VBZV-Newsletter 41/2022

  • COVID 19-Pandemie
    • Abschluss der Förderverfahren für Corona Soforthilfen
    • Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern wird aufgehoben
  • Bezugspreise
    • Fränkische Landeszeitung, Ansbach
    • Augsburger Allgemeine, Augsburg
  • JIM Studie 2022: Reichweite der Zeitungen bei jungen Menschen steigt
  • Theodor-Wolff-Preis 2023 ausgeschrieben – Lars Haider, Julia Schaaf und Ulrike Winkelmann als neue Mitglieder der Jury berufen

 

 

I. COVID 19-Pandemie

Abschluss der Förderverfahren für Corona Soforthilfen

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterrichtete vorab, dass bayerische Unternehmen und Soloselbständige, die 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben, in den nächsten Tagen ein Schreiben der für sie jeweils zuständigen Bewilligungsstelle erhalten. Dieses Schreiben erinnert an das Verfahren zum Abschluss der erhaltenen Soforthilfen. 

Das Schreiben enthält einen Link bzw. einen QR-Code zu einer Online-Plattform. Über diese Online-Plattform müssen die Soforthilfe-Empfänger das Ergebnis ihrer Überprüfung des tatsächlichen vs. des im Antrag angegeben Liquiditätsengpasses in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 mitteilen. Die Corona-Soforthilfen wurden zu Beginn der Pandemie auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung gewährt, um den betroffenen Unternehmen und Selbständigen Liquidität für Zahlungsverpflichtungen zu verschaffen und Insolvenzen zu verhindern. Die Soforthilfe-Empfänger sind verpflichtet zu überprüfen, ob die Prognose auch tatsächlich so eingetreten ist oder ob sie ggf. zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzahlen müssen. Dabei ist nochmals zu betonen, dass die Soforthilfe den Unternehmen helfen sollte, Ihre gewerblich verursachten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und damit Insolvenzen zu verhindern, nicht dagegen, über diese Nothilfe hinaus, ihre Einnahmeverluste zu ersetzen. 

Hintergrund ist, dass sich bei einer kürzlich im Freistaat durchgeführten Stichprobenprüfung herausgestellt hat, dass vielen Empfängern die Verpflichtung zur Überprüfung und etwaigen Rückzahlung zu viel erhaltener Hilfen offenbar nicht bewusst ist. Aus diesem Grund erfolgt jetzt die Erinnerung. 

Das Vorgehen hat der bayerische Ministerrat am 4.10.2022 beschlossen. Danach ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen. In einem ersten Schritt sollen alle Empfänger an ihre Verpflichtung zur selbsttätigen Überprüfung ihres Liquiditätsengpasses erinnert werden (Erinnerungsschreiben). In einem zweiten Schritt müssen dann alle, die sich daraufhin nicht gemeldet haben, im Rahmen eines (verpflichtenden) Rückmeldeverfahrens angeschrieben werden. 

Um den Unternehmen ausreichend Zeit für eine etwaige Rückzahlung einzuräumen, wird eine großzügige Rückzahlungsfrist bis zum 30. Juni 2023 eingeräumt. In besonderen Einzelfällen, bei denen ein Unternehmen oder Soloselbständiger den Rückzahlungsbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufbringen kann, ist ab Mitte Juni 2023 die Vereinbarung von Ratenzahlungen möglich. 

Unter www.soforthilfecorona.bayern finden sich ausführliche Hinweise zum Verfahren inkl. einer Berechnungshilfe, laufend aktualisierten Antworten auf FAQs und einem animierten Erklärvideo.

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich. 

Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/

(Quelle: vbw, 06.12.2022)

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Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern wird aufgehoben

Die Bayerische Staatsregierung hat im Ministerrat am 06. Dezember 2022 beschlossen, die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern ab dem 10. Dezember 2022 aufzuheben. Dazu wird die 17. BayIfSMV geändert und im Übrigen bis zum 20. Januar 2023 verlängert.

