VBZV-Newsletter 38/2020

 

  

I. Vermarktung

Gutachten: Regionalwerbung in nationalen TV-Sendern zu Recht verboten

Bundesweiten TV-Programmen in Deutschland darf es einem Gutachten zufolge grundsätzlich verboten werden, Werbung nur in einem bestimmten regionalen Gebiet auszustrahlen. Die im Rundfunkstaatsvertrag aufgeführte Regelung steht EU-Recht im Grunde nicht entgegen. Das geht aus einem Gutachten hervor, das Generalanwalt Maciej Szpunar am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt hat.

Hintergrund ist die Klage des österreichischen Modehaus Fussl Modestraße Mayr, das im Programm ProSieben der ProSiebenSat.1 Media SE Werbung ausstrahlen lassen wollte, dies aber beschränkt auf das Sendegebiet in Bayern. ProSieben verweigerte die technisch mögliche, regionalisierte Ausstrahlung mit Hinweis auf die deutsche Rechtslage: Diese verbietet die Ausstrahlung von 
regionalisierter Werbung im bundesweiten Rundfunk (§ 7 Abs. 11 RStV). Das Verfahren ist bei dem LG Stuttgart rechtshängig, das die Frage, ob die Verbotsnorm des § 7 Nr. 11 RStV mit dem europäischen Recht vereinbar ist, dem EuGH zur Vorab-Entscheidung vorgelegt hatte. Dort fand am 02.07.2020 die mündliche Verhandlung statt. 

Nun bleibt das Urteil der EuGH-Richter abzuwarten. In der Regel schließt sich das Gericht dem Schlussvortrag des Generalanwalts an.

Aufgrund der zentralen Bedeutung des Vorlageverfahrens hatten der Bundesverband Digitalpublisher uns Zeitungsverleger (BDZV) und die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) das Institut für Europäisches Medienrecht beauftragt, diese Grundsatzfragen in einem Rechtsgutachten zu untersuchen. Es wurde vom wissenschaftlichen Direktor des EMR, Prof. Dr. Mark D. Cole, erstellt.

(Quelle: bdzv.de, 15.10.2020)

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Wettbewerbsklage gegen Google in den USA

Das US-amerikanische Justizministeriums wirft Google vor, seine dominierende Position bei der Internet-Suche und der damit verbundenen Werbung auf illegale Weise zu schützen. Der am vergangenen Dienstag, 20. Oktober 2020, veröffentlichten Klage schlossen sich elf Bundesstaaten an.

Der Konzern sorge dafür, dass Konkurrenten in dem Markt nicht Fuß fassen könnten, argumentiert das Justizministerium. So bestünden etwa Vereinbarungen, nach denen die Google-Suche als Grundeinstellung, die von den Verbrauchern meist nicht geändert werde, in den Webbrowsern von Apple, Samsung oder dem Firefox-Anbieter Mozilla voreingestellt. Eine solche Vereinbarung mit Google soll  Apple 15 bis 20 Prozent des Gewinns, heißt es aus Branchenkreisen.

Auch bei Smartphones mit dem hauseigenen Mobil-Betriebssystem Android schütze Google sein Geschäft mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, kritisierte das Justizministerium. Dazu gehöre das Verbot für die Geräte-Anbieter, abweichende Android-Version einzusetzen, wenn sie Google-Dienste auf ihren Geräten platzieren. Außerdem wird in der Klage die Vorgabe angeprangert, dass die Smartphone-Anbieter gleich ein ganzes Paket aus Google-Diensten vorinstallieren und dabei die Internet-Suche des Konzerns prominent präsentieren müssen.

Google schütze seine Monopolposition auf illegale Weise dominiere so bei der Internet-Suche sowohl in den USA als auch in Europa mit Marktanteilen bei 90 Prozent. In den USA seien in dem Geschäft neben Google nur noch Microsoft mit seiner Suchmaschine Bing sowie der auf Datenschutz fokussierte kleine Konkurrent DuckDuckGo aktiv, argumentierte das Justizministerium.

In Europa haben die Wettbewerbshüter der EU-Kommission Google schon seit Jahren im Visier und verhängten Milliarden-Strafen unter anderem wegen des Geschäfts mit der Shopping-Suche und dem Smartphones-Betriebssystem Android. Insgesamt addierten sich die Strafen auf 8,25 Milliarden Euro. 

