VBZV-Newsletter 44/2022

 

 

I. Medienpolitik

Bundeskartellamt mit erster Bewertung zu Google News Showcase – Lizenzpflicht gilt nach Presseleistungsschutzrecht

Die Untersuchung von „Google News Showcase“ durch das Bundeskartellamt ist beendet. 
Nach Ansicht der Kartellhüter muss Google mehrere Klauseln in Verträgen abändern, die Verlagen eine Teilnahme an Showcase und die gleichzeitige kollektive Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts unmöglich gemacht hätten. 

Zudem muss Google nachweisen, dass eine Einbettung von Google News Showcase in die Google-Suche nicht mehr verfolgt wird. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird das Bundeskartellamt in einem Folgeverfahren überwachen.

Die Frage einer angemessenen Vergütung des Presseleistungsschutzrechts hat das Bundeskartellamt nicht geprüft und verweist auf die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) als vorrangig zuständigem Spruchkörper in allen urheberrechtlichen Fragen. Die Behörde kündigte aber an, sich gegebenenfalls selbst an dem Verfahren vor der Schiedsstelle zu beteiligen. 

Außerdem stellte das Bundeskartellamt klar, dass „Google News Showcase“ auf Grundlage des Presseleistungsschutzrechts lizenzierungspflichtig ist und die Teilnahme von Presseverlegern am „Showcase“ die kollektive Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts nicht behindern dürfe. Dazu der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt: „Google hat seine Vertragspraxis so geändert, dass den Verlagen eine Geltendmachung ihres allgemeinen Presseleistungsschutzrechts nicht erschwert wird.“

Über die wesentlichen Rahmenbedingungen einschließlich der Funktionsweise sowie der tatsächlichen Teilnahmeanforderungen des „Showcase“ muss Google laut Bundeskartellamt noch deutlicher informieren, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten.

Die französische Kartellbehörde ging auf der Grundlage des unionsweit geltenden Presseleistungsschutzrechts im vergangenen Jahr deutlich entschiedener gegen Google vor als das deutsche Bundeskartellamt. Die Wettbewerbshüter in Frankreich hatten „Google News Showcase“ als Mittel zur Aushöhlung der Presseleistungsschutzrechte bezeichnet und gegen Google eine Wettbewerbsstrafe in Höhe von 500 Millionen Euro verhängt. Unter dem Druck der Wettbewerbshörde konnten sich dann die französischen Tageszeitungen und Magazine mit Google auf Lizenzzahlungen im hohen zweistelligen Millionenbereich einigen. Im größeren deutschen Markt bietet Google hingegen nur Zahlungen zwischen 10 und 15 Millionen Euro für die entsprechenden Presseleistungsschutzrechte.

Nach der Entscheidung der deutschen Kartellbehörde muss nun die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) über die Höhe einer angemessenen Vergütung durch Google befinden. 

Nach jahrelanger Weigerung, überhaupt für die Nutzung fremder Inhalte zu zahlen, bietet der Suchmaschinenanbieter inzwischen ausgewählten Presseverlegern über „Google News Showcase“ scheinbar lukrative Vergütungen an, während ein Großteil der Presse – vor allem kleine und regionale Medienhäuser – mit minimalen Zahlungen abgespeist oder gar nicht bezahlt werden. Der Versuch Googles, dadurch die Branche zu spalten, stellt aus Sicht der Verwertungsgesellschaft Corint Media ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Marktbeherrschers dar. Die Konditionen und die sehr geringen Vergütungen durch Google können nach Ansicht von Corint nur erzielt werden, da Google mit seiner Marktmacht ein unverzichtbarer Vertriebsweg für Online-Medien ist. In der Vergangenheit hatte Google mehrfach angedroht, Verlage, die ihre Rechte wahrnehmen wollen, schlechter in der Google-Suche anzuzeigen, und diese Drohung auch umgesetzt.

In der jetzigen Situation von Einzelverträgen zwischen Google und den Verlagen läuft auch die gesetzlich festgelegte Beteiligung der Urheber ins Leere, da der überwiegende Teil der Zahlungen nicht für Presseleistungsschutzrechte deklariert werden, sondern andere Leistungen vergüten, die nicht beteiligungspflichtig sind.

