VBZV-Newsletter 27/2022

 

 

I. COVID 19 - Pandemie

Bundeskabinett beschließt neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – 
Keine starre Homeoffice- und Testangebotspflicht

Das Bundeskabinett hat am 31. August 2022 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, sie wird am 01. Oktober 2022 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die neue Verordnung wird bis zum 07. April 2023 gelten.

Mit der neuen Verordnung müssen Arbeitgeber nun wieder Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Rahmen eines Hygienekonzeptes festlegen und umsetzen. Gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsentwurf konnten aus Arbeitgebersicht jedoch wesentliche Verbesserungen erreicht werden: Die Rückkehr zu einer starren Homeoffice- und Testangebotspflicht konnte genauso vermieden werden wie eine unbedingte Pflicht zur Vermeidung von betriebsbedingten Kontakten.

Die Arbeitgeber trifft insoweit lediglich eine Prüfpflicht im Hinblick auf

  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen,
  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, 
  • die Sicherstellung der Handhygiene, 
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, 
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, 
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, 

Es besteht auch keine pauschale Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mund-Nasen-Schutzes für die Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Auch dies hängt ab vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Mit dieser neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erhalten die Betriebe die Möglichkeit, flexibel und betriebsspezifisch auf ein etwaiges Infektionsgeschehen zu reagieren, auch unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen.

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird erlassen, wenn die dazu erforderliche Verlängerung der Verordnungsermächtigung, die Gegenstand eines Gesetzespaketes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze und Verordnungen ist, wie geplant am 9. September 2022 vom Bundestag beschlossen wird und am 22. September 2022 in Kraft tritt.

Der Verordnungstext kann abgerufen werden unter 

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

(Quelle: vbw-bayern.de, 31.08.2022)

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Bundeskabinett beschließt neues Infektionsschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat sich auf neue Corona-Regeln für Herbst und Winter geeinigt. 

Bundesweit soll ab Oktober Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sehen die Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vor, die das Kabinett beschlossen hat. Danach sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn sich eine starke Corona-Welle aufbaut, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können. 

Die Schutzmaßnahmen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten.

Bundesweit gelten damit im o. g. Zeitraum folgende Regelungen: 

  • FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal),
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. 

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen in folgenden Bereichen reagieren:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr,
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen. Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. 
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

(Quelle: Bundesgesundheitsministerium, PM 24.08.2022)

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II. Medienpolitik

Bundeskartellamt veröffentlicht Diskussionsbericht zum Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung

Im Rahmen seiner Sektoruntersuchung zum Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung hat das Bundeskartellamt einen Diskussionsbericht veröffentlicht.

Online-Werbung ist kein einheitliches Produkt. Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich auf die Marktverhältnisse und Funktionsmechanismen im Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung und hier vor allem auf die verschiedenen, im Hintergrund wirkenden technischen Dienste (sog. AdTech). Nicht Gegenstand der Untersuchung ist hingegen Werbung, die in Reaktion auf eine Anfrage an eine Suchmaschine erscheint (suchgebundene Werbung), da sich hier andere wettbewerbliche Fragen rund um die große Marktbedeutung der Google-Suchmaschine stellen. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Online-Werbung hat über die letzten 25 Jahre einen beeindruckenden Aufstieg erlebt – aus dem Nichts zu einer Milliardenindustrie. In allen Bereichen der Online-Werbung stellen sich vor allem aufgrund der herausragenden Bedeutung der großen Internetplattformen wichtige wettbewerbliche Fragen. Neben der suchgebundenen Online-Werbung und den eigenen Werbeflächenangeboten von beispielsweise Meta oder Google, hat die sonstige nicht-suchgebundene Online-Werbung ebenfalls eine immense wirtschaftliche Bedeutung. Es ist nicht zuletzt diese Werbung, die eine Vielzahl von Medienangeboten und Dienstleistungen jenseits der Angebote der großen Digitalkonzerne mitfinanziert. Dahinter steckt ein hochkomplexes, für viele recht intransparentes System des automatisierten Handels mit Online-Werbeplätzen. Mit unserer Untersuchung wollen wir mehr Licht in diese Black-Box bringen. Google hat auch in diesem technischen Teilbereich der Online-Werbung auf nahezu allen Stufen der Wertschöpfungskette eine starke Marktposition. Es stellen sich nicht zuletzt deshalb zahlreiche wettbewerbliche Fragen.“