Die Anzeigen im Umfeld der Websuche sind seit jeher die zentrale Einnahmequelle von Google. Die Werbeslots werden im Auktionsverfahren angelehnt an den Inhalt der Suchanfrage vergeben. Die Werbekunden zahlen erst, wenn jemand tatsächlich die Anzeige anklickt. In den vergangenen Jahren sanken die Erlöse pro Klick kontinuierlich, vor allem weil die Tarife auf den kleinen Smartphone-Bildschirmen niedriger sind. Die steigende Zahl der Anzeigen machte das aber mehr als wett.

(wuv.de, 20.10.2020; sueddeutsche.de, 20.10.2020; faz.net.de)

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EU und Netzagentur wollen Online-Plattformen regulieren

Die Bundesnetzagentur hat erste Ergebnisse einer laufenden Konsultation zur Bedeutung digitaler Plattformen für gewerbliche Kunden in Deutschland veröffentlicht.

Die Behörde gibt gewerblichen Kunden derzeit die Gelegenheit, von ihren Erfahrungen mit Aktivitäten über digitale Plattformen in Deutschland zu berichten. Erste Erkenntnisse zeigen, dass sowohl Marketing- als auch Vertriebsaktivitäten über digitale Plattformen von der Mehrheit der gewerblichen Kunden als bedeutungsvoll eingeschätzt werden. Fast drei Viertel sehen erhebliche Schwierigkeiten darin, ohne die Nutzung von digitalen Plattformen im deutschen Markt bestehen zu können.

Gleichzeitig berichten die Unternehmen nach einer Mitteilung der Bundesnetzagentur von vielfältigen Schwierigkeiten mit digitalen Plattformen. Diese betreffen in erster Linie Beschwerdemanagement, Umgang mit Kunden- und Produktbewertungen, Provisionen und Gebühren sowie die Doppelrolle von Plattformbetreibern als Betreiber und gleichzeitig Anbieter von Produkten auf ihrer Plattform. Im Fokus der bisherigen Erfahrungsberichte stehen vor allem Handelsplattformen. 

Im Rahmen verschiedener Initiativen bestehen derzeit Bestrebungen der Europäischen Kommission hinsichtlich eines verschärften Umgangs mit digitalen Plattformen in Europa.

In diesem Zusammenhang schlägt die Bundesnetzagentur die Einführung eines neuen europäischen Regulierungsrahmens für digitale Plattformen mit signifikanter Intermediationsmacht vor. Dieser sollte schädliche Verhaltensweisen, wie Diskriminierung, bereits vor Eintritt des Schadens unterbinden. Ein solcher ex-ante Regulierungsansatz kann schnell, effizient und flächendeckend zur Problemlösung beitragen. Gerade für kleinere Unternehmen sind zeitnahe Abhilfemaßnahmen existenziell.

Als regulatorische Instrumentarien bietet sich eine Kombination aus direkt anwendbaren Verhaltensregeln (z.B.Nichtdiskriminierung) und weitergehenden individuellen Abhilfemaßnahmen (z.B. datenschutzkonforme Anordnung des Zugangs zu bestimmten Daten) an. Dies ist zu begleiten durch dauerhaftes Monitoring sowie behördliche Durchsetzung.

Die Bundesnetzagentur verfügt über umfangreiche Erfahrungen, die in eine künftige Plattform-Regulierung einfließen können. Ähnliche Ansätze, wie sie bei Plattformen erforderlich erscheinen, praktiziert sie bereits erfolgreich in Bereichen wie Netzneutralität, Roaming und Geoblocking. Allgemeines und sektorspezifisches Wettbewerbsrecht können sich so sinnvoll ergänzen.

(Quelle: bundesnetzagentur.de, 20.10.2020) 

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II. Aus den Verlagen

Axel Springer gründet „FreeTech Academy“ und investiert in den Ausbau der Technologie-Kompetenz – Niddal Salah-Eldin kehrt zu Springer zurück

Axel Springer hat eine neue Akademie zur Ausbildung im Journalismus gegründet: Mit der „FreeTech – Axel Springer Academy of Journalism and Technology“ will  der Konzern „die eigene Technologie-Kompetenz langfristig auszubauen, Journalismus und Technologie in einzigartiger Weise miteinander zu verbinden und die Grundlage für eine enge Zusammenarbeit von Journalisten und Tech-Experten zu legen“, heißt es in einer Unternehmensmitteilung.

