VBZV-Newsletter 47/2021

I. COVID 19-Pandemie

Bayern: Verlängerung der 15. BayIfSMV bis einschließlich 12. Januar 2022 – Booster-Impfung ersetzt künftig Test bei 2G plus / Sonderregelungen an Silvester

In seiner Sitzung am 14. Dezember 2021 beschloss der Bayerische Ministerrat, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert wird.
 

Die 15. BayIfSMV ist zugleich in folgenden Punkten zum 15. Dezember angepasst worden:

  • Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG). Ein Teil der Einrichtungen und Veranstaltungen, die zuvor nur nach 2G plus zugänglich waren, sind nun wieder ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich Weiterhin nach 2G plus sind insbesondere Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, also Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung, Kulturveranstaltungen, Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen, Schlösser (indoor), Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich. Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G, keine Kapazitätsgrenze).
  • Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.
  • Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
  • Zwischen dem 31. Dezember (15 Uhr) und dem 1. Januar (9 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Über 10 Personen hinausgehende Ansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.
  • Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).
  • Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über das wie der Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken)

(Quelle: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-14-dezember-2021/)

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Bund: Gesetz zur Stärkung der Impfprävention ändert IfSG, BetrVG und Kurzarbeitergeld

Am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention beschlossen, mit Auswirkungen auf das Infektionsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Kurzarbeitergeld. Das Gesetz wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat überwiegend am Folgetag in Kraft. Eine konsolidierte Fassung des geänderten IfSG kann hier eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

Neben der zentralen Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitsbereich enthält das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention vielfältige Anpassungen und Verlängerungen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. 

Unter anderem wurden folgende Neuregelungen getroffen:

  • Betriebsversammlungen und Kammern
    • Befristet bis zum 19. März 2022 können Betriebsversammlungen und ähnliche vorgeschriebenen Zusammenkünfte (Versammlungen nach dem Sprecherausschussgesetz, Europäische-Betriebsräte-Gesetz, SE-Beteiligungsgesetz etc.) auch online mittels Video- und Telefonkonferenz stattfinden. Der Bundestag kann diese Frist um weitere drei Monate verlängern.

  • Kurzarbeitergeld
    • Die Erleichterungen und Vergünstigungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet unter anderem:
    • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Beschäftigte bis zum 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen haben und jeweils 50 Prozent Entgelteinbußen hatten, wird bis zum 31. März 2022 verlängert und auf Beschäftigte erweitert, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
    • Die Möglichkeit für Beschäftigte, während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (450 Euro-Job) zu erwirtschaften, wird ebenfalls für das erste Quartal 2022 verlängert.

  • Verlängerung der Ermächtigungsgrundlagen für die Länder
    • Die Bundesländer, die bereits zum 24. November 2021 von der vorherigen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht haben (u. a. Bayern mit der 15. BayIfSMV), können diese Regelungen noch bis zum 19. März 2022 aufrechterhalten. Das umfasst auch die besonders intensiven Maßnahmen wie den allgemeinen Lockdown oder Betriebsschließungen.
    • Gleichzeitig wird die Ermächtigungsgrundlage für einen reduzierten Katalog an Landesmaßnahmen für einen vorerst unbegrenzten Zeitraum (bis zum Ende der Pandemie) klargestellt. Möglich sind danach z. B. Anordnung von Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Untersagung von Freizeitveranstaltungen oder Schließung der Gastronomie. Nicht möglichsind nach dieser Ermächtigungsgrundlage hingegen etwa ein allgemeiner Lockdown, die Untersagung von Beherbergungsangeboten, die Schließung von Betrieben oder des Handels.

(Quelle: vbw-bayern.de, 13.12.2021)

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Datenschutz bei 2G-Regel im Einzelhandel: BayLDA veröffentlicht FAQ 

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) eine FAQ zu 2G-Regel im Einzelhandel veröffentlicht:

https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQs_2G_im_Einzelhandel_20211207.pdf

Für die Erfüllung dieser Verpflichtung genügt eine Vorlage der entsprechenden Nachweise im Sinne einer Sichtprüfung. Eine datensparsame Überprüfung kann insbesondere mittels der kostenlosen, auf betriebseigenen Geräten zu installierenden „CovPassCheck-App“ des RKI erfolgen.

Die Zahl der überprüfenden Personen in einem Ladengeschäft sollte auf ein notwendiges Minimum reduziert werden. Die überprüfenden Personen sollten auch datenschutzrechtlich gesondert sensibilisiert werden.

(Quelle: vbw-bayern.de, 14.12.2021)

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II. Tarifpolitik 

Verhandlungen über neuen Gehaltstarifvertrag: BDZV legt erstes Angebot vor

Bei den Verhandlungen über einen neuen Gehaltstarifvertrag (GTV) für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und den Gewerkschaften Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und dju in ver.di haben die Verleger ein erstes beziffertes Angebot vorgelegt.