(Quelle: Bundeskartellamt, PM 21.12.2022; Corint Media, PM 21.12.2022)

Seitenanfang

 

DPMA: Microsoft muss Corint Media mindestens 1,2 Millionen Euro für Pressenutzung durch Bing zahlen

Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hat in der Auseinandersetzung um die Nutzung von Presseinhalten durch die Suchmaschine Bing eine interimistische Zahlung von Microsoft in Höhe von 1,2 Millionen Euro vorgeschlagen. Damit folgt die Schiedsstelle einem Eilantrag der Verwertungsgesellschaft Corint Media. Die Zahlung soll den Zeitraum seit 7. Juni 2021, dem Inkrafttreten des Presseleistungsschutzrechts in Deutschland, abdecken. Die unstreitige Zahlung basiert auf einer Vergütungshöhe von 800.000 Euro pro Jahr für das Repertoire von Corint Media – 36 Prozent der deutschen Presseangebote. Sowohl Microsoft als auch Corint Media haben diesem Vorschlag zugestimmt.

Die interimistische Vergütung stellt eine „einstweilige Regelung“ dar, die bis zu einer endgültigen Entscheidung der Schiedsstelle die rechtssichere Nutzung von Presseinhalten erlauben soll. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der angemessenen Vergütung soll bis Mitte 2023 erfolgen. Hier erwartet Corint Media nochmals eine Steigerung der Vergütungshöhe in erster Instanz. Die jetzt vorgeschlagene interimistische Zahlung hat keine präjudizierende Wirkung auf die kommende Entscheidung zur angemessenen Vergütung.

Aus Sicht des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) ist der Schiedsspruch ein Meilenstein, der auch direkte Auswirkungen auf die entsprechenden Verhandlungen und Entscheidungen zu Google und Facebook haben wird. 

(Quelle: Corint Media, PM 20.12.2022)

Seitenanfang

 

 

 

II. Sozialpolitik

 

Midijobs: Kritik an Beitragsbelastung der Arbeitgeber und falsche Arbeitsmarktimpulse

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), der auch der VBZV angehört, kritisiert die Anhebung der Midijobgrenze von 1.600 auf 2.000 Euro, die zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Die erneute Ausweitung des Übergangsbereichs setzt nach Einschätzung der Wirtschaftsverbände Fehlanreize, die eine Beschäftigung in Teilzeit attraktiver machen als eine Vollzeittätigkeit. 

Die geringere Beitragsbelastung für Beschäftigte im Midijob macht es nach der neuen Regelung bei steigendem Übergangsbereich unattraktiv, in ein normales Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zu wechseln. Gleichzeitig ist die Beitragsbelastung zu Ungunsten der Arbeitgeber verschoben. Schon heute trägt der Arbeitgeber eine höhere Beitragslast beim Midijob, die sich nun verschärft, da auch beim Übergang vom Mini- in den Midijob der Arbeitgeberanteil tendenziell höher ist. Arbeitgeber müssen für Midijobber einen Beitragssatz von bis zu 28 Prozent zahlen und die Beiträge im unteren Bereich fast vollständig allein übernehmen. Dadurch gerät der Grundsatz der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge in Schieflage. 

Die vbw moniert, dass besonders die Branchen, die auf einen hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten in Helfertätigkeiten angewiesen sind, übermäßig belastet werden. Zudem führt die neuerliche Ausweitung der Midijobs zu weiteren Beitragsausfällen in der Sozialversicherung und erhöht so den Druck auf den Beitragssatz. 

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft fordert deshalb, im kommenden Jahr, die Anhebung der Midijobgrenze im Kontext der derzeitigen schwierigen Lage vieler Unternehmen einer Revision zu unterziehen.

(Quelle: vbw, PM 21.12.2022)

Seitenanfang

 

 
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Aufgrund der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine nach wie vor wirtschaftlich unsicheren Lage sowie der sich ankündigenden Rezession hat das Bundeskabinett am 14. Dezember 2022 die Sonderregelungen zum erleichterten Bezug beim Kurzarbeitergeld per Verordnung bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Damit gelten folgende Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Mitte kommenden Jahres:

  • Absenkung des Mindestquorums auf 10 Prozent 
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden 

Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit vermieden werden. Auch Zeitarbeitsunternehmen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmer*innen zu halten.

Die Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Sonderregelungen bis Juni 2023 wird von den bayerischen Wirtschaftsverbänden begrüßt: Die geplanten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld schaffen in Zeiten eines anhaltenden Krisen-Cocktails Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte. Allerdings müsse auch klar sein, dass es auf lange Sicht einer Exitstrategie bedarf. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld dürfe kein langfristiges Instrument zur Krisenbewältigung sein. Es bräuchte vielmehr eine Art „Krisen-Kurzarbeitergeld“, welches bedarfsgerecht in der Krise unterstützen kann. Vor allem dürfe es keine Beitragserhöhungen geben, denn höhere Sozialversicherungsbeiträge treiben die Arbeitskosten weiter in die Höhe und schaden damit der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 15.12.2022)

Seitenanfang

 

 

 

III. Energiepolitik

 

Eckpunkte für Bayerische Energie-Härtefallhilfen beschlossen

Der Bayerische Ministerrat hat am 13. Dezember 2022 Eckpunkte für ein Landesprogramm zur Umsetzung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfen (EHFH) verabschiedet. Das Programm soll kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen, die besonders stark von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind. Es soll im Januar 2023 starten und die Hilfen auf Bundesebene ergänzen.