Zu diesem Zweck wird die Axel Springer Akademie in die neue Organisation integriert und um einen technologischen Ausbildungsstrang ergänzt. Dazu kooperiert die FreeTech Academy in einem ersten Schritt mit der CODE University of Applied Sciences in Berlin.

Während die CODE die akademische Ausbildung der Bachelor-Studiengänge „Software Engineering“, „Interaction Design“ und „Product Management“ verantwortet, legt die FreeTech Academy ein begleitendes Stipendienprogramm auf. Dabei arbeiten die Studierenden von Anfang an mit den Nachwuchsjournalisten an gemeinsamen Projekten aus der Praxis. Hinzu kommen für die Tech-Experten ein intensives Training on-the-job in den verschiedenen Redaktionen und Unternehmen von Axel Springer sowie für beide Gruppen gemeinsame Veranstaltungsreihen, wie etwa ein „Freedom Forum“ zu dem für Axel Springer zentralen Thema Freiheit. 

Die Ausbildung der ersten zwölf Tech-Stipendiaten an der FreeTech Academy hat im September 2020 begonnen.

Die FreeTech Academy soll künftig auch als Thinktank agieren und Forschungsprojekte an der Schnittstelle zwischen Technologie, Gesellschaft und Freiheit ermöglichen.

Im Zuge dieser Gründung kehrt Niddal Salah-Eldin im September 2021 zu Axel Springer zurück und wird als Vorsitzende des Management Boards die Führung der FreeTech Academy übernehmen und in ihrer Funktion als Managing Director direkt an Mathias Döpfner berichten. Zwischen Dezember 2014 und Mai 2019 arbeitete Salah-Eldin bereits bei Axel Springer unter anderem als Head of Social Media sowie Director Digital Innovation für WELT, bevor sie im Mai 2019 als stellvertretende Chefredakteurin und Produkt- und Innovationschefin zur dpa wechselte.

(Quelle: axelspringer.com, 15.10.2020)

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III. Auszeichnungen

Preis für digitale Pioniere: Google und Süddeutsche Zeitung verleihen zum ersten Mal den Aufbruch Award

Google Deutschland und die Süddeutsche Zeitung (SZ) im Rahmen einer Partnerschaft den „Aufbruch Award“ ins Leben gerufen. Die Auszeichnung prämiert inspirierende Persönlichkeiten, die sich durch ihr Wirken und Projekte mit Vorbildcharakter für die digitale Transformation in Deutschland stark machen. 

Beide Unternehmen wollen mit dem Preis der digitalen Vielfalt im Jahr 2020 ein Gesicht geben und Menschen in den Mittelpunkt rücken, die mit ihren Ideen Pionierarbeit in Sachen Digitalisierung leisten. Der „Aufbruch Award“ wird im Vorfeld des SZ-Wirtschaftsgipfels am 15. November erstmals vergeben.

Die Preisträgerinnen und Preisträger des „Aufbruch Award“ werden von einer unabhängigen Jury in den drei Kategorien Wirtschaft, Bildung und Gesellschaft ausgewählt. Weitere Details werden Google und die Süddeutsche Zeitung in Kürze bekanntgeben.

Der „Aufbruch Award“ knüpft namentlich wie auch inhaltlich an die erfolgreiche Aufbruch Magazin-Reihe an, die bereits seit 2016 Menschen, Geschichten und inspirierende Ideen rund um den digitalen Wandel vorstellt. Die Aufbruch-Serie von Google entsteht in Zusammenarbeit mit SZ Scala, einem Schwesterunternehmen der Süddeutschen Zeitung. Insgesamt sind im Laufe der Kooperation bereits über 20 Aufbruch-Ausgaben zu unterschiedlichen Aspekten der Digitalisierung entstanden – von Datensicherheit über Künstliche Intelligenz bis hin zur Zukunft des Handels.

