VBZV-Newsletter 30/2020

 

 

I. COVID 19-Pandemie:

Bund-Länder-Treffen: Verbot von Großveranstaltungen bis zum Jahresende?

Zur Eindämmung der Virusverbreitung soll Medienberichten zufolge beim heutigen Bund-Länder-Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Merkel eine Verlängerung des Verbots von Großveranstaltungen bis zum Jahresende beschlossen werden.  

Zugleich sollen nach einer Beschlussvorlage aus dem Kanzleramt Feiern im Privatbereich auf 25 Teilnehmer beschränkt werden. Bevorzugt sollten diese Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden, heißt es. Bei privaten Veranstaltungen und Feiern außerhalb des Privatbereichs sollen nach dem Vorschlag der Bundesregierung künftig 50 Teilnehmer erlaubt sein.

(Quelle: sueddeutsche.de, 27.08.2020; merkur.de, 27.08.2020)

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Reisewarnung für Drittstaaten verlängert

Die Bundesregierung hat die Reisewarnung für sog. Drittstaaten mit Beschluss vom 26.08.2020 verlängert. Die Warnung besteht damit für nicht notwendige, touristische Reisen ins Ausland - ausgenommen sind die EU-Staaten, Schengen-assoziierte Staaten sowie das Vereinigte Königreich - bis einschließlich 14. September 2020 fort. Im Juni hatte die Bundesregierung die Reisewarnung für Drittstaaten vorerst bis zum 31. August beschlossen.

(bundesregierung.de, 26.08.2020)

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Unsicherheit über Quarantäne-Entschädigung bei Urlaubsrückkehr 

Grundsätzlich erhalten Personen, die Corona-bedingt in Quarantäne müssen, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese wird zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und dann von der zuständigen Bezirksregierung an den Arbeitgeber erstattet.

Generell erfasst das auch die Fälle der Einreise-Quarantäne, die für Einreisende aus Risikogebieten gilt.

Nach einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 26. August 2020 soll das auch dann gelten, wenn die Betroffenen bei der Ausreise schon wussten, dass sie in ein ausgewiesenes Risikogebiet reisen und bei der Rückkehr in Quarantäne müssen. Nach bisheriger Aufassung der bayerischen Behörden stand den Reisenden aber in diesem Fall keine Entschädigung zu. Dementsprechend hatte sich auch die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml in einer Pressemitteilung vom 09. Juli 2020 geäußert.

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft empfiehlt Arbeitgebern, in solchen Fällen die Entschädigung nur auszuzahlen, wenn mit der zuständigen Bezirksregierung verbindlich geklärt ist, dass diese die Entschädigung erstatten wird.

(Quelle: vbw-bayern.de, 27.08.2020)

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Regelungen in Bayern für Rückkehrer aus Risikogebieten

Nach der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) müssen sich Personen, die aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet einreisen, für zwei Wochen in Quarantäne begeben. Ausnahmen greifen allerdings bei notwendigen beruflichen Reisen und wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird. Nähere Informationen unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

Die aktuelle Fassung der bayerischen Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende vom 15. Juni 2020  wurde am 14. August 2020 ohne inhaltliche Veränderung bis zum 2. September 2020 verlängert. 

Zusätzlich zur bayerischen Einreise-Quarantäne gilt die gemäß Bundesverordnung angeordnete Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten. 

Ein Merkblatt der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft, wie mit ArbeitnehmerInnen umzugehen ist, die eine solche Quarantäne antreten müssen, insbesondere wenn sie nach einer privaten (Urlaubs-)Reise ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können  senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu, ebenso eine Musterinformation an Beschäftigte.

(Quelle: vbw-bayern.de, 25.08.2020)

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KUG: Bundesregierung verlängert Bezugsdauer

Die Koalitionsparteien haben sich am 25.08.2020 auf eine Ausdehnung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von jetzt zwölf auf bis zu 24 Monate geeinigt.

Die Verlängerung der Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis Ende des Jahres Kurzarbeit eingeführt haben und "längstens bis zum 31. 12. 2021".

Letzteres bedeutet, dass auf 24 Monate nur kommt, wer schon im Januar kurzarbeiten ließ. Auch die Regeln, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern und eigentlich Ende des Jahres ausgelaufen wären, werden nun bis Ende 2021 verlängert: 

  • Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

Arbeitgeber wiederum bekommen bis Ende Juni 2021 weiter die Sozialbeiträge, die sie auf das Kurzarbeitergeld zahlen müssten, von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet, in der zweiten Jahreshälfte dann noch zur Hälfte. 

