VBZV-Newsletter 44/2020

COVID 19-Pandemie:

  • Beschlüsse des bayerischen Ministerrats vom 06. Dezember 2020

 

 

I. COVID 19-Pandemie

 

Beschlüsse des bayerischen Ministerrats vom 06. Dezember 2020

In einer Sondersitzung des Bayerischen Ministerrats am 06. Dezember 2020 wurden weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese werden morgen im Parlament behandelt. Sie sollen nach der Vereinbarung des Ministerrats zum 09. Dezember 2020 in Kraft treten und vorerst bis zum 05. Januar 2020 gelten. Die bisherigen Beschränkungen greifen grundsätzlich weiterhin. 

Erst am  vergangenen Mittwoch, den 02. Dezember hatte  Bayerns Ministerpräsident Markus Söder gemeinsam mit den anderen Ländern und dem Bund beschlossen, die aktuell gültigen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid19-Pandemie, bis zum 10. Januar 2021 fortzuführen. 

Die konkreten Regelungen im Wortlaut werden voraussichtlich am 08. Dezember 2020 veröffentlicht.

Zu den nun am gestrigen Nikolaustag vom Ministerrat beschlossenen Maßnahmen gehören im einzelnen:

Ausrufung des Katastrophenfalls

Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 09. Dezember 2020 das Vorliegen des Corona-bedingten Katastrophenfalles festzustellen.

Ausgangsbeschränkungen

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, 
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
  • Ämtergänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.

 

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:
Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
  • An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

 

 

Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember 2020 gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht).

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

 

Regelungen für Schulen

  • Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.
  • Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.
  • Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. 
  • Distanzunterricht gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als
    200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

 

Kontrollen bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben

Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 beziehungsweise 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

 

Alkoholverbot im Freien

Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

 

Einschränkung des kleinen Grenzverkehrs

In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 09. Dezember 2020 die Erleichterungen für den sogenannten kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt.

Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 05. Januar 2020 verlängert.

Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt.

Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.

 

(Quelle: vbw-bayern.de, 06.12.2020)

 

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