VBZV-Newsletter 40/2022

 

I. Energiepolitik

Gesetzesentwürfe für Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung hat gestern, 30. November 2022, die vom Bundeskabinett am 25. November 2022 im Umlaufverfahren beschlossenen beiden Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen gebilligt.

Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, es sollen aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt werden. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024.

Da sowohl das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ als auch das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ zum 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen, müssen beide Gesetzesentwürfe nach dem Kabinettsbeschluss spätestens in erster Lesung am 1. Dezember 2022 im Deutschen Bundestag vorgelegt und mit zweiter und dritter Lesung in der letzten Parlamentswoche ab dem 12. Dezember 2022 verabschiedet werden. Nur so kann der Bundesrat in seiner letzten Plenarsitzung am 16. Dezember 2022 seine Zustimmung erteilen.

Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Ab Januar 2023 wird die befristete Gas- und Wärmepreisbremse ebenfalls für die Industrie gelten. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Alle staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs mit einem Gasverbrauch über 1,5 GWh/a. Stromerzeugungskraftwerke werden dagegen von dieser Regelung ausgeschlossen.

Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Auch die Strompreise für die Industrie sollen unter Beibehaltung der Anreize zum Energiesparen substanziell gesenkt werden. In Anlehnung an die Empfehlungen der Gaskommission werden 70% des historischen Verbrauchs (d.h. Jahresverbrauch für 2021) zu einem vergünstigten Tarif bereitgestellt. So soll die Entlastung auf Basis eines garantierten Preises von 13 ct/kWh (netto) für ein Strom-Grundkontingent von 70% des historischen Verbrauchs erfolgen.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind.

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und national anzuwenden bzw. umzusetzen. Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.

Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.

(Quelle: BDZV, RS 20/22 vom 29.11.2022)

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II. Mitarbeiterwesen

Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit: Bayerische Wirtschaft für Überarbeitung des Arbeitszeitrechts – Ausgestaltung der elfstündigen täglichen Ruhezeit nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie gefordert

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), der auch unser Verband angeschlossen ist, unterstützt die Forderung der bayerischen Arbeits- und Sozialministerin Ulrike Scharf nach einer Veränderung des deutschen Arbeitszeitrechts und insbesondere der starren Höchstarbeitszeitregel von 10 Stunden. Das deutsche Arbeitszeitrecht entspreche nicht den Anforderungen einer modernen und flexiblen Arbeitswelt und müsse entsprechend verändert werden, heißt es in einer Mitteilung.

Die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden müsse zugunsten einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden abgeschafft werden. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie ermögliche das: „Ein Verzicht auf die tägliche Höchstgrenze von zehn Stunden führt nicht zu einer Erhöhung des Arbeitszeitvolumens, sondern nur zu mehr Flexibilität bei der wöchentlichen Verteilung. Eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche bleibt eine 40-Stunden-Woche, der durchschnittliche Acht-Stunden-Tag bleibt hier erhalten. Eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeit kommt auch den Mitarbeitenden zugute, da diese damit die Möglichkeit haben, Beruf und Familie noch individueller miteinander vereinbaren zu können“, so vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Die vbw fordert zudem, dass auch die Möglichkeiten zur Ausgestaltung der elfstündigen täglichen Ruhezeit aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie voll in das deutsche Arbeitszeitgesetz übernommen werden müssen – derzeit ist das deutsche Gesetz strenger als die Richtlinie. „Es kann nicht sein, dass die Ruhezeit von neuem zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer abends zu Hause einen kurzen Blick auf seine dienstlichen E-Mails wirft oder ein kurzes berufliches Telefonat führt. Das deutsche Arbeitszeitrecht ist eigentlich schon in diesem Sinne zu verstehen, es fehlt hier aber noch an der klar geregelten Rechtssicherheit“, sagte Brossardt.

Außerdem fordert die vbw, dass die erforderliche Umsetzung der Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung per Gesetz erfolgen muss. „Darüber hinaus darf es über die Vorgaben des EuGH hinaus zu keinen weiteren Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Insbesondere die Vertrauensarbeitszeit muss erhalten bleiben“, so Brossardt.

(Quelle: vbw, PM 30.11.2022)

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III. Medienpolitik

Studie „Medienstandort Bayern – Impulse für 2024+“: Medienbranche ist Wachstumsmotor für bayerische Wirtschaft 

„Mit einem Gesamtjahresumsatz von etwa 37 Milliarden Euro ist die Medienbranche ein Wachstumsmotor für die bayerische Wirtschaft. Damit sie das auch in Zukunft bleibt, muss der Medienstandort Bayern sich noch stärker auf neue Technologien ausrichten“, erklärt Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. mit Blick auf die aktuelle vbw Studie „Medienstandort Bayern – Impulse für 2024+“.

