VBZV-Newsletter 46/2020

 

I. COVID 19-Pandemie

Bayerischer Ministerrat schließt sich den Vereinbarungen von Bund und Ländern an

Die Bayerische Staatsregierung hat in der heutigen Kabinettssitzung die Bund-Länder-Vereinbarung für einen harten Lockdown ab dem kommenden Mittwoch weitgehend übernommen. Die einzelnen Punkte der Vereinbarung finden Sie unten bzw. in der Anlage.

Um Kontakte weiter zu dezimieren, gilt darüber hinaus in ganz Bayern ab diesem Tag eine Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr. Die nächtliche Ausgangssperre, die jetzt bereits in allen Corona-Hotspots in Kraft ist, gilt auch an Weihnachten und Silvester. An Silvester gilt ein Böllerverbot an belebten Plätzen und ein hohes Bußgeld bei Verstoß gegen die Regeln.

Etwas modifiziert hat Bayern die Lockerung der Kontaktbeschränkung an Weihnachten. Anders als im Bund-Länder-Beschluss formuliert, wird es im Freistaat erlaubt sein, sich auch mit Nicht-Familienmitgliedern zu treffen. Grundsätzlich können dann maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gemeinsam feiern, also auch Nichtverwandte. Oder ein Haushalt darf sich mit vier anderen Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen, sofern sie enge Verwandte sind. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag, die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Hotspots vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Das teilte das Gericht am Montag mit. 

Die Maßnahmen werden am 15. Dezember 2020 im Landtag behandelt. Anschließend wird die entsprechende Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht werden.

(Quelle: bayern.de, vbw-bayern.de, sueddeutsche.de. 14.12.2020)

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Notbetreuung für Schulen und Kitas in Bayern 

Für Schulen und Kitas wird es in Bayern eine Notbetreuung geben. Diese können alle Eltern in Anspruch nehmen, die keine andere Möglichkeit haben, ihr Kind zu betreuen - insbesondere wenn sie als Berufstätige keinen Urlaub mehr haben. Schülerinnen und Schüler können die Notbetreuung bis zum 22. Dezember in Anspruch nehmen - von der ersten bis zur sechsten Klasse sowie alle an den Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Dies werde "großzügig" gestaltet, sagte Kultusminister Michael Piazolo (Freie Wähler) nach der Kabinettssitzung am 14.12.2020. 

Anders als im Frühjahr wird Bayern die Notbetreuung nicht auf sog. systemrelevante Berufe beschränken. 

In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen am 13. Dezember 2020 war beschlossen worden: "Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen." Es sind noch keine genaueren Informationen bekannt, wie diese Regelungen aussehen sollen. 

Seit dem 30. März 2020 sind Neuregelungen in Kraft getreten, durch die Eltern, die während der Schließungen keine Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber haben, einen Teil ihres Verdienstausfalls vom Staat ersetzt bekommen (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG). Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise behindert und auf Hilfe angewiesen sind und dass die Betreuung nicht anderweitig ermöglicht werden kann. Die Entschädigung ist zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen, der Arbeitgeber erhält hierfür eine staatliche Erstattung. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung.

https://www.elternhilfe-corona.bayern

(Quelle: vbw-bayern.de, 14.12.2020)

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Bundesweiter Lockdown ab 16.12.2020

Bund und Länder haben sich in der Ministerpräsident*innenkonferenz am gestrigen Sonntag, 13. Dezember 2020 auf weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geeinigt, um den Anstieg der Infektionszahlen einzudämmen, nachdem zuletzt wieder ein exponentielles Wachstum zu verzeichnen ist. Die Regelungen gelten im Wesentlichen bereits ab dem 16. Dezember 2020, müssen aber durch die Bundesländer umgesetzt werden, wobei sich auch Abweichungen ergeben können.

Die Maßnahmen zielen auf eine Reduktion der Kontakte mit dem Ziel, die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren, wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, damit Infektionsketten identifiziert und unterbrochen werden können.

Zuletzt hatten die Ministerpräsident*innen und Bundeskanzlerin Angela Merkel am 25. November einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen. Mit den Maßnahmen soll nicht zuletzt eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter Corona- Patienten stark belastet. 

Die Vereinbarungen vom 13. Dezember 2020 beinhalten nun zusätzlich zu den bestehenden Beschränkungen folgende Maßnahmen:

  • Betriebsschließungen in Handel und Gastronomie: Ausgenommen davon sind der Handel mit Lebensmitteln, Tierbedarf und Christbäumen, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Drogerien, Tankstellen, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons sowie Zeitungskioske.
  • Schließung von Schulen und Kitas
  • Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraumbezahlten Urlaub zu nehmen.
    Appell zu Home-Office und Betriebsferien
  • Kontaktbeschränkungen (ein weiterer Haushalt, maximal 5 Personen wobei Kinder unter 14 Jahren, die den beiden Haushalten angehören nicht eingerechnet werden.)
  • Sonderregelungen über Weihnachten: In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 - als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen - während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.

Darüber hinaus wurden unter anderem von Bund und Ländern Beschlüsse zu folgenden Themen gefasst:

  • Beschränkungen über Silvester / Neujahr
  • Gottesdienste
  • Schutzmaßnahmen für Alten- und Pflegeheime und mobile Pflegedienste
  • Hotspotstrategie
  • Appell zu Reiseeinschränkungen durch die Bürger
  • Verbesserte Überbrückungshilfe III – s. Anlage
  • Zivilrechtliche Regelungen zur Anpassung der Geschäftsgrundlage für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse

Alle bereits bestehenden Beschränkungen sollen bis mindestens 10. Januar 2021 verlängert werden. Der vollständige Vereinbarungstext liegt als Anlage bei.

(Quelle: vbw-bayern.de, 14.12.2020)

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