Wer die Kurzarbeit aber für die Weiterbildung der Mitarbeiter nutzt, bekommt auch danach noch, bis Ende 2021, eine 100-Prozent-Erstattung. 

(Quelle: bundesfinanzministerium.de, 26.08.2020; sueddeutsche.de, 26.08.2020)

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KUG: Anträge auf Erstattung erst nach Ende des Abrechnungsmonats 

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Unternehmen und Betriebe dazu aufgerufen, die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes (KuG) immer erst nach Ende des Abrechnungsmonates einzureichen, um Korrekturprozesse zu vermeiden und die KuG-Auszahlung nicht zu verzögern.

Das Kurzarbeitergeld wird immer rückwirkend abgerechnet, nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Erst nach Prüfung der monatlichen Abrechnung darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat überweisen. 

Für das Einreichen der Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. 

(Quelle: vbw-bayern.de, 26.08.2020)

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KUG: Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für KMU während Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2020 eine Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern" veröffentlicht. Auf dieser Basis werden Ausbildungsprämien, Übernahmeprämien und ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gewährt.

Für ausbildende kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) ist im Hinblick auf Kurzarbeit besonders Punkt 2.3 (S. 3) der Förderrichtlinie interessant: Danach gibt es einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für KMU mit bis zu 249 Mitarbeitern. Der Zuschuss soll 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto) betragen. Zweck des Zuschusses ist es, Kurzarbeit während der Ausbildung zu vermeiden und trotz Arbeitsausfall im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen. 

Die Betriebe müssen für diese Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Kurzarbeit mit mindestens 50 % Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise (Berechnungsmethode siehe Förderrichtlinie S. 3, gelb markiert)
  • keine Einführung bzw. keine Aufrechterhaltung von Kurzarbeit für Auszubildende und – außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts – Ausbilderinnen/Ausbildern, die jeweils von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind, sondern Fortsetzung der laufenden Ausbildungsaktivitäten
  • förderfähige Ausbildung (betriebliche Ausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf; Ausbildung nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes, dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz; oder in Form einer praxisintegrierten Ausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III im Gesundheits- oder Sozialwesen; siehe Punkt 2.5 der Förderrichtlinie) 
  • Anzeige über Fortführung der Ausbildung bei der zuständigen Agentur für Arbeit (hat ein Betrieb bereits bei Inkrafttreten der Förderrichtlinie Kurzarbeit angezeigt, muss die Anzeige der Fortführung der Ausbildung unverzüglich nachgeholt werden) 

Anträge sind rückwirkend jeden Monat zu stellen, Ausschlussfrist: 3 Monate.

Den Text der Förderrichtlinie senden wir Ihnen gerne auf Anfrage zu. Nähere Informationen zu den Einzelheiten lassen sich auch dem Internetangebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entnehmen.

(Quelle: VSZV, RS 26.08.2020)

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II. Presserecht

BJV verzichtet auf Berufung im Rechtsstreit gegen die Feuerwehr München

Im Rechtstreit gegen die Berufsfeuerwehr München wegen der Weitergabe von Bildern an die Medien verzichtet der Bayerische Journalisten Verband (BJV) auf die Berufung.

Im Frühjahr 2020 hatte eine Pressefotograf dagegen geklagt, dass  die Feuerwehr Bilder von ihren Einsätzen den Medien zur Verfügung stellt, da dies in unmittelbarer Konkurrenz zu Pressefotografen stehen würde. Die Feuerwehr nutze hier ihre marktbeherrschende Stellung aus, um als erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Dies sei für die Pressefotografen existenzgefährdend. Zudem müsse sich die Feuerwehr auf ihre Kernaufgaben beschränken, als Behörde sei es ihr nicht gestattet, sich auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu betätigen.

Die unter anderem auf Kartellrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte diese Klage gegen die Landeshauptstadt München abgewiesen (Az. 37 O 4665/19).

Die Richter entschieden, dass die Münchner Berufsfeuerwehr selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und über das Kreisverwaltungsreferat der freien Presse auf einem Portal im Internet gegen eine Aufwandsentschädigung von 25.00 EUR bei Benutzung zur Verfügung stellen darf. Dies gelte auch für die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien. Das Vorgehen der Berufsfeuerwehr ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt, so das Landgericht, nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

In ihrem Urteil nahm die 37. Zivilkammer eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, andererseits vor. 

