VBZV-Newsletter 24/2020

I. Vermarktung

Süddeutsche und Frankfurter Allgemeine wollen gemeinsam vermarkten

Die Verlage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung wollen ihre Printprodukte gemeinsam vermarkten. Die Vermarktungsorganisationen beider Verlage sollen nach einer Meldung des Branchendiensts Meedia dabei fusioniert werden.

„Die FAZ GmbH und die SZ GmbH haben diese Thematik bereits in der Vergangenheit gemeinsam wiederholt diskutiert und die Gespräche erneut aufgenommen“, zietiert Meedia aus Verlagskreisen der FAZ.

Die beiden Verlagshäuser seien bereits in Gesprächen mit den Wettbewerbshütern „um die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zu eruieren“. 

(Quelle: Meedia.de, 08.07.2020)

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II. Medienpolitik

Medienbündnis warnt vor noch weniger Informantenschutz

Die vom Deutschen Bundestag geplante Reform des Verfassungsschutzgesetzes droht den Informantenschutz der Journalistinnen und Journalisten noch weiter auszuhöhlen. Zu diesem Ergebnis kommt das Bündnis aus neun Medienorganisationen und -unternehmen, dem auch der BDZV angehört, in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein neues Verfassungsschutzgesetz. Die Überwachung der Telekommunikation von Informanten, die sogenannte Quellen-TKÜ, soll in dem Entwurf ausgeweitet werden und ohne Richtervorbehalt möglich sein. Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern soll dem Referentenentwurf zufolge zwar für Rechtsanwälte, nicht aber für Journalistinnen und Journalisten gelten.

Nach diesem Entwurf ist das einzige Kontrollgremium für Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes die G10-Kommission des Deutschen Bundestags. Diese wäre erst nachträglich über Aktivitäten des Inlandsgeheimdienstes zu informieren.

Die Einschnitte in den journalistischen Quellenschutz werden somit weiter vertieft, statt dringend nötige Korrekturen vorzunehmen, kritisiert das Medienbündnis. Das Bündnis fordert daher, dass die Bundesregierung ihren vielfältigen Bekenntnissen zur Presse- und Rundfunkfreiheit dadurch gerecht wird, dass der Schutz von Journalisten gestärkt und dem der Rechtsanwälte gleichgestellt wird.

Die gesamte Stellungnahme kann unter bdzv.de abgerufen werden. 

(Quelle: BDZV, PM 07.07.2020)

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Justiz und Medien - konsequent gegen Hass: Einladung zur Online-Schulung


Der VBZV unterstützt die Initiative „Justiz und Medien – konsequent gegen Hass“. Die Initiative ist ein gemeinsames Projekt des Bayerischen Justizministeriums und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien. Bereits über 100 Medienhäuser setzen mit Ihrem Unternehmenslogo ein Zeichen gegen Hass und Hetze im Internet.
 
Die Generalstaatsanwaltschaft München bietet weitere Schulungstermine an. Inhalte der Schulung sind die strafrechtliche Einordnung von Hate Speech und erste Maßnahmen der Beweissicherung. Darüber hinaus wird der neu entwickelte Verfahrensweg vorgestellt, über den mögliche Rechtsverstöße der Generalstaatsanwaltschaft München zur Prüfung geschickt werden können.

Aus jeder Redaktion können idealerweise ein bis zwei Redakteurinnen oder Redakteure über die Vorgehensweise informiert und als feste Ansprechpartner der Staatsanwaltschaft genannt werden.

Die Schulungen werden über das Video-Konferenzprogramm Microsoft Teams stattfinden. Nächste Termine sind Mittwoch, 29.07.2020, 10.00 - 12.00 Uhr oder Donnerstag 30.07.2020, von 10.00 - 12.00 Uhr.

Eine Anmeldung ist unter https://www.blm.de/konsequent-gegen-hass.cfm bis zum 23.07.2020 möglich.

