VBZV-Newsletter 46/2021

I. COVID 19-Pandemie

Änderung der 15. BayIfSMV zur weiteren Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse

Die Beschlüsse des bayerischen Kabinetts vom vergangenen Freitag, 03. Dezember 2021 wurden durch eine Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung seit Samstag, 04. Dezember umgesetzt. Als Ausnahme dazu gilt die 2G-Regelung für den Einzelhandel ab Mittwoch, 08. Dezember. 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true

Die Verordnung setzt unter anderem die gemeinsam von Bund und Ländern am 02. Dezember getroffenen Vereinbarungen in Bayern um. Die Regelungen gehen aber teils über diese hinaus:  

  • Geisterspiele: Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, vor allem den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Betrieb und die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus-üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
  • Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gilt künftig dasselbe wie in Innenräumen, das bedeutet insbesondere Zugangsbeschränkungen nach 2G-Regel. Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt.
  • Für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr gilt ab Mittwoch, 08. Dezember 2021 die 2G-Regelung. Ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. 
  • Silvester und Neujahr
  • Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen werden verboten, die Kommunen sollen ein Feuerwerksverbot erlassen. Der Bund soll den Verkauf von Pyrotechnik untersagen.
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen schafft, werden private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
  • Sobald der Bund die erforderlichen Rechtsänderungen vornimmt, soll bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genesene eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor gelten.
  • Umstritten ist, inwieweit diese Regelungen in Bayern schon nach jetzigem Stand zulässig wären. Eine die Zulässigkeit klarstellende Änderung der Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene geplant.
  • Ungeimpfte und Nichtgenesene sich bereits nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Acht.
  • Hilfen für Marktkaufleute und Schausteller: Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller erhält zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 EUR für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.

(Quelle: vbw-bayern.de, 08.12.2021)

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Hinweise des StMGP zur Umsetzung der 15. BayIfSMV

Zu den Neuregelungen der 15. BayIfSMV hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein umfangreiches FAQ veröffentlicht.

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/  

Zu finden ist dort auch eine Positivliste für den Einzelhandel, die auch klarstellt, wann ein Ladengeschäft mit Mischsortiment noch als Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs gilt: Hierunter fallen weiterhin die Zeitungsverkaufsstellen.

Die 2G-Regelung gilt nicht für das sog. "Click-and-Collect".

(Quelle: vbw-bayern.de, 08.12.2021)

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Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Verordnung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Damit gelten bis zum 31. März 2022 insbesondere folgende Erleichterungen: 

  • verringertes Mindesterfordernis von 10 Prozent 
  • kein Erfordernis des Aufbaus von Minusstunden
  • Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit
  • pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent
  • verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, längstens bis zum 31. März 2022

Sonderregelungen, die bis zum 31. Dezember 2021 auslaufen: 

  • Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung werden nach § 421c Abs. 1 SGB III seit April 2020 nicht auf das Kug angerechnet, soweit das Entgelt aus der Nebentätigkeit zusammen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Dabei kommt es seit Mai 2020 nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich handelt. Ab Januar 2022 sind Nebeneinkünfte dem Ist-Entgelt wieder hinzuzurechnen gem. § 106 Abs. 3 SGB III.
  • Das Kug wird auf 70/77 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und 80/87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat erhöht, wenn ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent im jeweiligen Bezugsmonat vorliegt. Diese Regelung wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Dabei kommt es einzig auf den individuellen Bezugszeitraum der Beschäftigten und nicht auf die betriebliche Bezugsdauer an. Ab Januar 2022 gilt somit wieder die reguläre Höhe des Kurzarbeitergeldes von 60/67 Prozent gem. § 105 SGB III.

Zur Frage einer möglichen Verminderung des Urlaubsanspruchs für Zeiten der Kurzarbeit hat das BAG (Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21) entschieden, dass aufgrund von Kurzarbeit einzelne vollständig ausfallende Arbeitstage bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sind. Für diese Zeiten wird kein Anspruch auf Erholungsurlaub erworben.

(Quelle: vbw-bayern.de, 08.12.2021)

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II. Medienpolitik

Corint Media: Facebook Lizenzvertrag vorgelegt 

Die Verwertungsgesellschaft Corint Media hat Facebook Deutschland einen Lizenzvertrag vorgelegt und fordert in dem Angebot 190 Millionen Euro Vergütung für Presseinhalte im Jahr 2022. Die Forderung berechnet sich aus einem „üblichen Vergütungssatz“ auf die relevanten Umsätze des Unternehmens - hier also Facebook Ireland Ltd. in Deutschland. Bereits im Oktober 2021 hatte Corint Media Google einen Lizenzvertrag vorgelegt. 

Es gehe jetzt darum, „mit den größten Nutzern für das europäisch legitimierte Recht zeitnah und vor allem sehr transparent einen konkreten Preis festzulegen, der der Bedeutung der gesamten Presse im Netz gerecht wird“, erklären Christoph Schwennicke und Markus Runde, Geschäftsführer bei Corint Media in einer Mitteilung. 

