VBZV-Newsletter 44/2021

 

 

I. COVID 19-Pandemie

15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) in Kraft

Der bayerische Ministerrat hat sich am 23. November 2021 erneut mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befasst. 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/211123-Ministerrat-1.pdf

Das Kabinett hat u. a. den Landtag um die Feststellung der epidemischen Lage in seiner Sitzung vom 23. November 2021 für Bayern gebeten, um in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/

Zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen wurde eine neue 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) erlassen. Sie gilt seit dem 24. November 2021. 

Eine Begründung zu der neuen Verordnung wurde bislang noch nicht veröffentlicht.)

Die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen Regelungen: 

  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / Nichtgenesene: Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. 
    Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

 

  • Ausweitung der 2G-Regelung: Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:
    • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
    • Hochschulen
    • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
    • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (Hinweis: in der Verordnung selbst heißt es "außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung" - wir gehen davon aus, dass die Berufsausbildung im Betrieb selbst hiervon nicht erfasst ist)
    • Bibliotheken und Archive
    • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen. 

 

Ausgenommen von dieser 2G-Regel sind u.a. Groß- und Einzelhandel sowie medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen.

 

  • 2G plus und zusätzliche Auflagen in bestimmten Bereichen: 
    • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
    • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
    • Messen, Tagungen, Kongresse
    • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
    • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie. 

 

  • Dort, wo 2G plus gilt, findenfolgende ergänzende Regelungen Anwendung:
    • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
    • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
    • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
    • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

 

  • Inzidenzunabhängige bayernweite Sperrstunde, Betriebsschließungen und Zugangsregelungen: 
    • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr. Hinweis: Dies gilt nicht für nicht-öffentliche Betriebskantinen.
    • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
    • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
    • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm Ladenfläche (strengere Zugangsbeschränkungen gelten in regionalen Hotspots siehe unten).

 

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown.

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
    Hinweise: Die Abgabe von Essen to go bleibt möglich. Nicht-öffentliche Betriebskantinen können offen bleiben, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Übernachtungsaufenthalte sind weiterhin möglich.
  • Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 qm Ladenfläche.
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
  • Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. 

 

Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 15. Dezember 2021 beschränkt. Betriebsschließungen dürfen danach auch nicht mehr aufrechterhalten werden, es sei denn, der Bundestag stellt erneut die epidemische Lage auf Bundesebene fest.

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Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes seit 24.11.2021 in Kraft

Die neuesten Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und sind im Wesentlichen zum 24. November 2021 in Kraft getreten. 

Eine druckbare Fassung der Neuregelungen findet sich unterhttps://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Die wesentlichen Eckpunkte:

  • 3G am Arbeitsplatz
  • Wiedereinführung der Homeoffice-Angebotsverpflichtung
  • Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
  • 3G- und Masken-Pflicht im Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr .

Zu den Details siehe u.a. unser VBZV-Rundschreiben Nr. 43/2021 vom 18.11.2021

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), der auch der VBZV angehört, stellt neben weiteren Handreichungen auch aktualisierte FAQ zur Verarbeitung von 3G-Daten im Beschäftigtenverhältnis sowie Handlungshilfe für die Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Verfügung (Anmeldung erforderlich): 

https://www.vbw-bayern.de/vbw/Themen-und-Services/Corona-Pandemie/index.jsp

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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verlängert

Am 24.11.2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf einer Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) beschlossen. Damit wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten zu nutzen, wird um 3 Monate bis zum 31. März 2022 verlängert (§ 1 KugverlV). 
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt: Das Mindestquorum bleibt bis zum 31. März 2021 auf 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 KugverlV). 
  • Leiharbeitnehmern wird die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 31. März 2022 eröffnet (§ 4 KugverlV). 
  • Den Arbeitgebern werden die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV). 
  • Weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen  erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III). 
  • Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

(Quelle: vbw-bayern.de, 24.11.2021)

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II. Medienpolitik

 

„Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“: Koalition stellt ihr Regierungsprogramm vor – Bekenntnis zu einer freien Presse

Die drei Parteien der künftigen Bundesregierung haben am gestrigen Mittwoch, 24. November 2021 ihre Koalitionsvereinbarung vorgestellt. Erfreulich ist dabei ein klares Bekenntnis der Koalitionäre zu einer freien Presse:

„Freie und unabhängige Medien sind in einer Demokratie unverzichtbar. Dazu gehören private und öffentlich-rechtliche Medien. Sie sichern Pluralität und Vielfalt und müssen barrierefrei sein. Gemeinsam mit den Ländern befördern wir eine breite gesellschaftliche Debatte über den Wert freier Medien für die Demokratie. In der Gesetzgebung wollen wir die Kohärenz zwischen Europa-, Bundes- und Landesrecht optimieren und in einer Bund-Länder-AG die Gesetze mit medienrechtlichen und politischen Bezügen überarbeiten. Wir wollen das UHF Band dauerhaft für Kultur und Rundfunk sichern. Auf europäischer Ebene setzen wir uns dafür ein, dass Digital Service Act (DSA) und Digital Markets Act (DMA) sowie Media Freedom Act auch Pluralismus und Vielfalt abbilden sowie eine staatsferne Medienaufsicht und Regulierung gewährleisten. Wir werden die Machbarkeit einer technologieoffenen, barrierefreien und europaweiten Medienplattform prüfen“, heißt es im Koalitionsvertrag. 

