VBZV-Newsletter 47/2020

 

 

I. COVID 19-Pandemie

 

11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit ergänzender Begründung

Am 15. Dezember 2020 wurde die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, sie gilt seit dem 16. Dezember 2020.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-737/

Ergänzend zu der Verordnung wurde eine Begründungveröffentlicht.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-738/

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat diese durch eine FAQ-Liste ergänzt, da unter anderem die Ausführungen zu den Schließungen im Einzelhandel (§ 12) in vielen Bereichen zu Abgrenzungsfragen geführt haben – s. Anlage.

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Presseverkaufsstellen geöffnet – auch als Mischbetrieb

In der „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ listet das bayerische Gesundheitsministerium ausführlich auf, welche Betriebe und Ladengeschäfte 
aktuell geöffnet sein dürfen. Dazu gehören ausdrücklich die Presseverkaufsstellen. Das Ministerium schreibt weiter:

„Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.“

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Elternentschädigung für vorgezogene Schulferien und Distanzunterricht, wo keine Notbetreuung möglich ist

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett beschlossen, § 56 Abs. 1a IfSG so anzupassen, dass er auch gilt, wenn "aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird". Das soll dann rückwirkend ab dem 16. Dezember 2020 gelten. 

In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen am 13. Dezember 2020 war beschlossen worden: "Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen." Der Beschluss soll nun durch die genannte Änderung der Elternentschädigung umgesetzt werden. 

Soweit Eltern aber ein Notbetreuungsangebot wahrnehmen können, besteht der Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG grundsätzlich nicht.

Nach den aktuellen Bekanntmachungen zur Notbetreuung in Bayern ab dem 16. Dezember 2020 ist diese nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden (anders als im Frühjahr). 

(Quelle: vbw-bayern.de, 16.12.2020)

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Geänderte Regeln für Klarsichtmasken

Das bayerische Gesundheitsministerium ändert die geltenden Regeln in Bezug auf Klarsichtmasken aus Kunststoff: Nach aktuellen Erkenntnissen schützen die umstrittenen Klarsichtmasken nicht ausreichend vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus. Das hat ein Ministeriumssprecher dem Bayerischen Rundfunk am 10. Dezember 2020 mitgeteilt.

Eine Studie der Hochschule München hatte sich zuvor mit Klarsichtmasken und deren Wirkung beschäftigt. Klarsichtmasken sind meist nach unten und zur Seite offen. Bei den Untersuchungen der Hochschule hat sich herausgestellt, dass bei dieser Art von Masken in großem Maß Aerosole austreten und sich dann unkontrolliert ausbreiten können.

Aufgrund des Ausbreitungsverhaltens von Aerosolen ist eine lückenhafte Abdeckung nicht ausreichend, denn nur mittels einer eng an der Haut anliegenden Mund-Nasen-Bedeckung wird eine seitliche oder aufwärtsgerichtete Freisetzung dieser potentiell infektiöseren Luftgemische bestmöglich minimiert. Dies entspricht auch der Haltung des RKI.

Das StMGP schließt sich dieser Bewertung nun ausdrücklich an: Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte.

Diese Neubewertung steht im vollen Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Klarsichtmasken aus Kunststoff, auch wenn sie eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt.

(Quelle: vbw-bayern.de, 15.12.2020)

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II. Medienpolitik 

Journalismus nicht der Ausbeutung durch Plattformen preisgeben!
Bayerische Zeitungsverleger besorgt über Pläne für ein neues Urheberrecht

Mit großer Sorge hat der VBZV sich in München zum jüngsten Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung des EU-Urheberrechts geäußert. 

„Dieser Vorschlag gibt regionalen Digitaljournalismus der Ausbeutung durch Megaplattformen preis und entzieht neuen Publikationen und journalistischen Innovationen die wirtschaftliche Grundlage“, sagte dazu Verbandsgeschäftsführer Markus Rick. Das Ministerium in Berlin wolle entgegen dem europäischen Recht Plattformen wie Google und Facebook erlauben, bis zu 1.000 Zeichen aus Presseartikeln ohne Zustimmung durch die Rechteinhaber anzuzeigen, wenn sie von Nutzern hochgeladen wurden. Erst nach einer Woche oder später würden diese geschützten Inhalte meist gelöscht, und das nur bei Widerspruch der Verlage.

