VBZV-Newsletter 24/2022

 

 

I. Medienpolitik

 

BGH: Kommunales Internetportal darf begrenzt über städtisches Leben berichten - BDZV spricht sich für eine Überprüfung durch Verfassungsrichter aus

Regionalmedien müssen damit leben, wenn kommunale Internetportale neben amtlichen Mitteilungen auch einzelne journalistisch aufgemachte Beiträge veröffentlichen. Die Garantie einer freien Presse schütze zwar davor, durch Online-Angebote der öffentlichen Hand ersetzt zu werden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Juli 2022 (Az. I ZR 97/21). Bei den vielen Inhalten auf einer solchen Seite falle aber nicht jeder unzulässige Beitrag ins Gewicht. Entscheidend sei, wie stark das Gesamtangebot davon geprägt sei. So fasst die Deutsche Presse-Agentur (dpa) den aktuellen Stand zusammen. 

Bei der Aufmachung des Dortmunder Stadtportals hatte der BGH keine Bedenken. Eine Unterlassungsklage des Dortmunder Medienhauses Lensing ("Ruhr Nachrichten") gegen die Stadt ist damit erfolglos geblieben.

Dazu teilte unser Bundesverband BDZV mit, dass zunächst das Urteil und die schriftlichen Gründe geprüft werden müssten. Gleichwohl gehe der Verband davon aus, dass der BGH das Gebot der Staatsfreiheit der Medien auch auf die Online-Aktivitäten der öffentlichen Hand, namentlich der Kommunen, übertragen habe. Zu fragen sei dann, ob die BGH-Entscheidung die Vorgaben dafür, wann ein Online-Angebot der öffentlichen Hand wettbewerbswidrig sei, zutreffend gesetzt habe. Dies sollte vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden, hieß es weiter vom BDZV.

Der Rechtsstreit zu dortmund.de ist bereits seit 2017 anhängig. Damals schrieb die Redaktion über sich, ihr Markenzeichen sei "die vertiefende Berichterstattung mit Bebilderung rund um alle Dortmunder Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur, Freizeit". Und: "Die schnelle Nachricht, der verständliche Bericht, der Newsticker zu speziellen Anlässen gehören genauso zum Repertoire und lebendige Interviews mit Menschen dieser Stadt."

Lensingmedia in Dortmund ging dies zu weit. Es stehe außer Frage, dass Kommunen ihr Verwaltungshandeln darstellen dürften, hatte Verleger Lambert Lensing-Wolff nach der BGH-Verhandlung im Mai gesagt. Die Stadt Dortmund habe aber ein Selbstverständnis, das dem einer Presseinstitution gleiche. Wenn man das vom Ende herdenke, sei die Pressefreiheit in Gefahr. 

In den den laufenden Dortmunder Streit hinein hatte der BGH 2018 ein kostenloses "Stadtblatt" im baden-württembergischen Crailsheim beanstandet. Die zentrale Botschaft dieses Urteils: Die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde sei Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staats. Auch in ihrer neuen Entscheidung hätten die Richter bekräftigt, dass eine ausufernde kommunale Pressearbeit Gefahren berge. Die öffentliche Hand müsse sich in Zurückhaltung üben, sagte der Vorsitzende Jörn Feddersen. In der Fülle an Beiträgen auf einem Internetportal sei das mengenmäßige Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten aber weniger aussagekräftig als bei einer gedruckten Publikation. Online komme es auch darauf an, welches Gewicht ein Beitrag habe: Ist er gleich auf der Startseite verlinkt? Wie oft wird er angeklickt?

Bei dortmund.de sehen die BGH-Richter keinen Anlass zum Einschreiten. Sie bestätigten ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das die Klage des Verlags in der Berufungsinstanz abgewiesen hatte. Am Landgericht Dortmund war zunächst die Stadt unterlegen gewesen.