Nach aktuellem Stand der Schätzungen hat der gesamte Bereich der Online-Werbung in Deutschland ein Volumen von zehn bis elf Mrd. Euro erreicht. Davon entfallen vier bis fünf Mrd. Euro auf suchgebundene Online-Werbung. Umsätze in derselben Größenordnung entfallen auf sonstige Werbeflächen, wie Werbebanner aller Art und Video-Werbung, die nicht suchgebunden sind. Darüber hinaus werden mit Online-Kleinanzeigen und Rubrikenanzeigen – im weiteren Sinne auch eine Form von Online-Werbung – gut eine Mrd. Euro umgesetzt.

AdTech, gewissermaßen der „Maschinenraum“ der nicht-suchgebundenen Online-Werbung, ermöglicht den heutigen, hochgradig komplexen und stark automatisierten Handel mit den Werbeflächen und die daran anschließende, ebenso automatisierte Ausspielung und Messung der Werbung überhaupt erst. Im Zentrum steht hierbei ein Geflecht verschiedener Käufer- und Verkäufer-seitiger Dienste, die sich rund um virtuelle Marktplätze für Werbeflächen (AdExchanges) gruppieren. Dieses wird insgesamt auch als Programmatic Advertising (PA) bezeichnet. Daneben existieren verschiedene integrierte Systeme, die vor allem auch von großen Werbeflächen-Anbietern dafür verwendet werden, die Vermarktung ihrer Werbeplätze einschließlich aller dafür notwendigen technischen Leistungen selbst vorzunehmen. Sie werden teilweise jedoch auch Dritten für die Vermarktung ihrer Werbeflächen an-geboten und weisen Berührungspunkte zum System des PA auf. 

Im Rahmen der Untersuchung hat sich die Annahme bestätigt, dass einzelne Marktteilnehmer – und hier insbesondere Google – erheblichen Einfluss auf das Gesamtsystem des PA haben. Google ist auf nahezu allen Stufen der Wertschöpfungskette und bei praktisch allen relevanten Dienstleistungen vertreten und hat dabei in den meisten Fällen eine sehr starke Marktposition inne. Das Unternehmen kontrolliert wichtige Teile der nutzerseitigen Software-Infrastruktur wie den Browser Chrome und das mobile Betriebssystem Android, die letztlich darüber mitbestimmen, welche technischen Möglichkeiten für die Realisierung nicht- suchgebundener Online-Werbung zur Verfügung stehen. Im Zusammenspiel mit dem Befund, dass die Funktionsweise des Systems im Detail von außen nur schwer nachvollziehbar ist, kommt Google damit eine erhebliche Regelsetzungsmacht zu.

Die mangelnde Transparenz des Systems spielt in mehrfacher Hinsicht eine Rolle. Das gilt sowohl für die Publisher, die Werbeplätze über das System vermarkten, als auch für Werbetreibende, die Werbeplätze einkaufen. Dies gilt darüber hinaus aber auch für viele kleinere Anbieter einzelner technischer Dienstleistungen innerhalb des PA. Das System wird von vielen Marktteilnehmern als „Black Box“ bezeichnet, in der viele Parameter, die für den Markterfolg relevant sind, unbekannt seien. 

Auch die Nutzerinnen und Nutzer als Datensubjekte und Werbeadressaten sind überwiegend nicht in der Lage, den Umfang und die möglichen Konsequenzen der Datensammlung zu überblicken, die letztlich die derzeit wichtigste Grundlage für die nicht-suchgebundene Online-Werbung ist. Die aus den aktuellen Datenverarbeitungspraktiken resultierenden Gefahren haben dazu beigetragen, dass seit einigen Jahren verstärkt eine rechtspolitische Diskussion darüber geführt wird, die Datenerhebung und -verwendung für Werbezwecke einzuschränken. Der Bericht beleuchtet daher, welche Konsequenzen solche Maßnahmen aus wettbewerblicher Sicht haben können und wie mit diesen umgegangen werden könnte.