Die bayerische Medienbranche verzeichnet ein überdurchschnittlich gutes Wachstum. Die Umsätze der Medienbranche stiegen von 2010 bis 2020 um 42,7 Prozent, die bayerische Wirtschaft insgesamt wuchs in diesem Zeitraum um 32,9 Prozent. Die Zahl der Beschäftigten in der Branche ist von 2010 bis 2020 von rund 247.000 auf 300.000 gewachsen, was einem Zuwachs von 21,5 Prozent entspricht. Bayernweit über alle Wirtschaftsbranchen lag der Zuwachs bei 17,9 Prozent.

Innerhalb der Medienbranche ist der Software- und Games-Sektor der umsatzstärkste, gefolgt von Rundfunkwirtschaft, Werbe- und Pressemarkt. 

Die Studie zeigt auch die Bedeutung des Medienstandorts Bayern im bundesweiten Vergleich: Von den 50 weltweit größten Medienunternehmen haben 36 einen Deutschlandsitz. Davon hat ein Drittel seinen Sitz in Bayern im Großraum München. „Die große Marktmacht internationaler Social-Media-Plattformen offenbart aber auch eine Schwäche unserer Medien. Sie sind für die Verbreitung ihrer Inhalte zunehmend von den intransparenten Plattformen abhängig“, so Brossardt.

Mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit des Medienstandorts Bayern erklärt Brossardt: „Das Mediengeschäft wird technologieintensiver. Künstliche Intelligenz und Extended Reality spielen eine immer größere Rolle, sowohl für die Produktion als auch für die Verbreitung von Inhalten. Hier muss Bayern als starker Technologiestandort voran gehen. Denkbar ist auch eine gemeinwohlorientierte bayerische Plattform für lokalen Content, die die bayerische Medienvielfalt stärkt. Darüber hinaus müssen wir Medien, Forschung und Tech-Unternehmen stärker verzahnen. Und schließlich müssen wir dem Fachkräftemangel entgegenwirken, der auch vor der Medienwirtschaft nicht Halt macht. Wir müssen entsprechende Ausbildungs- und Studiengänge besser fördern und deren Kapazitäten erhöhen.“

Die Studie „Medienstandort Bayern – Impulse für 2024+“ finden Sie hier online:

https://www.vbw-bayern.de/vbw/Themen-und-Services/Medien/Studie-Medienstandort-Bayern-Impulse-für-2024.jsp

(Quelle: vbw-bayern.de, PM 30.11.2022)

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IV. Bezugspreisänderungen

Nürnberger Nachrichten, Nürnberg

 

„Nürnberger Nachrichten“ A und B, „Fürther Nachrichten“, „Erlanger Nachrichten“, „Nordbayerische Nachrichten“ B1, B1a, B2, „Neumarkter Nachrichten“, Altmühl-Bote“, „Schwabacher Tagblatt“

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„Roth-Hilpoltsteiner Volkszeitung“, „Hilpoltsteiner Zeitung“

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„Treuchtlinger Kurier“

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Nürnberger Zeitung, Nordbayerische Zeitung, Nürnberg

 

„Nürnberger Zeitung“ Ausgabe S und L, „Nordbayerische Zeitung“ Ausgaben 1-3, 5-9 und 12-14

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„Nordbayerische Zeitung“ Ausgabe 4

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„Nordbayerische Zeitung“ Ausgabe 11

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V. Aus den Verlagen

 

Oberpfalz Medien: Geschäftsführung stellt sich neu auf

Fit für die Zukunft: Die Oberpfalz Medien, bei der Zeitungstitel wie „Der neue Tag“ (Weiden), „Amberger Zeitung“ und „Sulzbach-Rosenberger Zeitung“ erscheinen, hat das Team der Geschäftsführung neu strukturiert.

Bereits seit dem 1. Juni dieses Jahres ist mit Christan Selle ein Manager als Leiter Logistik dabei, der das Geschäftsfeld Logistikdienstleitungen neu aufbauen soll. Seit dem 1. Juli unterstützt zudem Ivana Zang den Verlagsbereich als Führungskraft. Chefredakteur Kai Golhke übernimmt die Verantwortung über den Geschäftsbereich des Lesermarkts und erhielt dafür eine Prokura.

Das Führungsteam um die geschäftsführende Verlegerin Viola Vogelsang-Reichl und Geschäftsführer Thomas Maul komplettieren die Leiterin des Druckzentrums, Nicola Schiffer, und Personalchef Johannes Zettl. Gemeinsam wolle man in dieser Aufstellung nun „große Schritte in Richtung Zukunft gehen“, verkündete die Mediengruppe.

(Quelle: bdzv.de, 29.11.2022)

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