Ausdrücklich betonen die Koalitionäre zum Erhalt der Presselandschaft:

„Wir wollen die flächendeckende Versorgung mit periodischen Presseerzeugnissen gewährleisten und 
prüfen, welche Fördermöglichkeiten dazu geeignet sind. Die Herausforderungen der digitalen 
Transformation der Medienlandschaft wollen wir durch faire Regulierung der Plattformen und Intermediäre begleiten, um kommunikative Chancengleichheit sicherzustellen.“ 

Das Präsidium des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) appellierte an die neue Regierung, die flächendeckende Zustellung der Zeitungen als eine Aufgabe zur Sicherung der Demokratie und des gesellschaftlichen Austauschs zu verstehen und zu unterstützen. So, wie dies bereits seit Jahren in anderen europäischen Ländern gesehen und praktiziert werde.

Ferner forderte das BDZV-Präsidium, dass die Regulierungsarchitektur der großen Torwächterplattformen im Internet zugunsten fairer Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer verbessert werden müsse, sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene. 

Darüber hinaus appellierten die Verleger an die Bundesregierung, die Auskunftsrechte der Presse gegenüber Behörden deutlich zu stärken. Es könne nicht im Belieben einzelner Behörden stehen, Auskünfte willkürlich gegenüber Bürgern und Journalisten zu erteilen, je nach Opportunität des Themas.

(Quelle: BDZV, PM 24.11.2021)

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II. Aus den Verbänden

 

BDZV: Döpfner bleibt Präsident – Delegiertenversammlung berät im Frühjahr 2022 über neue Konzepte und Ansätze zur Modernisierung des Verbands

In seiner Sitzung am 24.11.2021 hat sich das Präsidium des BDZV unter anderem mit der privaten Textnachricht seines Präsidenten Mathias Döpfner befasst.

Mathias Döpfner stellte zu Beginn der Sitzung das Zustandekommen und den Kontext seiner privaten Äußerung noch einmal dar und bekräftigte seine inhaltliche Distanzierung und ausdrückliche Entschuldigung. Nach einer eingehenden Diskussion haben die Mitglieder des Präsidiums des Bundesverbands Digitalpubliher und Zeitungsverleger (BDZV) Erläuterungen und Argumente ihres Präsidenten Dr. Mathias Döpfner mit großer Mehrheit für stimmig befunden und seine Bitte um Entschuldigung akzeptiert. Es sei unstreitig, dass die Diskussion über angebliche Haltungen und Standpunkte des Präsidenten dem Verband nicht gut getan hätten, so das Gremium. Die Formulierungen in der privaten Textnachricht seien selbstverständlich inakzeptabel und das Präsidium bekannte sich einmütig zu unabhängigem Journalismus, Presse- und Meinungsfreiheit. Nach der konstruktiven Diskussion stelle dies aber keinen Grund dar, die sehr erfolgreiche Arbeit des Präsidiums in den vergangenen Jahren in Frage zu stellen.

An Konzepten und Ansätzen zur weiteren Modernisierung des Verbands werde das Präsidium arbeiten und sich darüber auf einer Delegiertenversammlung, dem obersten Beschlussgremium des BDZV, im Frühjahr 2022 beraten.

(Quelle: BDZV, PM 24.11.2022)

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BVDW: Sven Bornemann übernimmt interimsweise die Geschäftsführung 

Das Präsidium des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. wird die seit November 2021 vakante Position des BVDW-Geschäftsführers extern besetzen und die Personalentscheidung in absehbarer Zeit treffen. Bis zum Antritt des neuen CEO übernimmt seit dem 1. November 2021 Sven Bornemann interimsweise die Geschäftsführung des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Die nun gewählte Interimslösung soll einerseits Kontinuität gewährleisten, andererseits sollen zugleich dadurch auch neue Impulse gesetzt werden.