Die Staatsferne der Presse verlange, so die Kammer, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation sei staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form grds. zulässig.

Die Informationsvermittlung sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München. Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge finde gerade nicht statt. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter sei bei den angegriffenen Veröffentlichungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handele. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr München sei durch die Presseberichte nicht gegeben. Außerdem richteten sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München hätten daher keinen die Presse ersetzenden Charakter; vielmehr seien sie dazu gedacht, Berichterstattung durch die Medien anzustoßen.

Naturgemäß treffe zwar in aller Regel die Feuerwehr früher am Einsatzort ein als Fotojournalisten. Dennoch bestehe auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Für Journalisten bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großschadenslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen. Ein Ausschluss des Klägers vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte „Blaulicht-Fotografie“ im Bereich München sei – vor diesem Hintergrund – nicht gegeben, so dass kein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe.

(Quelle: Journalist, 08/2020; fireworld.at, 25.08.2020; LG München I, PM 24.04.2020)

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III. Digital

Neue Partner: Ippen Digital und BuzzFeed 

BuzzFeed wird seine Kernmarken BuzzFeed, BuzzFeed News und Einfach Tasty in Deutschland, Österreich und der Schweiz künftig gemeinsam mit Ippen Digital weiterentwickeln. Im Rahmen der Partnerschaft wird BuzzFeed im deutsch-sprachigen Raum bis zum Jahresende 2020 auf die Ippen Digital Plattform wechseln und Teil des Ippen Digital Redaktionsnetzwerks werden. Das Berliner Team von BuzzFeed wechselt vollständig mit und soll künftig weiter ausgebaut werden.

BuzzFeed ist weltweit eine der führenden Tech-Unternehmen mit einem Cross-Plattform-Netzwerk für News und Entertainment, das mehrere hundert Millionen Menschen global erreicht. BuzzFeed produziert Artikel, Listicals, Quizzes, Videos, Originalproduktionen; Lifestyle-Content wie Tasty, das weltweit größte Social-Food-Netzwerk; investigativen Journalismus und Reportagen auf BuzzFeed News; strategische Partnerschaften, Licensing und Produkt-Entwicklung über BuzzFeed Marketing; Bewegtbild-Produktionen für Fernsehsender, Kabel-Anbieter, SVOD und Streaming-Anbieter über BuzzFeed Studios.

Ippen Digital betreibt mehr als 80 Portale in ganz Deutschland mit Standorten und Content-Partnern in 31 Städten. Mit einer konsolidierten Gesamtreichweite von 228 Millionen Portfolio-Visits (Juli 2020) zählt die Ippen Digital Plattform zu den größten Nachrichtenplattformen in Deutschland. Die Ippen Digital Plattform vereint ein einzigartiges journalistisches Netzwerk an hochkarätigen Nachrichten-Angeboten wie merkur.de, op-online.de, fr.de und fnp.de und ausgewählten Verticals wie zum Beispiel dem Gaming-Portal ingame.de und dem Auto-Portal 24auto.de.

Die Ippen Digital Zentralredaktion war bei der Gründung vor zehn Jahren das erste deutsche Redaktionsnetzwerk im Digital-Publishing.

(Quelle: ippen-digital.de, 24.08.2020)

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netID unterstützt IAB „Project rearc“

Die netID Foundation  will das Projekt „Rearc“ des US-amerikanischen Fachverbands für interaktives Marketing (IAB) unterstützen. 

Der Name "Project Rearc" steht für Re-architecture. Umgebaut werden sollen die Grundlagen für Werbetreibende, ihre Zielgruppe zu erreichen, nachdem Third Party Cookies zunehmend blockiert werden und Werbetreibende kaum mehr personalisierte Werbung auf Grundlage dieser Daten ausspielen können. Unter Einhaltung der DSGVO soll nun auf Basis von etwa von verschlüsseten E-Mail-Adressen oder Telefonnummern ein neuer Identifier entstehen, bei dem die Privatsphäre im Vordergrund steht. 

Mit den Erfahrungen bei der Entwicklung und Implementierung ihrer Produkte will netID das IAB Tech Lab dabei unterstützen, nachhaltige Compliance-Regeln und technische Standards für die Verwendung von Nutzerdaten im weltweiten Online-Marketing zu definieren.