Als nächstes wird sich der BGH zu diesem Themenkomplex mit dem Münchner Stadtportal muenchen.de befassen. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 17. November 2020 [33 O 16274/19] der städtischen Betreibergesellschaft gerichtlich und unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt hatte, muenchen.de in der von den Münchner Verlagshäusern beanstandeten Form weiterzuführen, wurde dieses Urteil vom OLG München mit seinem Urteil vom 30. September 2021 nicht nur bestätigt; das OLG ist bei seiner Bewertung noch darüber hinaus gegangen. Es hat insbesondere auch die umfangreiche Werbung auf diesem Portal beanstandet – ein großer Erfolg für die Verlage (6 U 6754/20). Allerdings hatte das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen, die seitens der Stadt auch eingelegt wurde. Der I. Zivilsenat des BGH hat dazu für den 24.11.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt (Az. I ZR 152/21). 

(Quelle: BDZV, PM 19.07.2022; VBZV JB 2021)

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II. Vermarktung

 

BDZV-Jahresreport Vermarktung 2022

Unser Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. hat seinen aktuellen Jahresreport Vermarktung 2022 vorgestellt. Er spiegelt eindrucksvoll das Engagement und die Leistung des BDZV-Vermarktungsausschusses und umfasst die Schwerpunkte und Vorträge in den Sitzungen des Vermarktungsausschusses. Darüber hinaus finden sich weitere Fachbeiträge zum Vermarktungsgeschäft sowie Infos über die Aktivitäten und Services des BDZV. 

Damit informiert und inspiriert die jährliche Zusammenfassung insbesondere Mitgliedsverlage, die keine direkten Vertreter in den entsprechenden Gremien haben.

Der Vermarktungsreport erscheint zum zweiten Mal. Er steht als PDF-Version exklusiv allen BDZV-Mitgliedern zur Verfügung. – Nähere Informationen dazu: kansky_at_bdzv.de.

(Quelle: BDZV, RS 14.07.2022)

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III. Aus den Verbänden

VBL: Willi Schreiner und Till Coenen bilden neue Doppelspitze

Mit einer neuen Doppelspitze stellt sich Verband Bayrischer Lokalrundfunk (VBL) den kommenden Herausforderungen. An die Seite des wiedergewählten Willi Schreiner (Straubing) tritt Till Coenen (München).

Beide Vorsitzende sehen es als entscheidende Aufgabe, lokales Radio und lokales Fernsehen im wachsenden Wettbewerb der Medien klar zu positionieren und die starke Rolle des Lokalfunks auch in sich verändernden Märkten zu behaupten. Schreiner, der den Verband seit 1988 führt, freut sich auf die Verstärkung: „Wir bereiten damit einen Wechsel sorgfältig und abgestimmt vor. Es ist gut, Kollegen Coenen an der Seite zu wissen.“ Coenen: „Die digitale Transformation bringt neue Herausforderungen und erfordert auch vielfach neue Antworten.“ Schreiner unterstreicht die einzig­artige Rolle des VBL im Freistaat: „Wir brauchen in Bayern auch weiterhin eine starke Stimme für die lokalen und regionalen Sender, die nicht von anderen Interessenslagen beeinflusst wird.“

Bei den turnusgemäßen Neuwahlen anlässlich der Verbandsversammlung am 12. Juli in Regensburg wurden neben den beiden Vorsitzenden ihre Stell­vertreter Torsten Mieke (Ansbach) und Martin Schelauske (Regensburg) wiedergewählt. Im Amt bestätigt wurden als Schriftführer Norbert Haimerl (Rosenheim) und Schatzmeister Michael Hambrock (München). Als Sprecher der Fachgruppe Hörfunk fungiert weiterhin Mischa Salzmann (Bamberg). Neu gewählt wurde Marco Gerstl (Landshut) als sein Stellvertreter. Die Fachgruppe Fernsehen wird durch Christoph Rolf (Amberg) und seine neugewählte Stellvertreterin Renate Pollinger (Regensburg) vertreten.

(Quelle: v-b-l.de, 14.07.2022)

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