VBZV-Newsletter 43/2021

 

 

I. COVID 19-Pandemie

Neues Corona-Gesetz im Bundestag verabschiedet – 3G in Betrieben und Verpflichtung zum Homeoffice

Mit klarer Mehrheit hat der der Deutsche Bundestag heute, am 18.11.2021, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde nicht verlängert. Sie läuft nun kommende Woche aus. In namentlicher Abstimmung stimmten 398 Abgeordnete dafür, 254 dagegen und 36 enthielten sich. SPD, FDP und Grünen stellen 416 Abgeordnete im neuen Bundestag, vier Dutzend Parlamentarier nahmen an der Abstimmung nicht teil.
 

Bund und Länder sollen auch künftig weitreichende Kompetenzen haben. Allerdings wird es keine flächendeckende Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Die 3-G-Regel am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln soll bundesweit gelten. 
 

Dem neuen Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen, er tagt am morgigen Freitag. Die neuen Regelungen könnten bereits zum Ende der Kalenderwoche 46 oder spätestens zum Beginn der Kalenderwoche 47 in Kraft treten. Möglich ist aber, dass die Union die Pläne im Bundesrat zunächst blockiert und der Vermittlungsausschuss angerufen wird. 

 

3G am Arbeitsplatz

Im neuen § 28b IfSG ist unter anderem eine bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz vorgesehen. Die bayerischen Regelungen werden dadurch überholt. Die Regelung basiert auf folgenden Eckpunkten: 

  • Die Regelung hängt nicht von irgendwelchen Kennzahlen ab (Inzidenzwert, Krankenhausbelegung o. ä.). Sie soll automatisch, unabhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens, bis zum 19. März 2022 gelten.  
  • Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich.  
  • Die Vorgabe gilt in Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich – ebenso beim vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte  
  • Die Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. 
  • Die Regelung soll alle Beschäftigten erfassen, bei denen „physischer Kontakt“ zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine genauere Definition dieses Kontakts gibt es noch nicht.  
  • Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte bzw. des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen.  
  • Selbsttests vor Ort unter Aufsicht reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenen-Nachweis aus. Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor nur dazu verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Beaufsichtigung durch den Arbeitgeber, um der Nachweispflicht zu genügen, gibt es nicht. Eine Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Testnachweise (z.B. durch betriebliche Teststationen oder durch die Bereitstellung einer Aufsicht für Selbsttests) ist nicht verpflichtend (und kann auch nicht vom Betriebsrat im Rahmen einer etwaigen Mitbestimmung eingefordert werden). Ggf. muss der Arbeitnehmer also alle im Laufe einer Arbeitswoche erforderlichen Testnachweise extern selbst beschaffen. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet (arbeitstäglich) zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen.

 

Zur Erfassung des G-Status und datenschutzrechtlichen Fragen gibt es folgende Regelungen: 

  • Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden.  
  • Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. 

 

Wiedereinführung der Homeoffice-Angebotsverpflichtung 

Geplant ist zudem die Wiedereinführung der Homeoffice-Angebotspflicht in § 28b Abs. 4 IfSG. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

 

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) 

Die Corona-ArbSchV soll über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert werden. Rechtstechnisch geschieht dies durch Änderung von § 18 Abs.3 ArbSchG, der von der epidemischen Lage entkoppelt wird.

 

Die geplante Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen

  • Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte  
  • Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung  
  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber (2x wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten.  
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit­ 
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung  
  • Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von Covid-19 hinzuweisen

 

(Quelle: vbw-bayern.de, 17.11.2021; sueddeutsche.de)

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Bayern: Infomaterialien und offizieller Handlungsleitfaden zu aktueller 3G-Regelung in Betrieben

Schon jetzt gilt in Bayern nach § 17 Nr. 4 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) grundsätzlich eine 3G-Pflicht in allen Betrieben.

Die vbw stellt aktuelle Merkblätter zu den offenen Fragestellungen unter „vbw Fokusthemen/Fokus Corona/Arbeitsrecht“ zum Abruf bereit:

https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Arbeitsrecht/Update-IfSMV-–-Änderungen-zum-06.-November-2021.jsp

Auch der von der Staatsregierung veröffentlichte Leitfaden kann über den Link bezogen werden.

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Aktualisierte FAQ des BayLDA zur Verarbeitung von 3G-Daten 

 

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat seine FAQ-Sammlungzur Verarbeitung von 3G-Daten im Beschäftigungsverhältnis aktualisiert. 