Sven Bornemann ist seit über 20 Jahren im digitalen Markt aktiv. Nach dem Studium der Wirtschaftsinformatik und Beratungstätigkeiten bei der Bertelsmann SE widmete er sich als Geschäftsführer dem Aufbau und der Leitung mehrerer Digitalagenturen und IT- und Vermarktungsunternehmen (u.a. für die Werbeholding WPP und die Verlagsgruppe Axel Springer SE). Nach einer geschäftsführenden Tätigkeit bei der Arbeitsgemeinschaft Online Forschung (AGOF) baute Sven Bornemann die European netID Foundation, ein Gemeinschaftsunternehmen führender deutscher Medienunternehmen, als CEO auf und entwickelte diese weiter. Aktuell ist er Partner der Anxo Management Consulting GmbH. Seine inhaltlichen Schwerpunkte sind die regulatorischen und technischen Veränderungen im digitalen Markt sowie die Entwicklung und die operative Umsetzung von Digitalisierungs- und Datenstrategien.

(Quelle: BVDW, PM 17.11.2021)

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III. Digital

 

Leistungsschutzrecht: Verlage schließen Verträge mit Google ab

Weitere deutsche Medienhäuser haben eine Einigung mit Google auf Basis des neuen Leistungsschutzrechts bestätigt. Auch die Handelsblatt Media Group in Düsseldorf („Handelsblatt“, „Wirtschaftswoche“) und der Verlag Der Tagesspiegel in Berlin („Tagesspiegel“, „Potsdamer Neueste Nachrichten“) haben nach eigenen Angaben einen Vertrag mit dem Internetkonzern geschlossen. Zuvor hatten bereits das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“, die Wochenzeitung „Die Zeit“ und das Portal Golem eine entsprechende Einigung bestätigt.

Eine Reihe weiterer Gespräche mit großen und kleineren Verlagen befänden sich in einem fortgeschrittenen Stadium, teilte Google in der vergangenen Woche weiter mit. Über die Höhe der Zahlungen wurde zunächst nichts bekannt.

In diesem Jahr wurde in Deutschland das Urheberrecht novelliert und daran angepasst, dass das Internet für urheberrechtlich geschützte Inhalte immer bedeutender geworden ist. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die in den Ländern umgesetzt wurde. Zu dem großen Komplex des Urheberrechts zählt auch ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Journalisten in Deutschland. Das Ganze soll sicherstellen, dass Urheber und Medienhäuser finanziell berücksichtigt werden, wenn externe Internetplattformen deren Presseinhalte einbinden.

Nach dem Gesetz sind sehr kurze Vorschauen („Snippets“) kostenlos. Aber Verlage wie Springer und Google können sich bislang nicht darauf einigen, wie kurz „sehr kurz“ sein muss, um kostenlos zu bleiben - und das Gesetz nennt auch keinen konkreten Umfang (Worte, Auflösung von Bildern). Wenn es hier nicht zu einer einvernehmlichen Einigung kommt, werden das irgendwann Gerichte klären müssen.

Um diese strittige Frage nicht klären zu müssen, haben sich jetzt die teilnehmenden Verlage und Google auf die Darstellung von umfangreicheren Inhalten („erweiterte Vorschauen von Nachrichten“) geeinigt. Damit bleibt die Frage offen, wie kurz die Vorschauen sein müssen, die Google kostenlos darstellen könnte. Dafür bekommen die Verlage jetzt Geld.

(Quelle: blog.google.de, 18.11.2021; RND, 19.11.2021)

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26 Südwestdeutsche Verleger schließen Verträge mit Corint Media

Corint Media: Badischer Verlag vertritt als neuer Gesellschafter südwestdeutsche Verlage 

Der Badische Verlag wird neuer zusätzlicher Gesellschafter von Corint Media, wie auf der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde. Der Verlag vertritt damit über 20 Mitglieder des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger, die das Presseleistungsschutzrecht von derzeit 40 ihrer Presseangebote im Internet künftig über Corint Media wahrnehmen lassen.

Der Einstieg des Badischen Verlags stärkt mit künftig 24 Gesellschaftern – 11 Presseverlage und 13 private Fernseh- und Hörfunk-Sendeunternehmen – und nunmehr über 240 Berechtigten maßgeblich die Basis für die Wahrnehmung und Durchsetzbarkeit der Urheber- und Leistungsschutzrechte.

Wolfgang Poppen, Geschäftsführer Badischer Verlag GmbH & Co. KG, stellvertretend für die südwestdeutschen Zeitungsverleger:„Durch das neue Gesetz zum Schutze der Presseverleger haben jetzt alle Verlagshäuser die Möglichkeit, eigenständig über die Verwertung ihrer journalistischen Inhalte zu entscheiden. Als Badischer Verlag sind wir überzeugt, dass Corint Media mit einer langjährigen Erfahrung und Expertise der ideale Partner für ein breites Bündnis von Rechteinhabern gegenüber den vielfältigen und teils marktbeherrschenden Verwertern ist. Diese Überzeugung teilen wir im Übrigen mit der Mehrzahl der Presseverlage im Südwesten. Daher hat sich der Badische Verlag nicht nur für eine Wahrnehmung der Rechte durch Corint Media und den Einstieg als Gesellschafter entschieden, sondern wird diese Gesellschafterstellung gemeinsam mit anderen Verlagen wahrnehmen – dies ist aus unserer Sicht eine wichtige Voraussetzung für die Sicherung publizistischer regionaler Qualität und Vielfalt.“

