VBZV-Newsletter 48/2021

 

 

I. COVID 19-Pandemie

Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 21. Dezember 2021

Am 21. Dezember 2021 haben Bund und Länder zusätzliche Beschlüsse gefasst, um für die sich ankündigende Ausbreitung der Covid-Virusvariante Omikron gewappnet zu sein. Da Omikron den bestehenden Impfschutz zu unterlaufen scheint, ist mit einer sehr hohen Krankheitslast zu rechnen.

 

  • Die bestehenden Kontaktbeschränkungen werden zunächst fortgeführt. Für private Zusammenkünfte Ungeimpfter heißt das, dass sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen dürfen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
  • Strengere Beschränkungen gelten ab dem 28. Dezember 2021: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind von da an nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen.
  • 2G / 2GPlus: Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich.
  • Clubs und Diskotheken in Innenräumen werden geschlossen. In Bayern sind Clubs und Diskotheken bereits aufgrund der § 15 BayIfSMV geschlossen.

Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.

Es handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft.

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/Beschluss-der-MPK-vom-21.-Dezember-2021.pdf

In Bayern gilt bereits einiger Zeit durch die Hotspot-Regelunge für die Landkreise ab einer regionalen Inzidenz über 1000 eine härtere Lockdown-Stufe.

(Quelle: vbw-bayern.de, 21.12.2021)

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Häufige Fragen zu Corona-Virus und Kurzarbeit

Eine aktualisierte Information zu den häufig gestellten Fragen zur Kurzarbeit in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellt die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft, der auch der VBZV angeschlossen ist, angemeldeten Nutzer:innen zur Verfügung. 

https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Kurzarbeit/Kurzarbeit-in-Unternehmen.jsp

(Quelle: vbw-bayern.de, 20.12.2021)

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Aktualisierte FAQ zu 3G-Regelungen in Betrieben

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seine FAQ zu den seit dem 24. November 2021 geltenden Änderungen des Infektionsschutzgesetz (IfSG) aktualisiert. Diese beinhaltet unter anderem die 3G-Pflicht bei Zutritt zur Arbeitsstätte.

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

(Quelle: vbw-bayern.de, 21.12.2021)

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II. Medienpolitik

 

Gericht verbietet RBB die  Verbreitung presseähnlicher Inhalte 

Der öffentlich-rechtliche Sender Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) darf presseähnlich gestaltete Inhalte in seinem Telemedienangebot rbb24.de nicht mehr anbieten. So lautet die am 15. Dezember 2021 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Landgerichts Potsdam (LG). Der RBB hatte seine hiergegen gerichtete Berufung zurückgenommen, womit das erstinstanzliche Urteil der Potsdamer Richter maßgeblich ist.

Damit wurde die Auffassung mehrerer Verlage aus Berlin und Ostdeutschland nun „vollumfänglich bestätigt“, teilte unser Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) mit. Diese waren bereits im Jahr 2016 gerichtlich gegen den RBB vorgegangen mit dem Ziel, die Verbreitung des Angebots von rbb24.de in seiner Darreichungsform wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen.

Dem Urteil komme aktuell im Licht der laufenden Drei-Stufen-Tests und der gerade begonnenen Debatte um den neuen Rundfunkauftrag erhebliche Bedeutung zu, so der BDZV. Die ARD und ihre angeschlossenen Anstalten seien nun aufgerufen, „ihre Telemedienkonzepte und die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zu überprüfen und in Zukunft keine presseähnlichen Angebote mehr zum Teil ihrer Online-Strategie zu machen“. Dies müsse durch wirksame Regelungen in den Telemedienkonzepten sichergestellt werden.

Vorschriften des Medienstaatsvertrags (damals noch Rundfunkstaatsvertrag) verbieten es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ihre Telemedien presseähnlich zu gestalten. Dazu gehören Gestaltungen mit Text und Bildern, wie sie typischerweise von Zeitungen und Zeitschriften verwendet werden.

