VBZV-Newsletter 23/2021

I. Vertrieb

Gesetz über faire Verbraucherverträge

Am vergangenen Donnerstag, 24. Juni 2021, verabschiedete der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung über sogenannte „faire Verbraucherverträge“, den der Bundesrat tags darauf billigte. 

Mit der Gesetzesnovelle ändern sich im AGB-Recht Vorschriften, die neben einer Ergänzung des § 308 BGB im Hinblick auf vertragliche Abtretungsverbote die Verlängerung und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen betreffen. Gleichzeitig wird für Online-Abschlüsse solcher Verträge ein sogenannter „Kündigungsbutton“ eingeführt. Zudem wird es in Zukunft nach einer Änderung im UWG verpflichtend, die Einwilligung in telefonische Werbung ausreichend zu dokumentieren. 

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) informiert dazu über die für sämtliche Neuabschlüsse ab Inkrafttreten geltenden Regelungen, die im Deutschen Bundestag entgegen teilweise anderslautender Berichterstattungen beschlossen wurden: 

I. Regeln für Vertragsverlängerung 

Gemäß des neuen § 309 Nr. 9 a) BGB bleiben zweijährige Vertragslaufzeiten per allgemeiner Geschäftsbedingung weiterhin zulässig. Die in der Zwischenzeit diskutierten Ansätze über Beschränkungen wurden erfreulicherweise nicht weiterverfolgt. Jedoch müssen AGB nach § 309 Nr. 9 b) BGB n.F. so angepasst werden, dass eine automatische, stillschweigende Verlängerung nach Ablauf der Vertragslaufzeit stets unbefristet erfolgt und dem Kunden zugleich ein jederzeitiges vertragliches Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat gewährt wird. 

Gleichzeitig sieht § 309 Nr. 9 c) BGB n.F. vor, dass Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von nicht länger als einem Monat kündbar sein müssen. 

Die neue Bestimmung tritt am ersten Tag des siebten Monats nach der Verkündung in Kraft – bei einer Verkündung im Juni demnach zum 1. Januar 2022. 

II. Kündigungsbutton 

Bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen, die ein Unternehmer zum Abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss dieser in Zukunft auf der Webseite einen sogenannten Kündigungsbutton bereithalten. Ausweislich der Begründung sind davon auch Verträge erfasst, die selbst nicht unbedingt elektronisch abgeschlossen wurden, jedoch zum relevanten Kündigungszeitpunkt – zumindest dann, wenn sie übereinstimmen – auch auf der Webseite zum Abschluss angeboten werden. Die Frage, ob und inwieweit dies also auch für „Alt-Verträge“ gelten soll oder muss, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Gemäß des neuen § 312k BGB muss es eine Schaltfläche innerhalb des Online-Angebots geben, die mit „Verträge hier kündigen“ oder ähnlich deutlich bezeichnet ist. Dabei muss jedenfalls klar werden, dass damit noch nicht direkt eine Kündigung erfolgen wird, sondern noch weitere Angaben erforderlich sind. 

Demzufolge muss die Schaltfläche den Verbraucher auf eine Bestätigungsseite leiten, auf der der Verbraucher aufgefordert wird, Auskunft über Folgendes zu geben: 

  • zur Art der Kündigung sowie ggf. zum Kündigungsgrund, 

  • zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, 

  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, 

  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, 

  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.

Nach diesen Angaben muss wiederum eine Schaltfläche vorgehalten werden, die mit „jetzt kündigen“ oder ähnlich deutlich beschriftet ist. Die Kündigung muss sofort auf elektronischem Wege bestätigt werden. Sie gilt als unmittelbar zugegangen. 
Beide Schaltflächen müssen auf der Homepage „ständig verfügbar“ und „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein. Ersteres orientiert sich dabei gemäß der Gesetzesbegründung an § 5 Abs. 1 Telemediengesetz, wonach z.B. keine Anmeldung erforderlich sein darf, zeitweise technische Ausfälle jedoch unschädlich sind. Letzteres orientiert sich am neuen Art. 246d, § 2 Abs. 2 EGBGB, bei dem „mediengerechte Kommunikation“ ausschlaggebend ist. 

Gibt der Verbraucher keinen konkreten Zeitpunkt an, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, so wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wer keine Kündigungsbuttons zur Verfügung stellt, löst ein fristloses Kündigungsrecht des Kunden aus. 

Die Regelungen zum Kündigungsbutton treten am 1. Juli 2022 in Kraft. 

III. Telefonwerbung 

Gemäß des neu eingeführten § 7a UWG wird eine bußgeldbewährte Pflicht zur Dokumentation der Einwilligung in Telefonwerbung eingeführt. Sie muss in angemessener Form erfolgen, richtet sich aber nach der Form der Einwilligung selbst. Mündliche Einwilligungen können z.B. durch Tonbandaufnahmen belegt werden. Die Dokumentation muss ergeben, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Die Bundesnetzagentur dürfte hierfür genauere Vorgaben machen. Die Einwilligungsdokumentation muss für fünf Jahre aufbewahrt werden. 

Diese Bestimmung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. 