Die neuen Berechtigten des Verbandes Südwestdeutscher Presseverleger sind u. a.:
Badische Zeitung, Schwäbische Zeitung, Heilbronner Stimme, Rhein-Neckar-Zeitung, Pforzheimer Zeitung, Reutlinger General-Anzeiger, Schwäbisches Tagblatt, Fränkische Nachrichten, Der Teckbote, Nürtinger Zeitung, Backnanger Kreiszeitung, Gäubote, Sindelfinger Zeitung, Vaihinger Kreiszeitung, Badische Neueste Nachrichten, Badisches Tagblatt, Weinheimer Nachrichten, Bietigheimer Zeitung, Zollern-Alb-Kurier, Heidenheimer Zeitung, Mühlacker Tagblatt, Die Neckarquelle, Murrhardter Zeitung, Ludwigsburger Kreiszeitung, Waiblinger Kreiszeitung, Mannheimer Morgen

Die bisherigen Gesellschafter der Corint Media GmbH sind:
ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG, Antenne Niedersachsen GmbH & Co. KG, ANTENNE THÜRINGEN GmbH & Co. KG, Aschendorff Medien GmbH & Co. KG, Axel Springer SE, bigFM in Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG, Evangelischer Presseverband Norddeutschland GmbH, Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing- und Vertriebs GmbH & Co. KG, medienzentrum Berlin GmbH & Co. KG, Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG, Presse-Druck- und Verlags-GmbH, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden GmbH & Co. KG, RADIO/TELE FFH GmbH & Co. Betriebs-KG, REGIOCAST GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Rheinische Post Mediengruppe GmbH, Rheinland-Pfälzische Rundfunk GmbH & Co. KG, Seven.One Entertainment Group GmbH, sh:z Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag GmbH & Co. KG, Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. KG, VMG Verlags- und Medien GmbH & Co. KG, WeltN24 GmbH, ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH.

Zu den von Corint Media vertretenen Medienunternehmen zählen TV-Sender wie Sat.1, ProSieben, RTL, WELT, SPORT1, CNBC, Eurosport, VOX, MTV und CNN, Radiosender wie ANTENNE BAYERN, radio ffn, Klassik Radio, Radio Hamburg, Hit Radio-FFH, RPR1 und RTL RADIO, sowie Presseverleger wie Axel Springer, die Verlagsgesellschaft Madsack, die DuMont Mediengruppe, die Mediengruppe Pressedruck, die Aschendorff Mediengruppe, die Rheinische Post Mediengruppe und der sh:z Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag.

(Quelle: corint-media.com, PM 23.11.2021)

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IV. Aus den Verlagen

 

Augsburger Allgemeine holt Lena Jakat in die Chefredaktion

Die „Augsburger Allgemeine“ baut ihren Bereich „Prozesse und Projekte“ aus und beruft zum 1. Januar 2022 Lena Jakat (37) als "Geschäftsführende Redakteurin in der Chefredaktion".  „Die Medienwelt verändert sich rasant, und wir verändern uns mit. Transformations- und Optimierungsprojekte, digital wie analog, gewinnen stetig an Bedeutung. Wir freuen uns sehr, dass wir mit Lena Jakat eine ebenso innovative wie journalistisch profilierte Kollegin gewinnen konnten, um diesen wichtigen Bereich weiter zu stärken“, sagt Chefredakteur Gregor Peter Schmitz. 

Jakat war lange Jahre bei der Süddeutschen Zeitung, wo sie unter anderem in führenden Positionen in der Digital- und Nachrichtenredaktion gearbeitet, die Verzahnung von Print/Online vorangetrieben und in enger Abstimmung mit der SZ-Chefredaktion zahlreiche Projekte redaktionsübergreifend betreut und umgesetzt hat. Derzeit ist sie noch beim Media Lab Bayern als Senior Program Manager tätig. Sie begleitet Medien-Start-ups in einer frühen Phase der Gründung und unterstützt diese mit Workshops, Coachings und Veranstaltungen bei Fragen zu Produktentwicklung, Geschäftsmodell und Finanzierung. 

Die „Augsburger Allgemeine“ gehört im Verbund mit der „Allgäuer Zeitung“ zu den vier auflagenstärksten deutschen Tageszeitungen. Sie ist das Flaggschiff der Mediengruppe Pressedruck, in der u.a. auch der „Südkurier“ und die „Main-Post“ erscheinen.

(Quelle: Mediengruppe PD, 22.11.2021)

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