„Unsere Mitgliedsverlage investieren täglich viel Arbeit und Herzblut, um ihre Leser mit wertvollen Inhalten und Informationen aus ihrer Region zu versorgen. Die Texte sind in der Regel kurz und prägnant, oft um die 1.000 bis 2.000 Zeichen lang. Es kann nicht sein, dass ausgerechnet diese wichtigen Inhalte zu einem Selbstbedienungsladen für das Silicon Valley verkommen“, so Rick. 

Aus Sicht des Verbandes müsse natürlich das Zitatrecht und das Recht zu Satire und Parodie gewahrt bleiben. Nicht hinnehmbar seien jedoch die Pläne zu oft als „Bagatelle“ bezeichneten Nutzungen, die im Übrigen auch mit 20 Sekunden bei Ton und Video oder bei Bildern bis 250 Kilobyte viel zu weit gingen. „Die gesamte Konstruktion ist abwegig und muss gestrichen werden. Wenn es überhaupt bei dem Konzept bleibt, muss der Entwurf die besonderen Bedingungen des Digitaljournalismus in einer Bereichsausnahme berücksichtigen“, forderte Rick. Er appellierte an die bayerische Politik, sich gegen den Entwurf zu wenden und sich stattdessen für Lösungen einzusetzen, die den digitalen Journalismus stärken. 

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EU: Kontrolle für Google und Co.

Die EU-Kommission hat ein umfassendes neues Regelwerk für das Internet vorgeschlagen. Am vergangenen Dienstag, 15.12.2020, präsentierte sie zwei Gesetzentwürfe als Digital Paket, das den Wettbewerb im Internet erleichtern und die sozialen Netzwerke verändert. Betroffen sind digitale Diensten wie sozialen Medien, Online-Marktplätzen und anderen Plattformen.

Konkret geht es laut Kommission unter anderem um Regeln zur Entfernung illegaler Inhalte, Waren und Dienstleistungen aus dem Internet und den Schutz für Nutzer, deren Inhalte fälschlicherweise gelöscht wurden. Es soll auch mehr Transparenz bei Werbung und Algorithmen geschaffen werden, mit deren Hilfe Inhalte empfohlen werden. Daneben würden zum Beispiel unlautere Praktiken verboten, wie diejenige, Nutzer an der Deinstallation von vorinstallierten Apps zu hindern.

Für die Durchsetzung der neuen Regeln sollen in den Mitgliedstaaten vor allem eine noch zu bestimmende unabhängige Stelle zuständig sein, die auch Bußgelder verhängen kann, der sogenannte "Digital Services Coordinator". 

Die Gesetzesvorschläge enthalten auch Regeln, wie Plattformen beim Löschen illegaler Inhalte vorgehen sollen. 

Die Vorschläge für das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte gehen nun an das Europaparlament und den Ministerrat als Vertretung der europäischen Regierungen zur Beratung. Frankreichs Europaminister Clément Beaune sagte, dass er das Gesetz während der französischen Ratspräsidentschaft fertigstellen will. Das wäre im ersten Halbjahr 2022.

(Quelle: rnd.de, 16.12.2020; faz.net, 16.12.2020; sueddeutsche.de, 16.12.2020)

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BDZV und VDZ: Weitere Debatte zur europäischen Plattformregulierung nötig

„Wir hatten bei der Regulierung des Marktverhaltens von marktdominanten Gatekeeperplattformen im Digital Market Act konkretere und weitgehendere Vorschläge erwartet. Mit großer Sorge sehen wir, dass effektivere Regeln in den Mitgliedsstaaten im Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie im deutschen Medienstaatsvertrag in Teilen unmöglich werden könnten“, heißt es dazu von den Verbänden. „Eine Schwächung der Regeln für Gatekeeper wäre aus unserer Sicht ein digitaler Monopolverstärker. Das ist sicher nicht intendiert.“ 

BDZV und VDZ appellierten daher an die Bundesregierung und das EU-Parlament, dafür einzutreten, dass die Regelungen effektiver ausgestaltet werden und die Mitgliedsstaaten Gatekeeperplattformen in allen Bereichen strenger regulieren dürfen, als es der Vorschlag der EU-Kommission vorgibt.

