VBZV-Newsletter 39/2018

 

 

I. Pressewesen

BGH: Amtsblätter dürfen nicht wie Zeitungen berichten
Urteil im Rechtstreit "Große Kreisstadt Crailsheim / Südwestpresse Hohenlohe"

Die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in Städten und Gemeinden ist "originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates" urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs heute in letzter Instanz im Streit um das Crailsheimer Amtsblatt. Nach Ansicht der Richter dürfen Städte und Gemeinden zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und über die Vorhaben der Gemeinden informieren, sie bestätigten aber das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das bereits 2016 entschied, dass das kostenlos verteilte Stadtblatt mit seinem umfangreichen redaktionellen Teil gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse verstoße. 

„Das Urteil ist ein klares Signal an die Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten“, sagte dazu BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Gut 300 Tageszeitungen und mehr als 600 digitale Angebote würden die Bürger täglich mit örtlichen Informationen versorgen. „Es gilt das Gebot der Staatsfreiheit der Medien.“ Anlass war die Klage der „Südwest Presse“ (Ulm) gegen das „Stadtblatt“ aus Crailsheim. 

In einer Mitteilung zur Urteilsverkündung des BGH heißt es u.a.: „Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil sie mit der kostenlosen Verteilung des "Stadtblatts" gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.“

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen seien deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Danach müssten staatliche Publikationen eindeutig - auch hinsichtlich Illustration und Layout - als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen - auch optisch - als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.

Das "Stadtblatt" der Beklagten gehe mit seinen redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus. Die Publikation weise nicht nur ein presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreite auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder in örtlicher Hinsicht.

Das Urteil des BGH (I ZR 112/17) liegt noch nicht schriftlich vor. 

(Quelle: BGH, PM 20.12.2018; fn-web.de, 20.12.2018; BDZV, PM 20.12.2018)

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II. Medienpolitik

BDZV-Präsident Döpfner: Europäisches Leistungsschutzrecht darf nicht zu umgehen sein

Die Konsequenz aus der den Verlagen drohenden Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beim deutschen Leistungsschutzrecht (LSR) kann aus Sicht von BDZV-Präsident Dr. Mathias Döpfner nur ein europäisches LSR sein. Wenn die Empfehlung des Generalanwalts Hogan so zum Urteil werde, dann sei in der Folge das deutsche Leistungsschutzrecht null und nichtig, sagte Döpfner am 13. Dezember 2018 bei einem Pressegespräch in Berlin, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet.

„Allerdings kann für mich daraus nur eine einzige Konsequenz abgeleitet werden. Es zeigt, wie dringend es nötig ist, eine europäische Regelung zu haben“, sagte der BDZV-Präsident, der zugleich Vorstandsvorsitzende der Axel Springer SE ist. Dabei sei wichtig, eine verbindliche, das heißt nicht mehr zu umgehende Regelung zu bekommen, die diejenigen, die geistiges Eigentum schaffen, in den Stand versetze, vom wirtschaftlichen Erfolg derjenigen zu profitieren, die dieses Eigentum für kommerzielle Zwecke nutzen wollten.

Anlass sind die Schlussanträge, die Generalanwalt beim EuGH, Gerard Hogan, am 13. Dezember in Luxemburg vorgestellt hat.

Im Verfahren VG Media versus Google Inc. zur Notifizierungspflicht der Bundesregierung mit Bezug auf das deutsche Presseleistungsschutzrecht hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwar  den Inhalt des deutschen Gesetzes ausdrücklich bestätigt und auf die Schutzrechte für eine freie Presse als „Lebenssaft der Demokratie“ hingewiesen, aber gleichzeitig bemängelt, dass es die deutsche Bundesregierung 2013 unterlassen habe, die Kommission mit einem einfachen Informationsschreiben (sogenannte Notifizierung) über ihr Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Über die Folge dieses Sachverhaltes soll nun vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden. 

„Auch die EU-Kommission selbst als ‚Betroffene‘ hat im Verfahren erklärt, dass sie die Notifizierung als nicht erforderlich betrachtet“, hieß es dazu von BDZV und VDZ. Das Urteil wird für das erste Halbjahr 2019 erwartet.

(Quelle: BDZV, PM 14.12.2018, PM 13.12.2018) 

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EuGH: Deutscher Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs wird der Rundfunkbeitrag in Deutschland rechtmäßig erhoben.  Der Beitrag sei keine unerlaubte staatliche Beihilfe und verstoße nicht gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter am 13.12.2018 (Rechtssache C-492/17).

Das Landgericht Tübingen wollte unter anderem vom EuGH wissen, ob der Rundfunkbeitrag eine verbotene staatliche Beihilfe für den Südwestrundfunk (SWR) und das ZDF sei, die gegen EU-Recht verstoße.

Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pauschal für jede Wohnung erhoben – egal, wie viele Leute dort leben und ob sie überhaupt einen Fernseher haben oder ein Radio. Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender habe sich dadurch nicht erheblich geändert. Deshalb hätte die EU-Kommission auch nicht von der Änderung unterrichtet werden müssen - die bis 2013 gültige Rundfunkgebühr hatte die Brüsseler Behörde bereits 2007 geprüft. Die neuen Regeln hätten «zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind», heißt es im Urteil.

Für unproblematisch halten die Richter auch das selbstständige Eintreiben des Rundfunkbeitrags durch die Sendeanstalten: EU-Recht verbiete es nicht, öffentlich-rechtlichen Sendern Befugnisse einzuräumen, die vom allgemeinen Recht abweichen - und ihnen erlauben, Zwangsvollstreckungen selbst durchzuführen.

Mit dem Rundfunkbeitrag soll in Deutschland sichergestellt sein, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nicht von politischen oder wirtschaftlichen Interessen abhängig werden.

(Quelle: EuGH, PM 13.12.2018; zeit.de, 13.12.2018; handelsblatt.de, 13.12.2018)

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III. Vertrieb

Bezugspreiserhöhung: „Fränkische Landeszeitung“, Ansbach

 

„Fränkische Landeszeitung“, alle Ausgaben: Ansbach, Dinkelsbühl/Feuchtwangen, Rothen­burg und Neustadt-Aisch/Scheinfeld/Uffenheim

bisher

ab 01.01.2019

Trägerzustellung

38,20 €

39,70 €

Postzustellung

44,00 €

47,00 €

EV Mo-Fr

1,70 €

1,70 €

 

 

seit 01.10.2018

EV Sa

2,00 €

2,10 €

 

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IV. Logistik

Madsack Mediengruppe baut Partnerschaft mit Ridesharing-Dienst CleverShuttle aus

Die Madsack Mediengruppe übernimmt über die Leipziger Verlags- und Druckereigesellschaft die Mehrheit am Ridesharing-Dienst CleverShuttle in Dresden. Im September 2017 übernahm die Leipziger Verlags- und Druckereigesellschaft (u.a. Leipziger Volkszeitung, Dresdner Neueste Nachrichten) zunächst die Mehrheit an CleverShuttle in Leipzig. Nun folgt mit Dresden ein zweiter Standort, an dem die Madsack Mediengruppe mit dem Ridesharing-Dienst eine Partnerschaft eingeht. „Innerhalb weniger Monate nach dem Start hat CleverShuttle Leipzig gezeigt, dass ein moderner Mobilitätsdienst ideal zum Angebot eines regionalen Medienhauses passt“, sagt LVDG-Geschäftsführer Björn Steigert. 

CleverShuttle basiert auf dem Prinzip des Ride-Sharing. Mehrere Kunden teilen sich eine Fahrt bei ähnlicher Route. Der Fahrdienst kombiniert den individuellen Chauffeurservice mit einem Algorithmus-basierten Fahrgemeinschafts-Prinzip, mit Hilfe einer App können sich Fahrgäste abholen und zu einem Fixpreis chauffieren lassen. Das Start-up fährt ausschließlich mit umweltschonenden Fahrzeugen mit E- und Wasserstoffantrieb sowie Plug-in-Hybride. Nach eigenen Angaben handelt es sich um das einzige Ridesharing-Unternehmen, das über eine behördliche Genehmigung verfügt und professionell ausgebildete, fest angestellte Fahrer beschäftigt.

Künftig werden in Dresden 25 elektrisch betriebene Fahrzeuge in der CleverShuttle-Flotte umweltschonend Kunden chauffieren. Die Zusammenarbeit steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen Zustimmung. Insgesamt an sechs Standorten in Deutschland betreibt CleverShuttle seinen Ridesharing-Dienst. Außer in Dresden und Leipzig ist der Fahrdienst bereits in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart aktiv. 

Der Standort Leipzig ist mit 45 Autos und 80 Fahrern der größte bundesweit

Im Juli 2017 stieg zunächst Daimler als strategischer Investor bei CleverShuttle ein. Zuvor investierten bereits die Deutsche Bahn, die Familie von Peter Unger und einige Business Angels eine siebenstellige Summe in den jungen Taxidienst. 
(Quelle: deutsche-startups.de, 04.09.2017; madsack.de, 10.12.2018, clevershuttle.org)

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V. Aus den Verlagen 


NZ-Glossenbuch "Umg´schaut"

Seit März 2014 erscheint jeden Montag in der Nürnberger Zeitung die Glosse des Nürnberger Schriftstellers, Humoristen und Journalisten Klaus Schamberger. 

Zum Start der wöchentlichen Kolumne hat er angekündigt, dass er "bfobfern, soddern und gafern" werde. Das tat er in den folgenden Jahren dann auch ausgiebig. Was nicht passte und stimmte in der "frängischen Medrobole" griff Schamberger auf und reduzierte es auf ein menschliches Maß.