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Rechtsgutachten: Institut für Europäisches Medienrecht zu Kompetenzen von Mitgliedsstaaten bei der Medienregulierung

Das Institut für Europäisches Medienrecht (EMR) hat am 2. Juli 2020 ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das „Umfang und Grenzen des Gestaltungsspielraums der EU-Mitgliedsstaaten bei Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit mit dem Ziel der Medienvielfaltssicherung vor dem Hintergrund einer Vorschrift wie der streitbefangenen Regelung im Rundfunkstaatsvertrag“ untersucht. Anlass war ei-ne Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechts-sache C-555/19 – Fussl Modestraße Mayr.

Das Verfahren betrifft das Begehren des Modeunternehmens Fussl Modestraße Mayr mit Sitz in Österreich, im Programm ProSieben der ProSiebenSat.1 Media SE Werbung ausstrahlen zu lassen, dies aber beschränkt auf das Sendegebiet in Bayern. ProSieben verweigerte die technisch mögliche, regionalisierte Ausstrahlung mit Hinweis darauf, dass dem Sender wegen des in § 7 Abs. 11 RStV verankerten Verbots regionalisierter Werbung im bundesweiten Rundfunk, von dem der bayerische Landesgesetzgeber trotz Abweichungsbefugnis keine Ausnahme vorgesehen hat, die Hände gebunden seien. Im Rahmen des daraus resultierenden Klageverfahrens von Fussl ersucht das LG Stuttgart um Vorabentscheidung des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob § 7 Abs. 11 RStV mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, vereinbar ist. 

Aufgrund der zentralen Bedeutung des Vorlageverfahrens für die Frage gesetzgeberischer Kompetenzen der Mitgliedsstaaten für die Medienregulierung ebenso wie der streitbefangenen Vorschrift zur Sicherstellung einer durch unterschiedliche Formen von Medienanbietern – dazu zählen hier vor allem Presse und Hörfunk – erbrachten, redaktionell verantworteten Herstellung und Verbreitung regionaler und lokaler Inhalte, die zu einer regional bedeutsamen Medien- (und Informations-)vielfalt beitragen, hatten der BDZV und die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) das Institut für Europäisches Medienrecht beauftragt, diese Grundsatzfragen in einem Rechtsgutachten zu untersuchen. Es wurde vom wissenschaftlichen Direktor des EMR, Prof. Dr. Mark D. Cole, erstellt und kann auf der EMR-Website abgerufen werden.

Die Vorlagefragen betreffen laut EMR dabei nicht nur die unionsrechtliche Zulässigkeit und damit Wirksamkeit dieser spezifischen Vorschrift im deutschen Recht, sondern auch die ganz grundsätzliche Frage nach dem Umfang und den Grenzen mitgliedsstaatlicher Gestaltungsspielräume bei der Einschränkung von Grundfreiheiten – mithin also einen der wichtigsten Bereiche des EU-Rechts, in dem der EuGH in den letzten Jahrzehnten durch seine Rechtsprechung wesentliche Klärungen herbeigeführt hat.

Dabei handele es sich, wie das EMR weiter mitteilt, „auch deshalb um eine so wichtige Frage, weil deren Beantwortung vom Grundsatz der Kompetenzbe- und -abgrenzung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten determiniert wird“. Das sei umso bedeutender für die gegenwärtige und zukünftige nationale Rechtssetzung, da vorliegend eine Regelung Streitgegenstand sei, die von den Landesgesetzgebern mit dem Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt vor allem auf lokaler und regionaler Ebene eingeführt wurde, und damit eine Rechtsmaterie angesprochen sei, die grundsätzlich in die mitgliedsstaatliche Gestaltungshoheit falle. „Unter solchen Umständen ist der Gestaltungsspielraum größer, was insbesondere dann gilt, wenn mitgliedsstaatliche Unterschiede auch im Regulierungsrahmen widergespiegelt werden dürfen.“ Insoweit sei die Entscheidung über den Regulierungsrahmen, mit dem die Mitgliedsstaaten in ihrem Gebiet eine für die dortige Bevölkerung relevante Medienvielfalt herstellen wollen, eine typischerweise eng mit den historischen, regionalen, gesellschaftlichen und politischen Besonderheiten verbundene Maßnahme.