Andreas Mundt: „Das Kartellrecht setzt traditionell bei einzelnen Verhaltensweisen von Unternehmen an, um Wettbewerbsprobleme zu lösen. Mit dem § 19a GWB in Deutschland und dem DMA auf europäischer Ebene haben die Wettbewerbsbehörden neue vielversprechende Instrumente an die Hand bekommen, die wir gut nutzen sollten. Für den von uns untersuchten Bereich der Online-Werbung müssen wir künftig vielleicht auch über grundsätzlichere Ansätze nachdenken. Google hat aufgrund seiner herausragenden Position in Verbindung mit der technisch bedingten Undurch-schaubarkeit des Systems ungewöhnlich viel Spielraum, den Wettbewerbsprozess zu seinen Gunsten zu gestalten.“

Das Bundeskartellamt ermöglicht es Marktteilnehmern und interessierten Kreisen, zum jetzt veröffentlichten Diskussionsbericht bis zum 28. Oktober 2022 Stellung zu nehmen. 

Der Diskussionsbericht sowie eine Zusammenfassung des Diskussionsberichts sind auf der Website des Bundeskartellamtes abrufbar: 

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/29_08_2022_SU_Online_Werbung.html

(Quelle: Bundeskartellamt, PM 29.08.2022)

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III. Verlagswesen

BVDM in großer Sorge um den deutschen Printmarkt

Der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) äußert große Sorge um den deutschen Printmarkt: Signifikante Papierpreiserhöhungen führen zum Verzicht von Printkunden auf gedruckte Produkte und gefährden die Rentabilität des Printgeschäfts. 

Erst kürzlich haben mehrere namhafte Papierproduzenten ihre Papierpreise erneut signifikant und kurzfristig erhöht. „Das Präsidium des Bundesverbandes Druck und Medien (BVDM) verfolgt diese Anstiege mit großer Sorge um die zukünftige Entwicklung des deutschen Printmarktes“, sagt Wolfgang Poppen, Verleger der Badischen Zeitung und Präsident des BVDM. „Wir sind mittlerweile an einem Punkt angelangt, an dem wir aufpassen müssen, dass das Printgeschäft angesichts der dramatischen Verteuerungen überhaupt noch rentabel ist“, warnt Poppen. Zeitungs-, Zeitschriften- und Buchverlage haben kaum Möglichkeiten, die erhöhten Papierkosten an die Leser oder Anzeigenkunden weiterzugeben. Poppen: „Für die deutsche Presselandschaft ist das mittlerweile eine ernstzunehmende Bedrohung.“ Die Flucht ins Digitale ersetzt nicht die Glaubwürdigkeit gedruckter Produkte, sondern mindert zudem noch die Erreichbarkeit des Lesers und gefährdet die Meinungs- und Pressefreiheit.

Printkunden reagieren auf die Preiserhöhungen mit Umfangs- und Auflagenreduzierungen. „Wir stellen fest, dass die wirtschaftliche Grenze, Preiserhöhungen mitzutragen, bei vielen unserer Kunden erreicht ist,“, erläutert Poppen. Gedruckte Prospekte sind nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente des Handels, Kunden in großer Zahl auf Angebote aufmerksam zu machen. Genauso sind sie gerade in Zeiten steigender Preise eine wichtige Informationsquelle für die Verbraucher bei der Planung des eigenen Einkaufs. Deshalb sei es bedauerlich festzustellen, dass immer mehr Druckereien über Auftragsreduzierungen klagten, wie Poppen unter Berufung auf eine aktuelle Umfrage des BVDM unter Mitgliedern mitteilte.

Auf Unverständnis stoßen in der Druckindustrie einseitige Preiserhöhungen mit kurzer Ankündigungsfrist, nachdem kurz zuvor noch bis Ende September Preise vertraglich festgeschrieben worden waren. „Die Schieflage in der Kommunikation im vergangenen Winter hatten alle Beteiligten eigentlich korrigieren wollen – Vereinbarungen verdienen Gültigkeit“, kommentierte Dr. Paul Albert Deimel, Hauptgeschäftsführer des BVDM, die jüngsten Entwicklungen.