Nach nunmehr über 200 Kolumnen hat es Klaus Schamberger verdient, dass eine Auswahl seiner besten Texte in Buchform erscheint.

Das Buch ist in den NN/NZ-Geschäftsstellen und im Online-Zeitungsshop für € 9,- Euro erhältlich (Preis für Abonnenten: € 7.50).

Für Informationen steht Ted Hertle, Leitung Geschäftsstellenbetreuung, Ruf-Nr. 0911/2161688, gerne zur Verfügung.

(Quelle: NN, 19.12.2018)

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Mediengruppe Oberfranken: Frank Förtsch übergibt Posten des Chefredakteurs an Boris Hächler

Boris Hächler wird zum 01. Januar 2019 Frank Förtsch als Chefredakteur der Mediengruppe Oberfranken Zeitungs- und Anzeigenblattverlage GmbH & Co. KG ablösen. Nach seiner 19 Jahre währenden Tätigkeit für die Mediengruppe Oberfranken möchte sich Frank Förtsch nun neuen beruflichen Aufgaben widmen. Er wird Pressereferent beim Landkreis Bamberg. 

Boris Hächler ist seit Juli 2018 als Leiter redaktionelle Inhalte (Chief Content Officer) in der Chefredaktion der Mediengruppe Oberfranken – Redaktionen GmbH & Co. KG tätig. Vor seiner Zeit in der Mediengruppe Oberfranken verantwortete der 49-Jährige als Head of Content bei der internationalen Karriereplattform „experteer“ die Entwicklung und Umsetzung von Content-, Marketing- und Brandstrategien. In den Jahren davor leitete Hächler ein eigenes Medienbüro und war Mitbegründer der Medizinplattform „Premium Praxen“. Darüber hinaus war er als Chefredakteur Entwicklung & Innovation bei Hubert Burda Media tätig, wo er u.a. mit seinem Team neue Web-, Print- und Videoformate entwickelte. In früheren Stationen hatte Hächler journalistische Leitungspositionen für verschiedene Verlagshäuser inne.

Frank Förtsch trat 1999 in der Mediengruppe Oberfranken, damals Fränkischer Tag GmbH & Co. KG, ein. Dort war er zunächst als Redakteur, später als Leiter der Kronacher Lokalredaktion des Fränkischen Tags tätig. Im Jahr 2009 wechselte er nach Bamberg zur Zentralredaktion und übernahm dort zunächst die Position des geschäftsführenden Redakteurs. Im November 2011 wurde er Chefredakteur Lokales und ein Jahr später alleiniger Chefredakteur der Zeitungstitel Fränkischer Tag, Bayerische Rundschau, Coburger Tageblatt, Die Kitzinger und Saale-Zeitung.

(Quelle: MGO, PM 17.12.2018; turi2.de, 12.12.2018)

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Marcus Strohmayr verstärkt Geschäftsführung der internen Dienstleistungs-Gesellschaft der Mediengruppe Pressedruck

Marcus Strohmayr (48) wird zum 1. Februar 2019 als weiterer Geschäftsführer neben Edgar Benkler die Mediengruppe Pressedruck Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG verstärken. Er übernimmt dort die operative Führung der Service-Gesellschaft der Mediengruppe Pressedruck am Standort Augsburg. Schwerpunkte seiner künftigen Aufgaben sind der Ausbau des Service-Angebots der Dienstleistungs-GmbH, insbesondere die Verstärkung der Controlling-Aktivitäten und des standortweiten Berichtswesens sowie die Weiterentwicklung der Personalentwicklungsstrategie.

Strohmayr kommt von der posterXXL GmbH, wo er seit 2011 als Chief Financial Officer tätig war. Zuvor war er von 2000 bis 2011 in verschiedenen verantwortlichen Positionen im Controlling der ProSieben- Sat1MediaAG tätig, zuletzt als Leiter Controlling und Unternehmensplanung. Seine berufliche Laufbahn begonnen hatte der Diplom Kaufmann 1996 bei PriceWaterhouse Coopers.

Mit der Übernahme der operativen Führung der Mediengruppe Pressedruck Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG durch Marcus Strohmayr wird Edgar Benkler sich neben seiner kaufmännischen Gesamtverantwortung für die Mediengruppe Pressedruck der strategischen Weiterentwicklung der Mediengruppe Pressedruck Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG und dem Ausbau und der standortübergreifenden Koordination der Zusammenarbeit in Augsburg, Würzburg und Konstanz insbesondere bei allen Infrastruktur-Themen sowie der gruppenweiten Weiterentwicklung der digitalen Transformation widmen. Ziel ist, damit die Entscheidungsgeschwindigkeit zu erhöhen und die Innovationskraft der Mediengruppe zu stärken.

(Quelle: PDV, PM 20.12.2018)

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