Die Härtefallhilfen sollen sowohl für den Einsatz leitungsgebundener Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme als auch für den Einsatz nicht-leitungsgebundener Energieträger wie Heizöl, Pellets, Hackschnitzel und Flüssiggas gewährt werden.

Die Unternehmen müssen folgende Antragsvoraussetzungen erfüllen:

  • Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Härte: prognostizierter Vorsteuergewinn im Jahr 2023 muss durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt werden 
  • positive Liquiditätsvorschau 

Die Unternehmen sollen einen Zuschuss zu den betrieblichen Energiekosten erhalten, wenn die Preise doppelt so hoch sind, wie die Durchschnittspreise im Jahr 2021. Bei leitungsgebundenen Energieträgern erstreckt sich der Förderzeitraum über das Jahr 2023. Bei nicht-leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Hilfen bereits ab Oktober 2022 greifen. Wie die Höhe der Zuschüsse ermittelt werden soll, ist noch nicht bekannt.

Die Zuschüsse sind pro Unternehmen auf zwei Millionen Euro begrenzt. Bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sollen sie auf 250.000 Euro gedeckelt werden. Unterstützungen aus anderen Programmen werden auf die Höchstgrenze angerechnet. Es soll eine Bagatellgrenze von 6.000 Euro gelten, das heißt, Hilfen unterhalb dieser Grenze sollen nicht gewährt werden.

Anträge sollen direkt oder über einen qualifizierten Dritten (z. B. Steuerberater) über eine eigene Plattform des Wirtschaftsministeriums eingereicht werden können. Bei verbundenen Unternehmen darf lediglich ein Antrag für den gesamten Unternehmensverbund gestellt werden. Die exakten Modalitäten für die Antragsstellung werden derzeit noch erarbeitet.

Eine noch zu bestellende Härtefallkommission soll über die Gewährung der Beihilfen entscheiden. Die Abwicklung soll über die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erfolgen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 15.12.2022)

Seitenanfang

 

 

IV. Aus den Verbänden

 

Wechsel in der BDZV-Kommunikation

Anja Pasquay, Pressesprecherin unseres Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), übernimmt zum 1. Januar 2023 die Leitung des Bereichs Kommunikation der Verlegerorganisation in Berlin. Sie folgt auf Alexander von Schmettow, der den Lobbyverband nach gut vierjähriger Tätigkeit zum Jahresende verlässt, um eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen.

Pasquay engagiert sich seit vielen Jahren als Sprecherin für die Interessen der BDZV-Mitgliedsunternehmen; daneben ist sie Geschäftsführerin des Journalistenpreises der Digitalpublisher und Zeitungsverleger – Theodor-Wolff-Preis, der renommiertesten Auszeichnung, die die Branche zu vergeben hat.

„Wir bedauern das Ausscheiden Alexander von Schmettows sehr, danken ihm für seine stets sehr gute Arbeit und wünschen ihm auch in seiner neuen Tätigkeit viel Erfolg“, erklärte Sigrun Albert, Hauptgeschäftsführerin des BDZV. „Zugleich freue ich mich sehr, dass wir mit Anja Pasquay eine erfahrene und hervorragend vernetzte Persönlichkeit für die Leitung der Kommunikationsabteilung gewinnen konnten.“

 (Quelle: BDZV, PM 19.12.2022)

Seitenanfang

 

Andreas Heinkel ist stellvertretender Vorsitzender beim VZBO

Der Verband der Zeitungsverlage und Digitalpublisher in Berlin und Ostdeutschland (VZBO) hat am 12. Dezember auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Andreas Heinkel zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Er löst Michael Tallai ab und gehört mit dem Vorsitzenden Marco Fehrecke dem vertretungsberechtigten Vorstand an.

Andreas Heinkel hat zum 15. August 2022 die Geschäftsführung der HCSB Verlagsgruppe zu der unter anderem Frankenpost, Neue Presse, Freies Wort und Nordbayerischer Kurier gehören, übernommen.

Die Verlagsgruppe HCSB ist Teil der Südwestdeutschen Medienholding SWMH.

(Quelle: bdzv.de, 15.12.2022)

Seitenanfang

'