Mit dem aktuellen Verfahren erhalte der EuGH daher (erneut) die Möglichkeit, klarstellend zu beantworten, dass die von ihm in zahlreichen früheren Fällen wiederholt aufgestellten Prinzipien weiterhin gelten und sie damit zugleich noch dauerhafter zu verankern. Dazu das EMR: „Es geht um die Klärung, ob die Geltung der das Funktionieren des Binnenmarktes dienenden Grundfreiheiten so weit gehen darf, dass die mitgliedsstaatliche Hoheit, im eigenen Kompetenzbereich gesetzliche Maßnahmen zur Erreichung anerkannter Gemeinwohlziele zu treffen, beschränkt wird.“

(Quelle: bdzv.de, 06.07.2020)

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III. COVID 19-Pandemie 

Corona-Tarifvereinbarung bis Ende 2020 für Redakteure und Redakteurinnen

Die Tarifvertragsparteien sind übereingekommen, angesichts der zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen eine zunächst bis Jahresende 2020 befristete Corona-Tarifvereinbarung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen mit folgenden Kernpunkten zu schließen:

  • In diesem Jahr wird es keine Tariferhöhungen geben.  
  • Eine Öffnungsklausel ermöglicht es den Verlagen, die Jahresleistung („Weihnachtsgeld“) bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten ganz oder teilweise zu kürzen.
  • Für die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Journalisten (Tarifvertrag 12a) können einmalig Unterstützungsleistungen gezahlt werden.
  • Darüber hinaus haben sich die Tarifparteien auf Empfehlungen geeinigt, die unter anderem eine Doppelbelastung für von Kurzarbeit betroffene Redakteurinnen und Redakteure vermeiden sollen.

Nach regulärem Vorgehen hätten in diesen Tagen die Verhandlungen über einen neuen Gehaltstarifvertrag zwischen dem BDZV und dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) begonnen. Parallel dazu hatte die dju in ver.di ein Tarifpaket mit umfassenden Forderungen vorgelegt.

„Ich freue mich, dass wir uns mit den Gewerkschaften in gemeinsamer Verantwortung auf dieses Ergebnis einigen konnten. Damit schaffen wir Planungssicherheit für Verlagsunternehmen und Redaktionen“, erklärte dazu Georg Wallraf, BDZV-Verhandlungsführer und Vorsitzender des Sozialpolitischen Ausschusses. 

Nachdem die dju in ver.di die 2018 von BDZV und DJV geschlossenen Tarifwerke nicht mittragen wollte, war die dju nunmehr bereit zur Anerkennung der seinerzeit getroffenen Regelungen und konnte so auch Partner der aktuellen Tarifvereinbarung werden.

(Quelle: BDZV, PM 03.07.2020)

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Überbrückungshilfe Corona: Bayerische Richtlinien veröffentlicht 

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 07. Juli 2020 die bayerischen Richtlinien zur neuen Überbrückungshilfe Corona des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen vorgelegt.

Die Leistungen können voraussichtlich ab 10. Juli 2020 beantragt werden, die Auszahlung soll am 24. Juli 2020 anlaufen. Nähere Informationen zur Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen sowie den förderfähigen Kosten und der Höhe der Leistungen können über die Homepage des Wirtschaftsministeriums abgerufen werden: 

https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 24,6 Milliarden Euro.

Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.

Anträge sind über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zu stellen. Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.