Angesichts der schwierigen Lage der gesamten Printbranche appelliert der Bundesverband Druck und Medien an die Papierindustrie, auch weiterhin für ausreichende Produktionskapazitäten für grafische Papiere zu sorgen, zugesagte Liefermengen und -preise einzuhalten sowie Preisänderungen sorgfältig und mit langfristigem Blick auf die gesamte Wertschöpfungskette zu prüfen. „Wir laufen sonst Gefahr, in einen Teufelskreis zu geraten, bei dem sich immer mehr Kunden wegen der hohen Preise aus dem Printgeschäft verabschieden und Printaufträge vollständig wegbrechen“, warnt Poppen eindringlich.  

Der Bundesverband Druck und Medien ist der Spitzenverband der deutschen Druckindustrie, zu der aktuell rund 7.100 überwiegend kleine und mittelständische Betriebe mit mehr als 115.000 Beschäftigten gehören.

(Quelle: BVDM, PM 18.08.2022)

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vbw stellt Maßnahmenpaket für eine Strom- und Gaspreisbremse vor 

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) hat Forderungen für eine schnelle Strom- und Gaspreisbremse vorgelegt. „Deutschland erlebt die größte Energiekrise seit dem zweiten Weltkrieg. Wir haben beim Gas einen Börsenpreis von etwa 300 Euro pro Megawattstunde bzw. 30 Cent pro Kilowattstunde. Vor der Krise lag der Preis zwischen 60 und 100 Euro pro MWh bzw. 6 bis 10 Cent pro kWh. Das entspricht einer Verdrei- bis Verfünffachung des Preises. Der Strompreis an der Börse kletterte in dieser Zeit sogar bis auf das Zehnfache. Der drastische Preisanstieg erfordert schnelles Handeln“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt. 

Zentraler Punkt für die vbw ist eine Änderung der Gasbeschaffungsumlage. „Die Umlage ist allein daran geknüpft, dass ausfallende Gaslieferungen aus Russland bei Importeuren zu Verlusten führen. Es verletzt das Gerechtigkeitsempfinden, wenn Gaskunden auch hochprofitablen Importeuren helfen. Hier brauchen wir eine Neuausrichtung in einem Gasbeschaffungskredit“, so Brossardt. Konkret schlägt die vbw vor, dass das Unternehmen zunächst darlegen muss, dass es die durch das ausfallende Russlandgeschäft eingetretenen Verluste nicht selbst tragen kann und insolvenzgefährdet ist. Die Übernahme von 90 Prozent der Verluste erfolgt dann nicht als endgültige Kostenübernahme, sondern als staatlich garantiertes Darlehen, das nach Verbesserung der Unternehmenslage zurückzuzahlen ist.

Das Preisbildungssystem der Merit-Order hat sich nach Auffassung der vbw bewährt. „Die Preisbildung ist allerdings aus den Fugen geraten. Der Strompreis wird derzeit durch den explodierenden Gaspreis getrieben. Für eine Übergangszeit dürfen deshalb die Grenzkosten von Gaskraftwerken in der Merit-Order nicht mehr preisbestimmend sein. Den Preis gibt dann die zweitteuerste Erzeugungsvariante vor. Damit die Gaskraftwerke bei hoher Stromnachfrage weiter für die Erzeugung bereitstehen, übernimmt der Staat die bei ihnen anfallenden Mehrkosten“, erläutert Brossardt das Konzept der vbw, das auf EU-Ebene abgestimmt werden sollte. Die vbw plädiert zudem dafür, noch stärker Strom aus Wind und Sonne zu nutzen, um zu niedrigeren Preisen auf dem Strommarkt beizutragen.

Die vbw warnt davor, die Bemühungen von Unternehmen um einen Fuel-Switch durch lange Genehmigungsverfahren zu behindern. Außerdem müssten die Gespräche zwischen Anlagenbetreibern und Politik zur Wiederinbetriebnahme von Kohle- und Ölkraftwerken rasch beendet werden, damit die Kraftwerke zeitnah ans Netz gehen können. Brossardt weiter: „Am Netz bleiben müssen die drei in Deutschland noch laufenden Kernkraftwerke.“

Energiesparen hat kurzfristig den größten Hebel. Die vbw fordert deshalb, dass Energiesparen stärker gefördert wird. Beispiel dafür sei das geplante Gasauktionsmodell. Industrielle Großverbraucher können Einsparpotenziale, die bisher aus Kostengründen nicht genutzt wurden, auf einer Plattform anbieten. Im Falle von Gasengpässen können sie gegen Entschädigung abgerufen werden.