 

https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ-Sammlung_zur_Verarbeitung_von3G-3G_plus-2G.pdf

 

Arbeitgeber dürfen demnach den G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern, wenn und solange dies für die Durchführung der Zutrittskontrollen erforderlich ist. Darüber hinaus gilt: 

 

  • Eine Speicherung des „G-Status“ wird z.B. dann, wenn der Zugang über ein automatisiertes Zugangssystem erfolgt, gem. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG als zulässig erachtet. 
  • Dabei darf jedoch lediglich der konkret nachgewiesene Status gespeichert, jedoch nicht das Nachweisdokument eingescannt oder kopiert werden. 
  • Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art.5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO) darf vielmehr lediglich gespeichert werden, ob und welches „G“ erfüllt wurde und die Dauer der Gültigkeit des Nachweises.
  • Die Daten müssen wegen der infektionsschutzrechtlichen Zweckbestimmung von anderen Datensätzen des Betroffenen gesondert aufbewahrt und wieder gelöscht werden, wenn die Zutrittskontrollen nicht mehr erforderlich sind.
  • Zugriffsberechtigung nur für die Stellen, die mit der Überprüfung der 3G-Regelung beauftragt sind.
  • Gem. § 2 Abs. 1 S. 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) darf der Arbeitgeber einen ihm – etwa im Rahmen der eben beschriebenen 3G/3G plus/2G Zugangsregelungen – rechtmäßig bekannt gewordenen Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei der „Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes (…) berücksichtigen“ (Hygienekonzepte).
  • Soweit der Einsatz eines Beschäftigten z.B. im Außendienst nur erfolgen kann, wenn dieser die Zugangsvoraussetzungen nach der 14. BayIfSMV (3G-Regelung) erfüllt, so ist eine Verarbeitung der Information, dass diese zum Zeitpunkt des geplanten Einsatzes erfüllt sind, durch den Arbeitgeber
    begründbar.

 

(Quelle: vbw-bayern.de, 12.11.2021)

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Steuerfreie Corona-Sonderzahlung auch als Impfprämie

Die steuerfreie Zahlung von bis zu 1.500 Euro für besondere Corona-Belastungen kann auch für eine Impfprämie herangezogen werden.

Bund und Ländern haben dazu abgestimmt, dass eine Impfprämie, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer:innen für die Teilnahme an der Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zahlt, nach Maßgabe des § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei bleiben kann.

Das gilt naturgemäß nur, soweit der steuerfreie Höchstbetrag von insgesamt 1. 500 Euro nicht bereits durch andere steuerfreien Corona-Unterstützungsleistungen aufgebraucht ist.

(Quelle: vbw-bayern.de, 12.11.2021)

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Motiv-Kampagne der Verbände zu generellen Corona-Impfungen 

Zu den Impfungen in den Impfzentren oder bei Hausärzten bietet die vbw, der auch der VBZV angeschlossen ist, eine begleitende Motiv-Kampagne an.  

Die Motive werden im Rahmen der Impfkampagne Zug um Zug erweitert und dem aktuellen Stand des Impffortschritts und der Impfempfehlungen anpasst.

https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Impfen/Motiv-Kampagne-zu-generellen-Corona-Impfungen-in-Impfzentren-und-bei-Hausärzten.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_sub=KW202147_Corona_Pandemie_Motiv_Kampagne_der_Verbande_zu_generellen_nbsp_...

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Jüngste Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 

Am 15. November 2021 wurden Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht, die bereits seit dem 16. November 2021 gelten. Begleitend dazu wurde wieder eine Begründung veröffentlicht:

 

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-796/

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-797/

 

Die Neuregelungen basieren auf der Ampelstufe "rot":

 

  • 2G gilt jetzt auch für die Kunden in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben (für das Personal gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen; bei körpernahen Dienstleistungen gilt für die Kunden weiterhin 3G plus).
  • Dort, wo 2G verpflichtend vorgeschrieben ist, entfällt die Maskenpflicht (grundsätzlich FFP2) nicht mehr (nach wie vor entfällt die Maskenpflicht u. a. bei einem Mindestabstand von 1,5m am festen Platz und abstandsunabhängig für Gäste in der Gastronomie am Tisch).
  • In Clubs, Diskotheken, und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie bei Tanz und lauter Musik in der Gastronomie ist nach Wahl des Betreibers freiwilliges 2G plus möglich (nur Geimpfte und Genesene mit zusätzlich aktuellem Schnelltest). Dann entfällt die Maskenpflicht. Für andere Bereiche (Veranstaltungen etc.) ist freiwilliges 2G plus nicht möglich.
  • Bei Veranstaltungen mit über 1.000 Personen im Außenbereich gilt generell Maskenpflicht (grundsätzlich FFP2).

 

Zusätzlich wurden am 16. November 2021 weitere Änderungen in Bezug auf folgende Punkte vorgenommen: 

  • Zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalten.
  • Gastronomie und Beherbergung für Kinder zwischen 12 und 18

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-799/

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-800/

 

(Quelle: vbw-bayern.de, 16.11.2021)

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II. Tarifpolitik

 

Neue Tarifvereinbarung für Angestellte und gewerblich Beschäftigte im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern

Am 20. Oktober 2021 konnte der Sozialpolitische Ausschuss unseres Verbands mit ver.di eine Tarifvereinbarung für die Angestellten und die gewerblichen Arbeitnehmer im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern aushandeln, die folgende Eckpunkte hat:

 

  • Es erfolgt eine lineare Anhebung der Löhne und Gehälter um insgesamt 3,5%. 
  • Mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgt eine Anhebung um 2,0% und zum 01.02.2023 eine Anhebung um weitere 1,5%.
  • Eine Kündigung der Lohn- und Gehaltsabkommen kann erstmals zum 31.08.2023 erfolgen.
  • Zusätzlich wird der Altersteilzeittarifvertrag für die Beschäftigten bis zum 31.08.2023 verlängert.