Die 2014 gegründete Non-Profit-Organisation IAB hat sich zum Ziel gesetzt, offene, technische Standards für die Digitalbranche zu definieren, unter anderem das OpenRTB (Real-Time Bidding), ads.txt (autorisiert digitale Verkäufer), VAST (Standard für digitale Videowerbung), Open Measurement und Data Label.

Die Stiftung European netID Foundation (EnID) wurde im März 2018 von der Mediengruppe RTL Deutschland, ProSiebenSat.1 und United Internet gegründet. Sie entwickelt netID und überprüft alle Standards, Partner und Account-Anbieter innerhalb der Initiative. Die EnID will sich mit netID als Single Sign-on als die europäische Alternative zu den US-amerikanischen Anbietern etablieren. Über den offenen Login-Standard netID können Nutzer ihre Einwilligungen zur Nutzung von Angeboten der netID Partner datenschutzkonform und transparent in ihrem individuellen netID Privacy Center organisieren.

Partner von netID sind u. a. die Allgäuer Zeitung, Münchner Merkur / tz und die Süddeutsche Zeitung.

(Quelle: iabtechlab.com; marketing-boerse.de, 25.08.2020; netid.de; heise.de 12.02.2020) 

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Internationale Ausweitung von Facebook News 

Facebook hat angekündigt, Facebook News schneller als bislang geplant auszuweiten. Innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate  soll das Nachrichtenangebot in Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Indien und Brasilien eingeführt werden. 

Der Konzern betont, dass  alle teilnehmenden Verlage dafür, dass ihre Inhalte im speziellen Angebot von Facebook News verfügbar sind, eine Vergütung erhalten. Man wolle Verlage und Redaktionen dabei zu unterstützen, neue Zielgruppen zu erreichen und dabei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Verlage in den einzelnen Ländern berücksichtigen können. 

In welcher Höhe Lizensgebühren ausgezahlt werden, ist nicht bekannt. In Branchenkreisen ist die Rede davon, dass mehr als 200 Medien eine Partnerschaft eingegangen sind. Einzelnen Verlagen seien bis zu drei Millionen Dollar für eine jährliche Nutzung ihrer Inhalte geboten worden, berichtete das „Wall Street Journal“. Dabei ging es lediglich um Artikelvorschauen und Überschriften, jedoch nicht um vollständige Texte.

Nach Angaben von Facebok werden 95% der Zugriffe über Facebook News zusätzlich zu dem aus News Feed stammenden Traffic erzielt..

(Quelle: about.fb.com/de, 25.08.2020; handelsblatt.com 26.08.2020)

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EU-Digitalsteuer : Facebook zahlt in Frankreich mehr als 100 Millionen Euro 

Facebook hat sich im Steuerstreit mit Frankreich auf eine Zahlung von mehr als 100 Millionen Euro geeinigt. „Wir nehmen unsere steuerlichen Verpflichtungen ernst“, erklärte ein Sprecher des Unternehmens am Montag. Die französische Tochtergesellschaft des Internetriesen hat sich demnach zu einer Zahlung von 106 Millionen Euro bereiterklärt – die Nachzahlung betrifft die Jahre 2009 bis 2018. „In diesem Jahr zahlen wir 8,46 Millionen Euro an Einkommenssteuer, eine Steigerung von fast 50 Prozent im Vergleich zum letzten Jahr“, so das Unternehmen.

Besonders Frankreich dringt auf die Einführung einer internationalen Digitalsteuer. Sie soll vor allem große amerikanische Technologie-Konzerne wie Amazon oder Google ins Visier nehmen, die mit ihrem Geschäftsmodell nach Ansicht von Kritikern zu wenig Steuern in einzelnen Märkten bezahlen. Frankreich hatte 2019 bereits eine nationale Steuer eingeführt, die hauptsächlich große amerikanische Konzerne wie Google oder Facebook trifft – zum Ärger der amerikanischen Regierung.

Ende Januar hatten sich die beiden Länder dann auf eine Rahmen-Vereinbarung verständigt: Paris erklärte sich bereit, fällige Vorauszahlungen auf die nationale Digitalsteuer bis Ende des Jahres auszusetzen, dafür verzichteten die Vereinigten Staaten auf Sanktionen. Im Dauer-Streit um die 
Digitalsteuer hatten Paris und Washington sich bereits 2019 geeinigt, eine internationale Lösung im Rahmen der Industriestaaten-Organisation OECD zu finden. Die Vereinigten Staaten stiegen aber Ende Juni zumindest vorläufig aus den Verhandlungen aus.