(Quelle: SWMH, PM 14.010.2020)

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Bayerischer Printpreis 20/21: Bewerber stellen sich vor

In den nächsten Wochen werden die bislang bereits eingegangenen Einreichungen um den Bayerischen Printpreis 20/21 in ihrer beeindruckenden Vielfalt über die Social Media-Kanäle vorgestellt. Denn auch wenn die Einreichfrist bis zum 31. März 2021 verlängert wurde, sind bereits viele Produkte und Konzepte aus dem Printbereich beim Awardbüro eingegangen.  Vorgestellt wurden u.a. bereits Produkte, mit denen sich zwei Mitgliedsunternehmen des VBZV um den Printpreis bewerben: 

Die Unternehmen Eberl print und Kösel sind unter dem neuen Namen 

Eberl & Kœsel  FinePrints vereint und bewerben sich gemeinsam für den Bayerischen Printpreis 2020/2021 in den Kategorien Zeitschrift und Druck mit ihrem Projekt "8.000 individuelle Cover für das Magazin creative verpacken - Ausgabe 04/2020". Basis der Idee: Die Kunst der Personalisierung und Individualisierung in Bezug auf ein Magazin. Dazu wurden 25 verschiedene Bilder von Jonas Heintschel - jedes mit einer anderen Variante des creativ verpacken Markenschriftzugs - ausgewählt und jedes Cover nummeriert. So entstanden 8.000 Einzelexemplare des Magazins. Beim Cover wurde bewusst auf jegliche Art der Veredelung verzichtet, um den Fokus ganz auf das Konzept und die Individualisierung zu richten.

Kreative Ideenbörse für Kindergarten, Kita & Hort liefert pädagogischen Fachkräften erlebnisreiche Spielideen zu attraktiven Themen aus der Lebenswelt der Kinder. Im Jahr 2020 wurde das bewährte Produkt der Mediengruppe Oberfranken - Fachverlage GmbH und Co. KG neu konzipiert. Mit jeder Ausgabe tauchen Kinder und Erzieher*innen in ein Schwerpunktthema ein. Ergänzt wird jede Ausgabe durch umfangreiches Zusatzmaterial wie Farbkarten und Poster sowie eine Sonderbeilage, die Fachwissen für die Kita-Leitung bereithält. Seit Mai 2020 ergänzt das Informationsportal ideenboerse-kita.de das Medium und hält wertvolle digitale Inhalte für die Leser*innen bereit. Das Unternehmen bewirbt sich mit der Ausgabe mit dem Schwerpunktthema „Die Kita im Fußballfieber“ in der Kategorie Zeitschrift.

Näheres unter facebook.com/printpreis bzw. bayerischer-printpreis.de.

Der Bayerische Printpreis wird alle zwei Jahre vom Verband Bayerischer Zeitungsverleger e. V. (VBZV), dem Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e. V. (VZB) und dem Verband Druck und Medien Bayern e. V. (VDMB) bundesweit ausgeschrieben. Unterstützt wird der Preis von der Bayerischen Staatskanzlei als Förderer.

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IV. COVID 19-Pandemie

Verschärfte Corona-Maßnahmen ab 17. Oktober 2020 

Die bayerische Staatregierung hat am 16. Oktober 2020 Neuregelungen veröffentlicht, die bereits ab dem 17. Oktober 2020 gelten.

Sie wurden in einer Sondersitzung des bayerischen Ministerrats am vergangenen Donnerstag, 15. Oktober beschlossen und zeitnah umgesetzt. (vgl. VBZV-Rundschreiben Nr. 37/2020)

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-588/

Von besonderer Bedeutung sind die Vorgaben im neu geschaffenen § 25a der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Hier ist in den Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr festgelegt, dass starke Beschränkungen in Regionen mit einem Inzidenzwert von 35 und noch weitergehende Beschränkungen ab einem Inzidenzwert von 50 sofort und unmittelbar (ohne zusätzliche Allgemeinverfügungen der betroffenen Regionen) gelten

Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht täglich auf seiner Webseite, in welchen Landkreisen und Städten der Wert von 35 bzw. 50 überschritten ist. Die Informationen finden sich aktuelle direkt auf der Startseite: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Die verschärften Regelungen gelten dann unmittelbar ab dem Tag, an dem eine Region erstmals dort genannt wurde. Wird eine Region nicht mehr genannt, enden die Regelungen zum nächsten Tag.

Wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ggf. durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von diesen Regelungen anordnen. Sie kann auch auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

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Angekündigte Beschränkungen ab einem regionalen Inzidenzwert über 100 

Am 21. Oktober 2020 hat Ministerpräsident Dr. Markus Söder in einer Regierungserklärung im Bayerischen Landtag weitere Beschränkungen angekündigt, die ab regionalen Inzidenzwerten von über 100 greifen sollen:

  • Veranstaltungen aller Art sollen auf maximal 50 Teilnehmer beschränkt werden. Ausnahmen sollen für Gottesdienste und Demonstrationen gelten.
  • In der Gastronomie soll die Sperrstunde bereits ab 21 Uhr greifen.

Die Regelungen sind noch nicht konkret ausgearbeitet und verkündet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist auch noch nicht bekannt, es ist aber mit einem sehr kurzfristigen Inkrafttreten zu rechnen. 

(vbw-Bayern.de, 21.10.2020)

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Testpflicht für Berufspendler aus dem Ausland

Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat in einer Regierungserklärung zur Corona-Krise im Landtag in München am Mittwoch verkündet, dass er im Freistaat eine Testpflicht für Berufspendleraus ausländischen Corona-Hotspots einführen will. Wer sich binnen 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat und nach Deutschland zum Arbeiten pendelt, soll künftig einmal pro Woche einen negativen Corona-Test vorweisen müssen.

(Quelle: bayern.de, Regierungserklärung vom 21.10.2020)

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Strengere Maskenpflicht in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen

Im Zuge der kurzfristigen Änderungen der 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besteht eine verschärfte Maskenpflicht in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen vor, die seit dem 19. Oktober 2020 gilt.

  • Ab einem Inzidenzwert von 35 gilt in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. In diesen Bereichen gilt die Maskenpflicht unabhängig davon, ob ein Mindestabstand eingehalten werden kann. 
  • Zusätzlich gilt Maskenpflicht für den Arbeitsplatz selbst, soweit dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. 
  • Die Pflicht gilt auch für Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstände) und betriebsfremde Besucher.
  • Mangels konkreter Angaben ist davon auszugehen, dass die Vorgaben im Innen- sowie im Außenbereich gelten.
  • Gegen Mitarbeiter bzw. sonstige Personen, die entgegen der Verpflichtung selbst keine Maske tragen, kann von den Behörden ein Bußgeld verhängt werden. Für Arbeitgeber ist derzeit kein Bußgeld vorgesehen, dem Arbeitgeber kann hier auch kein Organisationsverschulden vorgeworfen werden.
  • Einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (sogenannte "Community-Masken") reichen aus, um der Maskenpflicht nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nachzukommen.
  • Soweit sich die Maskenpflicht nur aus der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergibt (und nicht etwa zusätzlich auch aus arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Masken zur Verfügung zu stellen.
  • Da es sich um eine zwingende staatliche Anordnung handelt, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit.
  • Maßgeblich ist die Veröffentlichung von Gebieten mit einem Inzidenzwert von über 35 beziehungsweise über 50 auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums . Sinkt der Wert unter 35, wird das Gebiet dort dennoch für weitere sechs Tage ausgewiesen. Solange besteht auch die Maskenpflicht fort.
  • Die Regelung findet sich in § 25a Abs. 1 Nr. 9. der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung .

(Quelle: vbw-bayern, 20.10.2020)

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Corona-Überbrückungshilfe II

Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe II (ÜH II) gestellt werden. Die ÜH II gilt für die Monate September bis Dezember 2020. Im Vergleich zu ÜH I wurde sie ausgeweitet und vereinfacht.

Die Leistungen wurden verbessert, erstattet werden künftig:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent),
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher 40 Prozent).
  • Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen.
  • Maximaler Zuschussbetrag für 4 Monate: 200.000 Euro.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche – auch Sozialunternehmen und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion – sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

Anträge sind wie bei ÜH I über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen.