 

Beide Tarifvertragsparteien haben dem Abschluss inzwischen zugestimmt.

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III. Vermarktung

IPPEN.MEDIA verlost zwei Werbekampagnen im Wert von je 50.000 Euro

Ippen Media hat ein Gewinnspiel gestartet, um die Wahrnehmung seiner Marke bei Werbetreibenden zu vertiefen. Diese können eine Native Advertising-Kampagne und ein Branded Video im Gesamtwert von 100.000 Euro gewinnen, wie das Verlagshaus mitteilt.

Unternehmen, die sich für die Aktion interessieren, sollten auf der Kampagnen-Webseite im Formular vor allem ihr Werbeziel hinterlegen. So hätten sie die Chance, neben den ausgelobten Preisen auch zahlreiche neue Kunden zu gewinnen, heißt es weiter.

https://www.ippen.media/advertiser/ippen-media-verschenkt-zwei-werbekampagnen-im-wert-von-je-50-000-euro/

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IV. Veranstaltungen

Fakten und Fake im digitalen Zeitalter – Lehrermedientag der bayerischen Zeitungen

Über 900 Lehrkräfte aus ganz Bayern trafen sich gestern, am unterrichtsfreien Buß- und Bettag, zum 5. Bayerischen Lehrermedientag, der als digitaler Livestream ausgerichtet wurde. Als zentrales Thema wurde von Medienexperten aus Wissenschaft und Praxis erörtert, wie wichtig seriöser Journalismus für demokratische Gesellschaften ist und wel-che Rolle Medien in Gesellschaft und Schule spielen. 

Der Lehrermedientag wurde erstmals als zentrale gemeinsame Veranstaltung der bayerischen Zeitungen live aus dem Studio der Mediaschool Bayern gestreamt. Mit Präsentationen und Diskussionen, zu denen sich die Lehrkräfte digital zu-schalten, boten 14 Verlage aus ganz Bayern ein vielfältiges Programm. Koordinator und Ausrichter ist – in Kooperation mit der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und der Mediaschool Bayern – unser Verband. 

Der Medienwissenschaftler Prof. Bernhard Pörksen von der Universität Tübingen ging zum Auftakt der Frage nach, wie Meinungen in einer vernetzten, hochgradig nervösen Welt entstehen und erläutert seine These, dass Medienmündigkeit zur Existenzfrage der Demokratie geworden ist. In den Panels, die von den bayerischen Verlagen ausgerichtet werden, gaben Journalistinnen und Journalisten anhand konkreter Beispiele Einblicke in ihre Arbeit: Was ist digitales Storytelling? Wie unterscheidet sich das Erzählen im Digitalen vom Schreiben für eine gedruckte Zeitung? Weitere Schwerpunkte waren der Umgang mit Sprache und das Erkennen von Fake News.

Der Lehrermedientag ist ein weiterer Baustein, den Tageszeitungsverlage zur Medienkunde liefern. Den Grundstock bilden die zahlreichen Medienprojekte, die seit vielen Jahren den medienkundlichen Unterricht unterstützen. Dabei werden in den Lehrmaterialien nicht nur die klassischen Medien, sondern auch schülerrelevante Angebote wie Messenger und Social Media behandelt. In vielen Projekten können die Lehrer digitale Hausaufgaben oder Video-Tutorials einsetzen. Die Medienprojekte für Schulen sind für die Klassen kostenfrei. 

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V. Aus den Verlagen

Christian Nienhaus übergibt das operative Verlagsmanagement, bleibt aber weiter in der Verbandsarbeit aktiv 

Christian Nienhaus, 61, Senior Vice President Strategy News Media National, übergibt im Zuge seines planmäßigen Rückzugs aus dem operativen Verlagsgeschäft ab sofort seine Positionen als Geschäftsführer der WeltN24 GmbH, der Sales Impact GmbH sowie der Print Management GmbH. Er steht Axel Springer weiterhin beratend zur Verfügung, insbesondere in der Verbandsarbeit.

Nienhaus ist seit November 2020 Vorsitzender des Verbands der Zeitungsverleger und Digitalpublisher Hamburg.  Nienhaus gehört damit auch dem Präsidium des BDZV an. Zuvor hatte er bereits mehrere Jahre den Vorsitz des Zeitungsverlegerverbands NRW inne.

(Quelle: axelspringer.com, PM 18.11.2021; bdzv.de, 04.11.2020)

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