Nach Ansicht des Landgerichts ist dies bei den 2016 vorgelegten Angeboten von rbb24.de der Fall: Diese entsprächen dem typischen Erscheinungsbild von Zeitungen und Zeitschriften, die Textbeiträge stünden im Vordergrund. Insbesondere seien die vorgehaltenen Nachrichtentexte ohne Kenntnisnahme von weiteren Inhalten wie Audio oder Video verständlich. Das Gericht sah mit dem Verbot zudem keinen Eingriff in die Rundfunkfreiheit und betonte den Ausgleich mit der grundgesetzlich verankerten Pressefreiheit, die hier für die Zeitungsverlage einschlägig sei.

Auch das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte in letzter mündlicher Verhandlung darauf verwiesen, dass es in dem streitbefangenen Angebot des RBB einen Verstoß gegen den Staatsvertrag erkenne. Die Rücknahme kommt insoweit einer negativen Entscheidung zuvor.

Mit der Rechtskraft des Potsdamer Urteils liegt nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Tagesschau-App neben dem Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 2016 eine weitere Gerichtsentscheidung vor, die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Telemedien wegen Presseähnlichkeit für unzulässig erklärt. Außergerichtlich hatten bereits der Bayerische Rundfunk und Radio Bremen strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit Blick auf ihre Telemedienangebote abgegeben.

(Quelle: BDZV, PM 17.12.2021)

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III. Digital

 

Google: Benachrichtigung weist auf sich schnell ändernde Suchergebnisse hin

Eine neue Benachrichtigung in der Google Suche weist darauf hin, wenn nicht ausreichend Informationen zu einem Thema aus einem breiten Spektrum von Quellen verfügbar sind.

Im Google-Blog gibt der Konzern bekannt „… nicht immer sind bereits zuverlässige Informationen zu einem Thema verfügbar. Das trifft zum Beispiel auf aktuelle Ereignisse oder besonders neue Themen zu.“ 

Um Nutzer dennoch zu unterstützen habe man die Google-Systeme darauf trainiert, zu erkennen, wenn sich ein Thema schnell entwickelt und eine Reihe von Quellen noch nicht berücksichtigt wurden. Ist das der Fall, werden ab sofort einen Hinweis in der Google Suche gezeigt, dass es am besten ist, später noch einmal die Suche zu starten, wenn mehr Informationen aus einem breiteren Spektrum von Quellen verfügbar sind. Durch einen größeren Kontext lassen sich die Ergebnisse dann besser gewichten. 

Mit ähnlichen Hinweise erfahren Nutzer:innen bereits, wenn Google nichts gefunden hat, was besonders gut zur eingegebenen Suche passt.

Die neue zusätzliche Funktion wurde im Juni bereits in den USA eingeführt.

(Quelle: blog.google/intl/de-de/, 13.12.2021)

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IV. Aus den Verbänden

 

Tim Ende folgt beim BDZV als PR-Redakteur auf Hans Hendrik Falk

Unterstützung für das Kommunikationsteam des BDZV: Tim Ende arbeitet seit dem 1. Dezember in der Kommunikationsabteilung unseres Bundessverbands, des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger in Berlin. Der Journalist betreut dort unter anderem den wöchentlichen Newsletter, die Website www.bdzv.de und die Organisation des Schülerzeitungswettbewerbs der Länder, der jährlich von der Jugendpresse ausgeschrieben wird.

Ende machte bereits während seines Studiums der Medienwissenschaft in Regenburg und Passau erste journalistische Erfahrungen, volontierte bei der „Passauer Neuen Presse“ und arbeitete danach zwei Jahre als Regional-Redakteur beim Nachrichtenportal t-online.de in Berlin. Er folgt auf Hans Hendrik Falk, der vier Jahre für den BDZV tätig war und seit 1. Oktober als Leiter Kommunikation für ein Berliner Start-up zuständig ist. 

(BDZV, PM 20.12.2021)

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