Danach strebt der BDZV einen neuen GTV mit 32 Monaten Laufzeit an. Zu Beginn des Jahres 2022 soll es eine Corona-Prämie in Höhe von 350 Euro geben. Eine erste lineare Erhöhung um 1,2 Prozent soll zum Ende desselben Jahres folgen, eine zweite lineare Erhöhung um 1,3 Prozent in der zweiten Hälfte des Jahres 2023.

Im Verlauf der pandemiebedingt erneut virtuell geführten Verhandlungsrunde wies der Verhandlungsführer des BDZV und Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses (SPA), Georg Wallraf, erneut auf die aktuellen Herausforderungen für die Zeitungsbranche hin. Dazu zähle nicht nur die bekannt schwierige Lage am Werbemarkt als Folge der Corona-Pandemie, sondern auch die anstehende Erhöhung des Mindestlohns sowie extreme Preissteigerungen unter anderem für Zeitungsdruckpapier und Energie.

„Unser Angebot berücksichtigt sowohl die für Verlage schwierige aktuelle Corona-Situation als auch das berechtigte Interesse der Redakteure nach tabellenwirksamer Erhöhung. Beides zusammen dient der Planungssicherheit“, versicherte Wallraf.

Die Verhandlungen werden am 24. Januar 2022 fortgesetzt.

(Quelle: bdzv.de, 14.12.2021)

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III. Aus den Verlagen

SZ Institut und Statista kreieren Gütesiegel „Deutschland Favorit“ 

Das SZ Institut der „Süddeutschen Zeitung“ (München) und das Geschäftsdaten-Portal Statista haben gemeinsam ein Gütesiegel kreiert, um „Kunden bei Kaufentscheidungen zu helfen“. Mit „Deutschland Favorit“ sollen laut Mitteilung Produkte ausgezeichnet werden, „die besonders viele Menschen überzeugt“ haben. Gütesiegel hätten für deutsche Konsumenten „einen stark positiven Einfluss auf das Vertrauen in das ausgezeichnete Unternehmen“.

Das Gütesiegel erhalten demnach Produkte, die nach Umfragen unter Leserinnen und Lesern so gut abgeschnitten haben, dass sie von Konsumenten weiterempfohlen werden. Zudem beurteilt ein „Experten-Rat“ die Produkte. 

Für den „Deutschland Favorit 2022“ können bis zum 15. Januar 2022 Unternehmen ihre Produkte über eine Webseite einreichen. Zudem wird eine „breite SZ-Leserbefragung“ angekündigt. Die Gewinnerprodukte werden Anfang März 2022 gekürt.

Quelle: https://deutschland-favorit.de; bdzv.de, 13.12.2021

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Stabwechsel in der Günter Holland Journalistenschule:  
Lea Thies folgt auf Stefanie Sayle

Lea Thies (44) übernimmt zum 1. Januar 2022 die Leitung der Günter Holland Journalistenschule (GHJS). Stefanie Sayle wird nach 21 Jahren an der Spitze der renommierten Ausbildungseinrichtung der Augsburger Allgemeinen zum 31. Dezember 2021 in den Ruhestand wechseln.

„Stefanie Sayle hat in den vergangenen Jahren einen großen Anteil daran gehabt, dass wir regelmäßig herausragende Journalistinnen und Journalisten aus dem Volontariat in unsere Redaktionen übernehmen konnten. Wir sind ihr sehr dankbar für ihren unermüdlichen Einsatz“, würdigt Alexandra Holland, Herausgeberin der Augsburger Allgemeinen und Geschäftsführerin der Mediengruppe Pressedruck, Sayles Wirkungszeit.

Lea Thies ist bislang als Redakteurin im Ressort Journal der Augsburger Allgemeinen unter anderem federführend für die Kinderseite „Capito“ verantwortlich. „Lea Thies schätzen wir als sehr kreative, engagierte und inspirierende Kollegin. Wir freuen uns, sie gewonnen zu haben, die für uns sehr wichtige Ausbildung an der Günter Holland Journalistenschule in die Zukunft zu führen. Die GHJS genießt einen hervorragenden Ruf. Verbunden mit dem anstehenden Generationswechsel wollen wir die exzellente journalistische Ausbildung in unserem Haus kontinuierlich weiterentwickeln und noch stärker auf die Anforderungen der digitalen Medienwelt ausrichten“, so Alexandra Holland.

Die Journalistenausbildung der Augsburger Allgemeinen ist weit über die Grenzen der Region bekannt und anerkannt. Der langjährige Chefredakteur und Verleger Günter Holland legte stets großen Wert darauf, dem journalistischen Nachwuchs seiner Zeitung sorgsam, kompetent und umfassend die Grundregeln des Journalismus beizubringen. Die Günter Holland Journalistenschule trägt dieses Erbe fort und bildet junge Menschen in einem crossmedialen Volontariat zu Zeitungsredakteuren, Radiomoderatoren und Fernsehjournalisten aus.