Bewilligungsstelle in Bayern ist die IHK für München und Oberbayern. Anträge können hier online gestellt werden

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe unter: www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona

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V. Pressewesen

Ein Jahr gemeinsames Online-Meldeverfahren von Justizministerium und BLM gegen Hate-Speech 

127 Prüfbitten, 113 Ermittlungsverfahren, neun Anklagen, eine rechtskräftige Verurteilung: Die im Oktober 2019 ins Leben gerufene gemeinsame Initiative "Justiz und Medien – konsequent gegen Hass" des bayerischen Justizministeriums und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet kann erste Erfolge vorweisen.

Bei 90 Prozent der gemeldeten Hass-Postings konnten die Urheber identifizieren konnten heißt es in einer Mitteilung der bayerischen Staatsregierung. Mehr als 110 Medienhäuser unterstützen die Initiative, fast 80 machen schon aktiv mit.

Das erfolgreiche Kooperationsprojekt wird nun um ein weiteres Jahr verlängert, um die Medienhäuser weiter zu ermutigen und dabei zu unterstützen, strafbaren Hass und Hetze bei der Staatsanwaltschaft zu melden und nicht nur zu löschen. 

Weitere Informationen unter https://blm.de/konsequent-gegen-hass.cfm.

Das bayerische Justizministerium und die BLM haben die Initiative "Justiz und Medien – konsequent gegen Hass" im Oktober 2019 ins Leben gerufen. Seitdem können sich Medienunternehmen in einem einfachen und effizienten Online-Verfahren mit einer Prüfbitte oder Strafanzeige an die Justiz wenden – etwa wegen volksverhetzender Kommentare und anderer strafbarer Inhalte wie Bedrohungen oder Beleidigungen auf den von ihnen betriebenen Plattformen.

Ansprechpartner war zunächst die Staatsanwaltschaft München I. Seit dem 1. Juni 2020 ist der Hate-Speech-Beauftragte der bayerischen Justiz Ansprechpartner. Er ist bei der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) bei der Generalstaatsanwaltschaft München angesiedelt. Bereits 112 Medienunternehmen unterstützen die Initiative aktuell mit ihrem Logo; 78 davon beteiligen sich aktiv an dem Projekt und haben sich bereits bei der Staatsanwaltschaft in Sachen strafrechtliche Relevanz von Hate-Speech sowie Übermittlung von Prüfbitten schulen lassen.

Alle Informationen finden Sie unter www.konsequent-gegen-hass.de.

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VI. Seminarhinweis

„Aus der Praxis für die Praxis: Schlüsselfunktion Personaldisponent/in. Führung und Organisation in der Zustelllogistik“

Im kommenden Jahr findet wieder eine modular aufgebaute Fortbildungsreihe für Vertriebsinspektoren statt.

Modul I

  • Führungskraft in der Verlagslogistik: Aufgaben und Verantwortung klären
  • Grundlagen Führung: Wie werde ich als Führungskraft wirksam?
  • Erfolgreiche Wege der Zustellersuche: Werben, überzeugen, einarbeiten, halten
  • Gesprächstraining: Bewerber im Gespräch überzeugen
  • Wichtige Ansatzpunkte für die Gestaltung der Zustellgebiete und Beschäftigungsverhältnisse (450 €, Gleitzone, Vollzeit)
  • Was muss bei Vollzeitzustellern beachtet werden?

Modul II

  • Standards/Prozesse kennen, anwenden und optimieren
  • Kennzahlen für die Qualitätssicherung und Steuerung nutzen
  • Vertretungsstrukturen kosteneffizient aufbauen und nutzen
  • Umsetzung der Hybridzustellung/Optimale Verkehrsmittel
  • Zeitenverbesserung / Gebietsneuschnitte
  • Umgang mit Reklamationen und Beschwerden

Modul III

  • Zustellerbindung durch konsequente Personalarbeit
  • Arbeitsorganisation: Eigene Arbeitsweise reflektieren und gezielt verbessern
  • Veränderungsbedarf in der Organisation erkennen und aktiv umsetzen
  • Konflikte frühzeitig erkennen und Lösungen finden
  • Tipps und Tricks in der Kommunikation
  • Praktische Übungen: Fallbeispiele aus der Arbeit als Personaldisponent/Gebietsleiter

Eine Detaillierte Programmübersicht liegt als Anlage bei.

Nähere Informationen auch unter www.markus-bohl.com bzw. www.antonmayer.com

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