Auch bei den Vorschlägen zum für alle Plattformen geltenden Digital Services Act sei aus Sicht von VDZ und BDZV eine weitere Debatte nötig:

„Wir fürchten nach erster Prüfung, dass die im DSA vorgesehene Inhalteregulierung zu einem europäischen Netzwerkdurchsetzungsgesetz und so zu einem Risiko für meinungsbildende Digitalangebote werden könnte.“

Die EU arbeite mit den beiden Regelungstexten an einem Grundgesetz für die Wirtschafts- und Medienvielfalt in der digitalen Welt, erläutern beide Organisationen. Regulierungsfehler hätten verheerende Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Medienlandschaft in Europa. „Wir bleiben optimistisch, dass das weitere Rechtssetzungverfahren im Rat und im EU-Parlament am Ende zu effektiven Regelungen führt, mit denen Freiheit, Vielfalt und Innovation im digitalen Journalismus garantiert werden könnten. Dazu sind aber noch deutliche Textänderungen nötig“, so BDZV und VDZ.

(Quelle: bdzv.de, 15.12.2020)

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III. Aus den Verbänden

BDZV präsentiert neues Corporate Design 

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) präsentiert mit dem Relaunch seiner Website gleichzeitig sein neues Erscheinungsbild. Es ist die erste Überarbeitung des Corporate Designs seit 20 Jahren. Der Verband wurde 1954 als Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger gegründet.

„Das neue Logo ist modern, multimedial und in Bewegung – wie der sich transformierende BDZV selbst“, sagte BDZV-Präsident Dr. Mathias Döpfner anlässlich des Starts der überarbeiteten Website.

Für das modernisierte Corporate Design des BDZV zeichnet die Agentur BOROS verantwortlich. Den Relaunch der Website hat die Agentur WE DO umgesetzt. Beide inhabergeführte Agenturen sitzen in Berlin.

(Quelle: BDZV, 14.12.2020)

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IV. Bezugspreiserhöhung
 

„Windsheimer Zeitung“, Bad Windsheim

 

Windsheimer Zeitung

bisher

ab 
01.01.2021

Trägerzustellung

39,80 €

41,80 €

Postzustellung

44,60 €

46,20 €

Digital-Abo

26,20 €

27,20 €

 

 
Mediengruppe „Straubinger Tagblatt“ / „Landshuter Zeitung“

 

Straubinger Tagblatt, Bogener Zeitung, Allgemeine Laber Zeitung, Dingolfinger Anzeiger

bisher

ab

01.01.2021

Trägerzustellung

34,50 €

35,50 €

Postzustellung

36,30 €

37,30 €

 

 

Landauer Zeitung

bisher

ab 01.01.2021

Trägerzustellung

30,50 €

31,50 €

Postzustellung

31,60 €

32,60 €

 

Plattlinger Anzeiger, Donau Anzeiger, Donau-Post, 

bisher

ab 01.01.2021

Trägerzustellung

31,80 €

32,80 €

Postzustellung

32,90 €

33,90 €

 

Kötztinger Zeitung, Viechtacher Anzeiger, 
Chamer Zeitung

bisher

ab 01.01.2021

Trägerzustellung

32,20 €

33,20 €

Postzustellung

33,30 €

34,30 €

 

Landshuter Zeitung, Moosburger Zeitung, 
Vilsbiburger Zeitung, Hallertauer Zeitung

bisher

ab 01.01.2021

Trägerzustellung

34,50 €

35,50 €

Postzustellung

36,30 €

37,30 €

 

 

ePaper für alle Ausgaben

bisher

ab 01.01.2021

only

23,00 €

23,90 €

Kombi

5,90 €

6,30 €

 

Hörzeitung für alle Ausgaben

bisher

ab 01.01.2021

only

11,50 €

11,95 €

Kombi

5,90 €

6,30 €

 

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