Erstattet werden bei einem jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat gerechneten Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August 2020 von

mehr als 70 Prozent 

80 Prozent der Fixkosten 

50 bis 70 Prozent 

70 Prozent der Fixkosten 

40 bis kleiner 50 Prozent 

40 Prozent der Fixkosten 

Die Umsätze werden soweit noch nicht gesichert bekannt für den Antrag geschätzt und später nachvollzogen. Für Monate mit einem kleineren Umsatzeinbruch als 40 Prozent entfällt der Anspruch.

Der maximale Erstattungsbetrag pro Monat beträgt für

Selbständige, Freiberufler und Unternehmen bis fünf Beschäftigte 

3.000 Euro 

Unternehmen bis zehn Beschäftigte 

5.000 Euro 

alle übrigen Unternehmen 

50.000 Euro 

Sofern ein Unternehmen bereits Soforthilfe in Anspruch genommen hat und sich der Leistungszeitraum mit der Überbrückungshilfe überschneidet, wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der Soforthilfe abgezogen. Der Monat, in dem die Soforthilfe beantragt wurde, zählt als voller Monat mit. Auch Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und aufgrund von Umsatzeinbußen gezahlte Versicherungsleistungen werden angerechnet, soweit sich Zweck und Leistungzeiträume decken.

(Quelle: stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona; vbw-bayern.de, 07.07.2020)

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Update zur vorübergehenden Absenkung der Umsatzsteuer

Zwischen dem 01. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 sind die Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent herabgesetzt. Die Umsetzung bringt viele Praxisfragen mit sich.

Nach Entwürfen steht nun das finale Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Verfügung:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Weitere aktuelle Veröffentlichungen des BMF zum Thema, etwa die FAQ "Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung" mit Stand 25.06.2020, das Muster der Umsatzsteuererklärung 2020 mit angepassten Erläuterungen und die angepassten Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2020, können ebenfalls beim BMF abgerufen werden.

(Quelle: vbw-bayern.de, 03.07.2020; bundesfinanzministerium.de)

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Quarantäne nach Urlaubsrückkehr – Merkblatt für Betriebe

Nach der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) müssen sich Personen, die aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet einreisen, für zwei Wochen in Quarantäne begeben. Ausnahmen greifen allerdings bei notwendigen beruflichen Reisen und wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird. 

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft hat ein Merkblatt dazu erstellt, wie zu verfahren ist, wenn Arbeitnehmer*innen eine solche Quarantäne antreten müssen, insbesondere wenn sie nach einer privaten (Urlaubs-)Reise ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. 

(Quelle: vbw-bayern.de, 07.07.2020)

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Weitere Lockerungen in Bayern seit 08.07.2020

Der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 07. Juli 2020 weitere Erleichterungen der Corona-Beschränkungen beschlossen, die ab dem 08. Juli 2020 gelten:

Unter anderem wird die bislang gültige Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. 

Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich ist wieder möglich. 

Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. 

Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.

(Quelle: Bayerische Staatskanzlei, PM 07.07.2020)

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IV. Mitarbeiter

Neu als VBZV/VSZV-Webinar: Digital Sales in lokalen & regionalen Werbemärkten 

Dieses Webinar bringt Sie im regionalen/lokalen Verkauf von digitalen Formaten auf den aktuellen Stand. Sie nehmen anwendbares Wissen für die Verkaufspraxis mit. Für mehr Beratungskompetenz und neue Vermarktungsideen. Für mehr Sicherheit über die Angebote der Konkurrenz und zu den Digitaltrends der kommenden Jahre. 

Teil I: Werbeumsätze mit Bannern erzielen
1. Was tut sich im Markt: Konjunktur und gefragte Formate
2. Ausrichtung Ihres Bannerangebotes (Online, Mobile, Bewegtbild)
3. Preismodelle und Leistungskennziffern

Teil II: Werbeumsätze mit Newslettern + Content erzielen
1. Was tut sich im Markt: Newsletter & Advertorials im Trend
2. Formate und Verkaufsargumente (die Alternative zum Banner)
3. Erfolgreiche Praxisbeispiele als Impulse