Die landesspezifischen Corona-Schutzmaßnahmen werden in der sogenannten 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geregelt. Sie konkretisiert die bundeseinheitlichen Maßnahmen und trifft eigenständige Maßnahmen aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Den offiziellen Wortlaut der 17. BayIfSMV finden Sie hier verlinkt. Man muss sie im Zusammenspiel mit dem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lesen . Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Regelungen der 17. BayIfSMV.

  • Empfehlung zu Mindestabstand und Maskentragen in Innenräumen

§ 1: Die Verordnung empfiehlt, freiwillig allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere ein Personenmindestabstand von 1,5 m, ausreichende Belüftung und das Tragen von Masken in Innenräumen. Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sollen freiwillig Hygienekonzepte auflegen (inhaltlich vor allem Vermeidung unnötiger Kontakte und Desinfektion).

  • Maskenpflicht in bestimmten schutzwürdigen Settings

§ 2: In bestimmten schutzwürdigen Settings gilt Maskenpflicht:

  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen (im öffentlichen Personenfernverkehr gilt strenge FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste und die Pflicht zur medizinischen Maske für Beschäftigte aufgrund § 28b IfSG).  Die Maskenpflicht im ÖPNV wird zum 10. Dezember 2022 aufgehoben.
  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste (Die 17. BayIfSMV ordnet hier nur Maskenpflicht für Betreiber und Beschäftigte an, für Besucher und Patienten gilt hier nach § 28b IfSG strenge FFP2-Maskenpflicht). 
  • In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und für Pflegedienste gilt bereits nach § 28b IfSG strenge FFP2-Maskenpflicht.
  • Kinder bis sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.

Die 17. BayIfSMV gilt seit 01. Oktober 2022 und ist derzeit bis 09. Dezember 2022 befristet. Sie kann sukzessive verlängert werden bis zum 07. April 2023.

(Quelle: vbw-bayern.de, 06.12.2022)

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II. Bezugspreise

 

Fränkische Landeszeitung, Ansbach

 

„Fränkische Landeszeitung“, alle Ausgaben: Ansbach, Dinkelsbühl/Feuchtwangen, Rothen­burg und Neustadt-Aisch/Scheinfeld/Uffenheim/Bad Windsheim

bisher

ab
01.01.2023

Trägerzustellung

44,90 €

48,70 €

Postzustellung

54,50 €

59,50 €

EV Mo-Fr

2,00 €

2,20 €

EV Sa

2,50 €

2,70 €

 

 

 

 

Augsburger Allgemeine, Augsburg

 

„Augsburger Allgemeine“ und ihre Heimatzeitungen

bisher

ab
01.01.2023

Trägerzustellung

46,90 €

49,90 €

Postzustellung

51,25 €

54,55 €

EV Mo-Fr

2,10 €

2,20 €

EV Sa

2,50 €

2,60 €

E-Paper

32.99 €

33,99 €

E-Paper Tagespass

2,10 €

2,20 €

 

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III. Lesermarkt

JIM Studie 2022: Reichweite der Zeitungen bei jungen Menschen steigt

Die Reichweite von Tagezeitungen bei den 12- bis 19-Jährigen ist laut der JIM Studie 2022 leicht gestiegen. Diese Studie bildet jedes Jahr die Mediennutzung und das Freizeitverhalten der 12- bis 19-Jährigen in Deutschland repräsentativ ab.

Der Krieg gegen die Ukraine und der Klimawandel interessieren junge Menschen am meisten. Die Internetnutzung ist laut der Studie wieder auf das Niveau von vor der Pandemie zurückgekehrt (204 Minuten am Tag statt 242 Minuten im Jahr 2021).

Außerdem bemerkenswert: Die Nutzung von Tageszeitungen in der jungen Zielgruppe ist ganz leicht gestiegen. 14 Prozent der 12- bis 19-Jährigen lesen mindestens mehrmals wöchentlich gedruckte Zeitungen (2021: 13 Prozent). Online tun dies 13 Prozent (2021: 12 Prozent). 36 Prozent der Jugendlichen wachsen in einem Haushalt mit Tageszeitungs-Abo auf, genauso viele wie im Vorjahr.