Die vbw fordert zudem, die staatlich veranlassten Kosten zu senken. „Die Stromsteuer von derzeit 2,05 Cent/kWh ist auf das europarechtlich zulässige Mindestniveau von 0,1 Cent/kWh zu reduzieren“, sagte Brossardt.

(Quelle: vbw, PM 31.08.2022)

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IV. Aus den Verlagen

FAZ-Gruppe rückt mit der Ippen-Verlagsgruppe im Bereich Logistik zusammen

Das Bundeskartellamt hat eine Zusammenlegung der Zustellung der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ („FAZ“) und der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ („FAS“) in der Region Rhein-Main gemeinsam mit der Zeitungsholding Hessen (ZHH) und der Ippen-Verlagsgruppe gebilligt.

Gemeinsam mit der Zeitungsholding Hessen und der Ippen-Verlagsgruppe hatte die „FAZ“ Gespräche geführt, wie das regionale Zustellgeschäft für beide Gesellschaften fortgeführt werden soll, hieß es bereits in einer Mitteilung der Unternehmenssprecherin. „Für die ZHH, die einen Schwerpunkt auf Regionalmedien haben, ist das regionale Zustellgeschäft ebenfalls von hoher Bedeutung. Die Region Rhein-Main ist wesentlicher Absatzmarkt für mehrere ZHH-Titel“, so die Sprecherin. Bei der ZHH erscheinen u.a. die „Frankfurter Rundschau“, die „Gießener Allgemeine Zeitung“ und die „Hessische/Niedersächsische Allgemeine“. Ippen ist mittelbar auch an der ZHH beteiligt. 

Nun hat die Kartellbehörde einer Zusammenlegung des regionalen Zustellgeschäft der Medienservice (Vertriebstochter der „FAZ“) in einer gemeinsamen Gesellschaft zugestimmt. Die neue Tochtergesellschaft M-Log GmbH übernimmt das Geschäft zum 
1. Januar 2023.

An dieser Zustellgesellschaft halten die Medienservice dann 25,1 Prozent und die ZHH Zeitungsholding Hessen GmbH & Co KG 74,9 Prozent. „Mit diesem Schritt sichert die Medienservice die regionale Frühzustellung von ‚FAZ‘ und ‚FAS‘ im Gebiet rund um Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt, Main-Taunus-Kreis, Vordertaunus); auch die Zustellung von ‚FR‘, ‚Frankfurter Neue Presse‘ und über 30 weiteren Publikationen wird unverändert fortgesetzt“, heißt es.

Die Geschäftsanteile an den Zustellagenturen Limburg (Limburg Land Presse-Vertriebs GmbH, Nassauische Presse-Vertriebs GmbH) würden zum gleichen Zeitpunkt komplett von der ZHH übernommen. Die Zustellagentur in Hanau, an der die Medienservice bisher mit 50 Prozent beteiligt ist, werde zum 1. Januar 2023 vollständig vom „Hanauer Anzeiger“ übernommen, heißt es. Dieser hält bisher bereits 50 Prozent der Geschäftsanteile und gehört ebenfalls zur Ippen-Gruppe.

Für die rund 900 Zusteller ändere sich in dieser neuen Gesellschafterstruktur nichts. Sie wären nach wie vor bei ihren Zustellagenturen beschäftigt. „In der M-Log soll das Team der Medienservice etabliert werden, welches die Koordination und Steuerung des regionalen Zustellgeschäftes verantwortet. Hierfür sollen sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Medienservice, in vergleichbarer Funktion wie bisher, in die neue Gesellschaft wechseln“, erklärt die „FAZ“.

Die Leistungen der Medienservice in den Bereichen Zustellung Bundesweit und Transport bleiben von dieser Maßnahme unberührt. Perspektivisch werde die Medienservice näher an die FAZ GmbH heranrücken. Sie soll weitere Aufgaben in den Bereichen IT-nahe Dienstleistungen und Qualitätsmanagement bezüglich der Zustellung übernehmen, heißt es. 

