VBZV-Newsletter 26/2022

 

 

 

I. COVID 19 - Pandemie

Corona-Maßnahmenpaket für den Herbst 2022: Verlängerung der bisherigen IfSG-Regelungen bis zum 30. September 2022 – Neuregelung gültig ab 01. Oktober 2022 bis 07. April 2023 – Kritik aus Bayern

Der Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach und der Justizminister Dr. Marco Buschmann haben sich über eine Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) geeinigt. Das IfSG enthält die Ermächtigungsgrundlagen für Bund und Länder zum Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die aktuellen Ermächtigungsgrundlagen würden zum 23. September 2022 auslaufen, daher ist eine Anpassung und Verlängerung nötig, um im Herbst wieder und weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen zu können.

Das Bundesgesundheitsministerium hat das Konzept auf seiner Website veröffentlicht: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Die bisherigen Regelungen des IfSG werden bis zum 30. September 2022 verlängert. Die neuen Regelungen sollen dann ab dem 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 gelten.

Das Regelungskonzept sieht dann nachstehende Schutzmaßnahmen vor, die zumeist – wie bisher – nicht bundeseinheitlich vorgeschrieben werden, sondern als Ermächtigungsgrundlage für Ländermaßnahmen wirken. Dabei gilt ein gestufter Maßnahmenkatalog. Einige Maßnahmen können allgemein zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastruktur erlassen werden, weitergehende Maßnahmen erst bei einer konkreten Gefahr für diese Bereiche. Die genauen Kriterien für die konkrete Gefahr sollen gesetzlich geregelt werden, werden aber im Konzepttext noch nicht ausgeführt.

 

Bundeseinheitliche Maßnahmen, die unmittelbar gelten sollen:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Luft- und Personenfernverkehr. 
  • Masken- und Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen. 

Ausnahmen von der Testpflicht sollen gelten für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für die Patienten beziehungsweise Betreuten der Einrichtungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder unter sechs Jahren.

 

Allgemeine Schutzmaßnahmen der Länder:

Die Länder können vorsehen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. 
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. 
  • Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen. 
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. 

 

Verschärfte Schutzmaßnahmen der Länder: 

Stellt ein Landesparlament anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht. 
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten. 
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. 
  • Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. 

 

Das Maßnahmenpaket muss noch als Gesetz erlassen werden. Bislang wurden die geplanten Änderungen nur unverbindlich von den zuständigen Ministern vorgestellt. Sie müssen formell vom Bundestag und Bundesrat als Änderung des IfSG erlassen werden. Erst dann wird auch der genaue rechtsverbindliche Inhalt feststehen. Mit dem Gesetzeserlass ist erst nach der Sommerpause des Parlaments zu rechnen, das heißt in den ab dem 06. September 2022 angesetzten Sitzungen. 

Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek monierte bereits, der Entwurf sei nicht zu Ende gedacht. Es seien noch viele Fragen offen, etwa ab wann man eine FFP2-Maske tragen müsse. Auch brauche es klare Aussagen zum Umgang mit der Inzidenz oder dem Thema Isolation von Infizierten. Die Länder seien zu wenig eingebunden gewesen seien. Bei der nächsten Gesundheitsministerkonferenz kommende Woche werde man noch einmal über das Gesamtpaket sprechen müssen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 03.08.2022; BJM, PM 03.08.3033; br.de, 04.08.2022)

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II. Verlagswesen

 

Digitaler Wandel bei Zeitungen gewinnt an Tempo – Analyse zur wirtschaftlichen Situation der Branche im Jahr 2021 – Leichtes Umsatzplus nach Corona-Einbruch 2020

Am vergangenen Montag, dem 01.08.2022, veröffentlichte unser Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) den "BDZV-Branchenbeitrag 2022: Zur wirtschaftlichen Lage der deutschen Zeitungen" von Dieter Keller (Text) und Christian Eggert (Statistik).

https://www.bdzv.de/alle-themen/marktdaten/zur-wirtschaftlichen-lage-der-deutschen-zeitungen-2022

Das vergangene Jahr zeigte, dass die Zeitungsverlage weiterhin erfolgreich auf dem Weg sind, nicht nur eine gedruckte Zeitung zu verkaufen, sondern auch Inhalte digital als Paid-Content-Angebot oder E-Paper zu vermarkten. Dieser grundlegende Wandel gewinnt immer mehr an Tempo. Und das mitten im zweiten Jahr der Corona-Pandemie, das journalistisch wie wirtschaftlich erneut viele Herausforderungen brachte.

Den Zeitungsverlagen gelang es 2021, den coronabedingten Umsatzrückgang im Vorjahr wieder aufzuholen: Mit 7,2 Milliarden Euro erreichten sie nominal ein leichtes Plus von 0,6 Prozent. Hauptgrund dafür waren die Anzeigeneinnahmen, die nach dem Einbruch im Vorjahr um gut sieben Prozent auf 1,95 Milliarden Euro anstiegen. Damit lagen sie aber immer noch um gut ein Zehntel niedriger als im Vor-Corona-Jahr 2019. Die Vertriebsumsätze erhöhten sich um 1,5 Prozent auf 5,25 Milliarden Euro. Das waren knapp sechs Prozent mehr als vor Corona.