Untersucht wurde auch die Nutzung von Sozialen Netzwerken. Für Medienhäuser ist hier vor allem bedeutsam, dass Instagram offenbar mit zunehmendem Alter immer häufiger verwendet wird, um sich über das aktuelle Tagesgeschehen zu informieren. Die Onlineangebote der Zeitungen und Zeitschriften werden ebenfalls mit zunehmendem Alter relevanter.

Nähere Informationen unter https://www.mpfs.de/studien/jim-studie/2022/

(Quelle: bdzv.de, 01.12.2022)

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IV. Sonstiges

Theodor-Wolff-Preis 2023 ausgeschrieben – Lars Haider, Julia Schaaf und Ulrike Winkelmann als neue Mitglieder der Jury berufen

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) schreibt den Theodor-Wolff-Preis (TWP) erneut aus. Bewerbungsschluss ist der 31. Januar 2023. Mit dem Preis für herausragenden deutschen Zeitungsjournalismus werden Autorinnen und Autoren gewürdigt, die „das Bewusstsein für Qualität und Verantwortung journalistischer Arbeit lebendig erhalten“.

Je ein Preis geht an herausragende Beiträge aus den Kategorien Reportage und Meinung, ferner an das beste lokale Stück sowie das beste lokale Digitalprojekt; einen weiteren Preis gibt es für das von der Jury gesetzte Thema des Jahres: „Der Krieg in Europa und was die Zeitenwende in Deutschland bedeutete“. Jeder Preis ist mit 6.000 Euro dotiert.

Akzeptiert werden Artikel, die im Jahr 2022 in einer deutschen Tages-, Sonntags- oder politischen Wochenzeitung erschienen sind, sowie Beiträge digitaler journalistischer Marken/Portale. Die Jury wird am 18. April pro Preis drei mögliche Gewinner nominieren, die eigentlichen Preisträgerinnen und Preisträger werden am Abend der offiziellen Verleihung am 21. Juni in Berlin bekannt gegeben.

Neue Mitglieder der Jury sind Lars Haider, Chefredakteur Hamburger Abendblatt, Julia Schaaf, Redakteurin Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung und Trägerin des TWP 2020, sowie Ulrike Winkelmann, Chefredakteurin taz - die tageszeitung. Sie folgen auf Nikolaus Blome, Politikchef RTL/ntv, Christian Lindner, Chefreporter Digital Nordsee-Zeitung, und Cordula von Wysocki, Chefredakteurin Kölnische Rundschau, die turnusmäßig aus dem Gremium ausgeschieden sind.

Neben Haider, Schaaf und Winkelmann gehören der Jury an: Nico Fried, Politikchef Stern, Julia Lumma, Stv. Chefredakteurin Content Development VRM, Lorenz Maroldt (Chefredakteur Der Tagesspiegel), Anna Petersen, Redakteurin Landeszeitung für die Lüneburger Heide, Benjamin Piel (Chefredakteur Mindener Tageblatt), und Anja Reich (Chefin Dossier Berliner Zeitung).

Einen Wechsel gibt es auch im Kuratorium für den Theodor-Wolff-Preis. Hier gehört Dr. Frauke Gerlach, Direktorin und Geschäftsführerin des Grimme-Instituts, dem Gremium als neues Mitglied an. Vorsitzender des Kuratoriums ist Helmut Heinen, Herausgeber der Kölnischen Rundschau

Ausschreibungsunterlagen und Einreichungsbedingungen sowie die Namen der gut 450 Preisträgerinnen und Preisträger seit 1962 sind unter www.theodor-wolff-preis.de abrufbar. Wer schon einmal mit dem Theodor-Wolff-Preis ausgezeichnet wurde, kann sich nicht ein zweites Mal darum bewerben.

(Quelle: bdzv.de, 01.12.2022)

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