(Quelle: faz.net, 25.08.2020; handelsblatt.com, 25.08.2020)

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IV. Aus den Verbänden

Presserat wählt Sascha Borowski zum neuen Sprecher 

Das Plenum des Deutschen Presserats hat Sascha Borowski zum neuen ehrenamtlichen Sprecher gewählt. Der Digital-Journalist wurde vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV) in den Presserat entsandt und löst turnusgemäß den bisherigen Sprecher Volker Stennei vom Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) ab.

„Der Presserat übernimmt eine wichtige Aufgabe – als mahnende Stimme, wenn die Presse- und Meinungsfreiheit unter Druck gerät, aber auch als Korrektiv, wenn Fehler passieren“, so Borowski. „Mein Ziel ist es, dass wir in dieser Rolle noch stärker in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden.“ 

Borowski ist Chief Digital Editor und stellvertretender Leiter der Gesamtredaktion der Allgäuer Zeitung. Er gehört seit 2014 dem Deutschen Presserat an. Von 2017 bis 2019 leitete er stellvertretend den Beschwerdeausschuss 2, seit 2019 ist er Mitglied im Trägerverein, der für die finanziellen und organisatorischen Grundlagen des Presserats zuständig ist.

Stellvertretende Sprecherin ist Kirsten von Hutten, Justiziarin bei Gruner + Jahr in Hamburg. Sie wurde vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) entsandt und ist seit 2019 stellvertretende Beschwerdeausschuss-Vorsitzende im Presserat. Johannes Endres (DJV), der zunächst designierter Nachfolger für das Amt des Sprechers war, ist in eine Position außerhalb des Journalismus gewechselt und hat daher den Presserat verlassen. „Wir danken Herrn Endres für sein langjähriges und wegweisendes Engagement für die Freiwillige Selbstkontrolle“, so Sascha Borowski. Vom Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) wurde Peter Huth neu in den Presserat entsandt. Huth ist Corporate Creative Director bei Axel Springer und Autor der Welt-Gruppe. Zuvor war er Chefredakteur der Welt am Sonntag und der B.Z. 

(Quelle: Presserat, PM 26.08.2020)

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V. Mitarbeiter

VBZV/VSZV-Webinar: Digital Sales in lokalen & regionalen Werbemärkten 

Das Webinar bringt Sie im regionalen/lokalen Verkauf von digitalen Formaten auf den aktuellen Stand. Sie nehmen anwendbares Wissen für die Verkaufspraxis mit. Für mehr Beratungskompetenz und neue Vermarktungsideen. Für mehr Sicherheit über die Angebote der Konkurrenz und zu den Digitaltrends der kommenden Jahre. 

Teil I: Werbeumsätze mit Bannern erzielen
1. Was tut sich im Markt: Konjunktur und gefragte Formate
2. Ausrichtung Ihres Bannerangebotes (Online, Mobile, Bewegtbild)
3. Preismodelle und Leistungskennziffern

Teil II: Werbeumsätze mit Newslettern + Content erzielen
1. Was tut sich im Markt: Newsletter & Advertorials im Trend
2. Formate und Verkaufsargumente (die Alternative zum Banner)
3. Erfolgreiche Praxisbeispiele als Impulse

Das Webinar findet statt am Mittwoch, 21. Oktober 2020 in 2 Blöcken á 90 Minuten inkl. Dialog. Start Block I 10:00 Uhr, Block II 12:00 Uhr

Der Referent Thorsten Gerke ist seit 25 Jahren in der Medienvermarktung engagiert, u.a. als Leiter der Digital-Vermarktung. Als Fachautor und Dozent/Trainer für Medienhäuser sowie als Lehrbeauftragter der Fakultät für Digitale Medien der HFU Hochschule Furtwangen University zählen die professionelle Vermarktung sowie die Digitalisierung der Medien im Werbemarkt zu seinen Fachgebieten.

Anmeldungen sind unter anmeldung_at_vbzv.de oder http://www.vbzv.de/seminarprogramm/ möglich. Es gelten die Teilnahmebedingungen des VBZV (zu finden unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/), die Sie mit der Anmeldung akzeptieren.

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