Die regionalen Abonnementzeitungen konnten beim Gesamtumsatz 2021 den Negativtrend durchbrechen und erreichten mit 5,92 Milliarden Euro nominal wieder das Ergebnis von 2017. Hauptgrund war die kontinuierliche Verbesserung der Vertriebsumsätze, die – aufgrund von Preiserhöhungen – in jedem Jahr mit Ausnahme von 2018 anstiegen, auch im Krisenjahr 2020. Die Anzeigenerlöse waren schon immer wesentlich krisenanfälliger. Sie erholten sich zwar 2021 gemessen am ersten Corona-Jahr 2020 im Westen wie im Osten um etwa sieben Prozent, aber nach einem deutlichen Einbruch im Vorjahr.

Erstmals setzten die Zeitungsverlage 2021 mit ihren digitalen Angeboten mehr als eine Milliarde Euro um. Mit 365 Millionen Euro stammte gut ein Drittel der Digitalerlöse aus dem Vertrieb von E-Paper-Exemplaren. Hinzu kamen noch 657 Millionen Euro andere digitale Umsätze.

Die E-Paper-Auflage gewinnt weiter erheblich an Bedeutung. Sie betrug 2021 bereits 2,21 Millionen Exemplare – ein Zuwachs um zehn Prozent. Es zeigt sich, dass auch bei den E-Papern der Bezug im Abonnement geschätzt wird: Bei zwei von drei E-Paper-Exemplaren handelt es sich um Abonnements.

(Quelle: BDZV, PM 01.08.2022)

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III. Aus den Verlagen

Mediengruppe Allgäuer Zeitung richtet Agenturgeschäft mit OYA media neu aus

OYA media GmbH ist die neue Agentur der Mediengruppe Allgäuer Zeitung. Als Agentur für Multichannel-Kommunikation ist OYA media auf gezielte, kanalübergreifende und datengestützte Marketingkommunikation spezialisiert. Damit reagiert das Allgäuer Medienhaus auf die veränderten Marktbedingungen in Zeiten der digitalen Transformation. Passend dazu der Name: OYA media ist inspiriert von Oya - der nigerianischen Göttin der Transformation und des Wachstums –, die mit der gesamten Kraft der Elemente Veränderungen vorantreibt und den Weg für Neues frei macht.

Die Medienwelt wird zunehmend komplexer und datengetriebener. Das stellt Unternehmen vor zahlreiche Herausforderungen: Immer mehr und stetig neue Kanäle möchten bedient werden. Innovationszyklen werden kürzer, Tools und Technologien entwickeln sich stetig weiter. „Der Beratungsbedarf im Bereich der kanalübergreifenden Kommunikation ist deutlich gestiegen, vor allem im Mittelstand – das konnten wir auch bei unserem Kundenstamm feststellen“, erklärt Rolf Grummel, Geschäftsführer der Mediengruppe Allgäuer Zeitung: „Dieser Nachfrage möchten wir gerne nachkommen, denn genau diese Kompetenzen haben wir in den vergangenen Jahren in unserem Haus aufgebaut.“

OYA media bündelt diese Erfahrungen und macht sie ihren Kund:innen zugänglich: Die Expertinnen und Experten in den Bereichen Strategie, Content, Design, Online-Marketing und digitale Entwicklung sind Sparringpartner und Ideengeber für eine kreative, kanalübergreifende und analytische Marketingkommunikation. Der Multichannel-Ansatz ermöglicht eine gezielte, zielgruppenoptimierte Ausspielung von Inhalten – journalistischen ebenso wie werblichen – über multiple, reichweitenoptimierte Kanäle und sorgt für Sichtbarkeit dort, wo die Zielgruppen sind. „Wir haben gelernt, dass es im digitalen Zeitalter auf Klasse statt Masse ankommt. Dabei geht es vor allem auch um die sinnvolle Aufteilung zur Verfügung stehender Budgets“, so Rolf Grummel.

Die Agenturleitung übernimmt Sonja Kehr. Die 41-jährige Allgäuerin bringt Erfahrungen aus Agentur- wie Unternehmensseite mit: Sie war unter anderem innerhalb des Scholz & Friends-Netzwerks tätig und leitete zuletzt die Unternehmenskommunikation des Allgäuer Lebensmittelherstellers und -händlers Feneberg Lebensmittel GmbH. „Wenn die Anzahl an Kommunikationskanälen geradezu explodiert, besteht die Herausforderung darin, abzuwägen, einzuordnen und die schier unendlichen Möglichkeiten sinnvoll zu nutzen. Ziele zu definieren und die Wege dahin strategisch zu beschreiten. Hier setzen wir an.“

(Quelle: AZV, PM 01.08.2022)

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IV. Sonstiges

 

NFTs: Hype oder die Zukunft von Medien? – Medientage Podcast Nr. 83

Web 3.0, Metaverse, Blockchain – unsere Welt ist im digitalen Umbruch. Experten sehen großes Potential in der NFT Technologie. Mithilfe der Non-fungible Tokens können digitale Güter wie Kunstwerke, Musikstücke oder Dateien in einzigartige und fälschungssichere Sammlerstücke verwandelt werden. – Eine Chance auch für die Medienbranche, der sich die neue Folge des Medientage Podcasts widmet. Während sich die einen sicher sind, dass wir es mit einer Zukunftstechnologie zu tun haben, kritisieren andere den hohen Energieverbrauch der Blockchain und hinterfragen den Nutzen der digitalen Eigentumszertifikate. Dabei kratzen wir gerade erst an der Oberfläche unzähliger Anwendungsbereiche und Möglichkeiten der NFT-Technologie.

https://medientage.de/der-medientage-podcast/

Als Experte zu diesem Thema ist Mike Hager zu Gast im Podcast-Studio. 

(Quelle: MTM 03.08.2022)

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