Darüber hinaus hatte die Verwertungsgesellschaft kurz zuvor bekannt gegeben, dass sie die in Aussicht gestellte Verschärfung des Presseleistungsschutzrechts in Frankreich begrüße und sich darüber freue, ihre Erfahrungen und Einschätzungen mit dem französischen Parlament zu teilen. Um Digitalkonzerne zu Zahlungen an Presseverleger zu verpflichten, evaluiert die französische Assemblée nationale derzeit mit Hilfe ausgesuchter Marktteilnehmer die Wirkung des Leistungsschutzrechts für französische Presseverleger - als einziger nichtfranzösischer Marktteilnehmer wurde Corint Media um Stellungnahme gebeten. Denn auch rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des französischen Presseleistungsschutzrechts, das auf der EU-Urheberrechtsrichtlinie beruht, ist noch immer keine Einigung mit den großen Digitalplattformen in Sicht. 

(Quelle: bdzv.de, 08.12.2021; VHZV, RS 08.12.2021; corint-media.com, 01.12.2021)

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III. Aus den Verlagen

„Straubinger Tagblatt/Landshuter Zeitung“ wird zur „Mediengruppe Attenkofer“

Einen weichen, aber kontinuierlich entwickelten Markenwechsel vollzieht der Verlag Straubinger Tagblatt/Landshuter Zeitung: Nach der Expansion des traditionsreichen Medienhauses mit der Abendzeitung nach München, mit dem Espresso-Verlag nach Ingolstadt und mit Niederbayern TV nach Passau wurde beschlossen, eine neue Marke als Dach über sämtliche Teilbetriebe zu stellen. Dabei wurde an die Tradition vieler mittelständischer Unternehmen angeknüpft, den Namen der Gründer als Markennamen in den Vordergrund zu rücken. Mit dem Druckerei-Betrieb und der Herausgabe von Tageszeitungen wurden im 19. Jahrhundert die Grundsteine des Verlagshauses gelegt, mit Josef Attenkofer in Landshut und mit Clemens Attenkofer in Straubing. 

Durch die schrittweise Einführung der neuen Dachmarke „Mediengruppe Attenkofer“ soll der Wert der bestehenden Marken transferiert werden. So werden in großen Teilen mit der Crossfading-Methode – einer Art „Überblend-Technik“ aus dem Kanon der Markenführung – die neue Bezeichnung und das Logo zusammen mit den gewohnten Signets geführt. Der Verlegerfamilie ist es dabei besonders wichtig, die Dachmarken-Einführung „mit einem positiven Transfer von Wert und Image der traditionellen Marken“ zu ermöglichen. Lateralschäden durch Disruption gilt es zu vermeiden, evolutionäres Vorgehen skizziert den Weg der Marken-Transformation.

Diese Marken-Strategie stellt zwar besondere Ansprüche, erhält aber im Gegensatz zu einem abrupten Wechsel den Markenwert, insbesondere bei den alteingesessenen Zeitungstiteln in ihren jeweiligen Regionen. 

Zur „Mediengruppe Attenkofer“ gehören 17 regionale Zeitungsausgaben, die Münchner „Abendzeitung“, verschiedene Anzeigenblätter, City-Magazine sowie die Online-Dienste „idowa.de“ und „az-muenchen.de“, außerdem zahlreiche Beteiligungen an Radio- und Fernsehsendern.

Infos: www.mediengruppe-attenkofer.de

Ansprechpartner: Claudia Karl-Fischer, Marketing-Leitung, Telefon 09421/940-6701

(Quelle: Mediengruppe Attenkofer, PM 07.12.2021)

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IV. Bezugspreiserhöhung
 

Mediengruppe Attenkofer

Straubinger Tagblatt, Bogener Zeitung, Allgemeine Laber Zeitung, Dingolfinger Anzeiger

bisher

ab

01.01.2022

Trägerzustellung

35,50 €

37,10 €

Postzustellung

37,30 €

39,10 €

 

Landauer Zeitung

bisher

ab 01.01.2022

Trägerzustellung

31,50 €

33,40 €

Postzustellung

32,60 €

34,90 €

  

Plattlinger Anzeiger, Donau Anzeiger, Donau-Post, 

bisher

ab 01.01.2022

Trägerzustellung

32,80 €

34,70 €

Postzustellung

33,90 €

36,20 €

Kötztinger Zeitung, Viechtacher Anzeiger, 
Chamer Zeitung

bisher

ab 01.01.2022

Trägerzustellung

33,20 €

34,80 €

Postzustellung

34,30 €

36,30 €

Landshuter Zeitung, Moosburger Zeitung, 
Vilsbiburger Zeitung, Hallertauer Zeitung

bisher

ab 01.01.2022

Trägerzustellung

35,50 €

37,10 €

Postzustellung

 37,30 €

39,10 €

 

ePaper für alle Ausgaben

Bisher

ab 01.01.2022

only

23,90 €

25,50 €

Kombi

6,30 €

6,80 €

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