Die Zustellung von Zeitungen bereitet vielen Verlagen Kostenprobleme. So steigt ab Oktober erneut der Mindestlohn. Die FAZ-Gruppe hat bereits dem Erscheinungstag der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ auf den Samstag vorverlegt. Grund hierfür waren die wachsenden Kosten in der Zustellung und Personalmangel bei den Zustellern.

(Quelle: meedia, 10.08.2022; DNV, 19.08.2022)

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V. Pressewesen

 

BDZV: Angriff auf „OTZ“-Journalist ist ein Angriff auf die Pressefreiheit

Als „erschreckend und zutiefst Besorgnis erregend“ hat Sigrun Albert, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) den tätlichen Angriff des Bürgermeisters von Bad Lobenstein auf einen Journalisten der „Ostthüringer Zeitung“ (OTZ) verurteilt.

„Das ist ein Angriff auf die Pressefreiheit und unsere demokratischen Werte“, sagte Albert. Gerade die lokale Presse stehe für den Dialog mit den Bürgern - wenn gewählte Vertreter der Kommunen diese nicht mehr beschützten, sondern physisch attackierten, „dann rührt das an unsere gemeinsamen Werte“, warnte die Hauptgeschäftsführerin.

Am zurückliegenden Sonnabend hatte der Bürgermeister Bad Lobensteins, Thomas Weigelt, während eines Marktfests den Journalisten Peter Hagen bei der Ausübung seiner Arbeit unvermittelt körperlich attackiert und verletzt; außerdem wurde Weigelts Ausrüstung beschädigt.

Albert verwies in diesem Zusammenhang auf das Langzeitmonitoring zur Dokumentation von Angriffen auf die freie lokale Presse; das Monitoring werde gerade vom BDZV und dem European Center For Press And Media Freedom (ECPMF) als Erweiterung der jährlichen „Feindbild“-Studie eingerichtet und solle noch im Herbst freigeschaltet werden. „Der Vorfall in Bad Lobenstein zeigt auf erschreckende Weise, wie wichtig es ist, die weiter eskalierende Bedrohungslage für Journalistinnen und Journalisten zu dokumentieren und auf dieser Faktenbasis auch Gegenmaßnahmen zu entwickeln“, führte die BDZV-Hauptgeschäftsführerin weiter aus.

(Quelle: BDZV, PM 22.08.2022)

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Presserat erhält Förderung vom Bund für Schulungen mit der Polizei

Der Deutsche Presserat begrüßt, dass der Bund ihm Mittel für ein breit angelegtes Schulungsprojekt mit der Polizei zur Verfügung stellt.

Unter dem Titel „Schutz der freien Berichterstattung – Rechte und Pflichten von Medien und Polizei“ wird der Presserat gemeinsam mit Journalistinnen und Journalisten an Polizeischulen über die verfassungsmäßig festgelegten Aufgaben der Medien, deren Arbeitsweise und Berufsethik informieren.

„Angesichts von Übergriffen auf Medienschaffende auf Demonstrationen sind wir daran interessiert, mit Einsatzkräften und Pressestellen der Polizei ins Gespräch zu kommen. Wir wollen das Verhältnis von Medien und Polizei praxisnah verbessern, damit Journalistinnen und Journalisten gerade bei Großlagen besser geschützt sind“, so die Sprecherin des Deutschen Presserats, Kirsten von Hutten.

Die Schulungen sind eines von insgesamt zehn journalistischen Projekten, die der Bund aus dem Etat für Kultur und Medien unterstützen wird. „Darüber hinaus bekräftigen wir unsere Forderung nach einer substanziellen Erhöhung der jährlichen Bundesmittel für den Deutschen Presserat“, so von Hutten. „Der per Gesetz gewährte Bundeszuschuss muss so angehoben werden, dass die stetig wachsenden Aufgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse weiterhin erfüllt werden können. Damit würde die Pressefreiheit insgesamt gestärkt.“

Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Wir verfolgen keine kommerziellen Interessen. Im Verteiler der Pressemitteilung finden sich Mailadressen und Namen von unseren Mitgliedern sowie an journalistischer Ethik interessierten Personen, die unsere Pressemitteilungen abonniert haben. Diese Daten werden selbstverständlich nicht an Dritte weitergegeben und nur für den Versand unserer Pressemitteilungen genutzt.

(Quelle: Presserat, PM 15.08.2022)

 

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