(Quelle: Mediengruppe Pressedruck, PM 15.12.2021)

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IV. Bezugspreiserhöhung
 

Fränkische Landeszeitung, Ansbach

„Fränkische Landeszeitung“, alle Ausgaben: Ansbach, Dinkelsbühl/Feuchtwangen, Rothen­burg und Neustadt-Aisch/Scheinfeld/Uffenheim

bisher

ab
01.01.2022

Trägerzustellung

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52,00 €

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EV Mo-Fr

1,90 €

2,00 €

EV Sa

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2,50 €

Windsheimer Zeitung, Bad Windsheim

Zeitungstitel: „Pegnitz-Zeitung“

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ab 

01.01.2022

Trägerzustellung

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47,10 €

Digitalabo (pur)

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Der Bote für Nürnberg-Land, Feucht

Zeitungstitel: „Der Bote für Nürnberg-Land“

bisher

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01.01.2022

Trägerzustellung

41,80 €

44,30 €

Postzustellung

44,60 €

47,10 €

Digitalabo (pur)

27,20 €

29,20 €

Hersbrucker Zeitung, Hersbruck

Zeitungstitel: „Hersbrucker Zeitung“

bisher

ab 

01.01.2022

Trägerzustellung

41,80 €

44,30 €

Postzustellung

44,60 €

47,10 €

Digitalabo (pur)

27,20 €

29,20 €

Pegnitz-Zeitung, Lauf

Zeitungstitel: „Pegnitz-Zeitung“

bisher

ab 

01.01.2022

Trägerzustellung

41,80 €

44,30 €

Postzustellung

44,60 €

47,10 €

Digitalabo (pur)

27,20 €

29,20 €

Nürnberger Nachrichten, Nürnberg

„Nürnberger Nachrichten“ A und B, „Fürther Nachrichten“, „Erlanger Nachrichten“, „Nordbayerische Nachrichten“ B1, B1a, B2, „Neumarkter Nachrichten“, Altmühl-Bote“, „Schwabacher Tagblatt“

bisher

ab 01.01.2022

Abo-Preis (Trägerzustellung)

41,80 €

44,30 €

Abo-Preis (Postzustellung)

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E-Paper

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EV-Preis Mo – Fr

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2,00 €

EV-Preis Sa

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2,50 € 

„Treuchtlinger Kurier“, „Roth-Hilpoltsteiner Volkszeitung“, „Hilpoltsteiner Zeitung“

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ab 01.01.2022

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43,30 €

Abo-Preis (Postzustellung)

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E-Paper

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EV-Preis Mo – Fr

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EV-Preis Sa

2,30 €

2,50 € 

Nürnberger Zeitung, Nordbayerische Zeitung, Nürnberg

„Nürnberger Zeitung“ Ausgabe S und L, „Nordbayerische Zeitung“ Ausgaben 1-3, 5-9 und 12-14

bisher

ab 01.01.2022

Abo-Preis (Trägerzustellung)

41,80 €

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Abo-Preis (Postzustellung)

46,60 €

47,10 €

E-Paper

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29,20 €

EV-Preis Mo – Fr

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2,00 €

EV-Preis Sa

2,30 €

2,50 €

 

„Nordbayerische Zeitung“ Ausgabe 4, 10, 11

bisher

ab 01.01.2022

Abo-Preis (Trägerzustellung)

40,80 €

43,30 €

Abo-Preis (Postzustellung)

43,90 €

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EV-Preis Mo – Fr

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V. Sonstiges

BDZV-Tochter erhält neuen Namen: Aus ZV Akademie wird BDZVplus

Die Service-Einheit des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), die ZV Akademie, wird umbenannt und erhält ein neues Corporate Design. Auch optisch wird damit wird die Zugehörigkeit zum BDZV wieder hergestellt, der seit einem Jahr mit einem neuen Erscheinungsbild auftritt. Außerdem übernimmt die hundertprozentige Tochter des Verbands mit der Umbenennung die breiter gefasste Ausrichtung auf Digitalpublisher und Zeitungsverleger.

BDZVplus unterstützt die Mitgliedsunternehmen v. a. durch ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm dabei, Wissen, Kompetenz und Innovationskraft auf allen Unternehmensebenen auszubauen. Das Angebot richtet sich gleichermaßen an Verlegerinnen und Verleger, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Chefredakteurinnen und Chefredakteure, sowie Entscheiderinnen und Entscheider aus Vertrieb und Anzeigengeschäft sowie weiteren Unternehmensbereichen. 

Über das vielfältige Veranstaltungsprogramm informiert die Service-Tochter des BDZV ab sofort auf einer neu gestalteten Homepage unter www.bdzvplus.de

Für die Überarbeitung des Corporate Designs zeichnet die Berliner Agentur BOROS verantwortlich, die auch das neue Erscheinungsbild des BDZV entworfen hat.

(Quelle: BDZV, PM 13.12.2021)

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