Das Webinar findet am Mittwoch, 21. Oktober 2020 in 2 Blöcken á 90 Minuten inkl. Dialog statt. Start Block I 10:00 Uhr, Block II 12:00 Uhr

Der Referent Thorsten Gerke ist seit 25 Jahren in der Medienvermarktung engagiert, u.a. als Leiter der Digital-Vermarktung. Als Fachautor und Dozent/Trainer für Medienhäuser sowie als Lehrbeauftragter der Fakultät für Digitale Medien der HFU Hochschule Furtwangen University zählen die professionelle Vermarktung sowie die Digitalisierung der Medien im Werbemarkt zu seinen Fachgebieten.

Anmeldungen sind unter anmeldung_at_vbzv.de oder  http://www.vbzv.de/seminarprogramm/ möglich. Es gelten die Teilnahmebedingungen des VBZV (zu finden unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/), die Sie mit der Anmeldung akzeptieren.

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V. Auszeichnungen


Dr. Georg Schreiber-Medienpreis 2021

In Zusammenarbeit mit den Nachwuchsjournalisten in Bayern (NJB) e.V. und mit Unterstützung der Deutschen Journalistenschule (DJS) e.V. München hat die AOK Bayern auch in diesem Jahr wieder den Dr. Georg Schreiber-Medienpreis zur Förderung des journalistischen Nachwuchses ausgelobt.

Ausgezeichnet werden junge Autoren bzw. Teams, die gesundheits- und sozialpolitische Themen einfühlsam aufarbeiten, kritisch hinterfragen, eingehend analysieren und dem Laien allgemein verständlich vermitteln. Professionell in Sprache, Stil und Form und in steter Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht müssen sie komplexe Zusammenhänge anschaulich darstellen und transparent machen.

Es werden drei Preise in Höhe von 5.000, 3.500 und 2.000 Euro (Print) und drei Preise in Höhe von jeweils 5.000 Euro (Hörfunk, Fernsehen, Online) an den journalistischen Nachwuchs vergeben. Ein Sonderpreis ist mit 5.000 Euro dotiert.

Die Einreichungsfrist endet am 15. Januar 2021.

Zugelassen sind zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 veröffentlichte Beiträge junger Journalistinnen und Journalisten bis einschließlich 35 Jahre zu den Themen Gesundheit und Soziales.

Kontakt Dr. Georg Schreiber-Medienpreis: 

AOK Bayern – Zentrale, Andrea Winkler-Mayerhöfer, Carl-Wery-Str. 28, 81739 München

Telefon: 089 / 62730-184, E-Mail: medienpreis_at_by.aok.de

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VI. Sonstiges

Standort Bayern: Media Map Bayern gibt einen Überblick


Einen strukturierten Überblick über Akteure, Institutionen, Events, Förderungen, Ausbildungsstätten und Facts & Figures zum Medienstandort Bayern  gibt die Media Map von XPLR: Media in Bavaria, Teil der Medien.Bayern GmbH, und setzt dabei die einzelnen Bereiche systematisch zueinander in Beziehung.

Unternehmen und Verlage mit Unternehmenssitz in Bayern sind eingeladen, sich direkt in die kartographische Standortdarstellung einzutragen.

Zum Start bietet die Media Map einen ersten Überblick mit rund 269 Unternehmen, 7 Institutionen, 47 Ausbildungsmöglichkeiten und 12 Förderprogrammen. Ziel ist es, die gesamte Vielfalt der bayerischen Medienlandschaft übersichtlich und auf einen Blick darzustellen.

Die Media Map richtet sich insbesondere an Medieninteressierte und -schaffende: Zum einen erhalten Interessierte einen guten Überblick, können tief in die bayerische Medienlandschaft eintauchen und sich so einen detaillierten Eindruck verschaffen. Zum anderen können Akteure durch das Eintragen des eigenen Unternehmens mehr Sichtbarkeit erlangen.
 

https://www.xplr-media.com/de/media-map.html

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