(Quelle: BDZV)

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Bezugspreiserhöhungen

Mittelbayerischer Verlag, Regensburg

Alle Ausgaben: Mittelbayerische Zeitung, Wörther Anzeiger, Bayerwald Echo, Kötztinger Umschau und Neumarkter Tagblatt

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II. COVID 19-Pandemie

Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 01. Juli 2021

Am 29. Juni 2021 hat der Bayerische Ministerrat erneut über die Corona-Maßnahmen beraten. Die geltende 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) wird bis einschließlich 28. Juli 2021 verlängert. Ab dem 1. Juli 2021 gelten dabei folgende Änderungen:

  • Unter freiem Himmel werden bei Sport- und Kulturveranstaltungen bis zu 1.500 Zuschauer zugelassen. Davon dürfen höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze. Indoor gilt hier wie bisher eine Zulassung abhängig von der Raumkapazität, höchstens aber 1.000 Personen. Tagungen und Kongresse werden analog behandelt.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 25 entfällt an den weiterführenden Schulen die Maske am Platz für Schüler und Lehrkräfte, die mindestens zweimal, empfohlen drei Mal wöchentlich einen negativen Testnachweis erbringen. In der Grundschulstufe verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
  • Gastronomische Angebote dürfen künftig bis 1:00 Uhr (bisher 24:00 Uhr) zur Verfügung gestellt werden.
  • Überregionale Märkte sollen mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten zugelassen werden.
  • Aufgrund des Bundesrechts entfällt zum 01. Juli 2021 die Bundesnotbremse 
    (§ 28b IfSG). Damit gibt es keine bundesrechtliche Regelung mehr für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz größer als 100. Sollten einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte künftig wieder eine 7-Tage-Inzidenz größer als 100 aufweisen, gelten auch dort künftig die bayerischen Regelungen, die für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 Anwendung finden (z. B. Kontaktbeschränkung auf den eigenen und zwei weitere Hausstände, Veranstaltungen max. 25 Personen indoor und 50 Personen outdoor, Testnachweiserfordernisse in Gastronomie, Beherbergungswesen, Sport und Kultur). Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat in diesem Fall zusätzliche geeignete Infektionsschutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügung zu erlassen. 

Zur Umsetzung der Neuregelungen wurden am 30. Juni 2021 Änderungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Dazu wurde begleitend eine Begründung veröffentlicht.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-467/

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-468/

(Quelle: vbw-bayern.de, 29.06.2021)

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Aktuelle Regelungen zu Corona-Arbeitsschutz im Betrieb – Corona Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) hat die bei sinkender Inzidenz und einer zunehmenden Impfquote in der Bevölkerung aktuell geltenden  wesentlichen Regelungen zur Corona-Prävention am Arbeitsplatz zusammengefasst: 

  • Angebotspflicht Homeoffice: Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Angebotsverpflichtung der Arbeitgeber zu Homeoffice wird Ende Juni mit der Bundesnotbremse auslaufen. Eine Verlängerung der Regelung über die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erfolgt nicht.
  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gemäß der beigefügten Anlage verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 28. Juni 2021 erfolgt. Die wesentlichen Inhalte: 
    • Die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen (Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekonzept, Kontaktreduzierung) gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10. September 2021 fort. Weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten. 
    • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Die Testangebotspflicht kann entfallen für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. 
    • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
    • Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse zum 30.06.2021 (Infektionsschutzgesetz § 28b Abs. 7) auch die Angebotspflicht von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin Home-Office einen wichtigen Beitrag leisten.
    • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
    • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: Arbeitsschutzregel und Arbeitsschutzstandard gelten für die Dauer einer epidemischen Lage nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG. Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht.

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Tarif/BAnz-AT-28.06.2021-V1.pdf

(Quelle: vbw-bayern.de, 30.06.2021)

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Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen verlängert

Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ein weiteres Mal zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 (28. Juli 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich. Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2021 vereinfacht gestundet werden. Gleiches gilt für die Beiträge aus Dezember 2020, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass der Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen nach wie vor aussteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. 
  • Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (siehe Download). 
  • Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Juli 2021 vollständig zugeflossen sind. 
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht. 
  • Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. 
  • Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden. 
  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar bis Juni 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten. 
  • Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, vor allem erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Der GKV-Spitzenverband bittet darum, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen für den Beitragsmonat Juni 2021 (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.

Weitere Einzelheiten können Sie dem beigefügten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 23.06.2021)

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III. Aus den Verbänden

Andreas Schmutterer übernimmt Vorsitz der BDZV-AG Digital

Nach fünf Jahren gibt Thomas Düffert, BDZV-Vizepräsident und Vorsitzender der Konzerngeschäftsführung der Madsack Mediengruppe, den Vorsitz der BDZV-Arbeitsgruppe Digital ab. Nachfolger wird Andreas Schmutterer. 

Der Verlagsleiter der Mediengruppe Presse-Druck (Augsburger Allgemeine) ist seit mehr als zehn Jahren Mitglied in verschiedenen BDZV-Arbeitsgruppen. Bei zahlreichen BDZV-Veranstaltungen referierte und moderierte Andreas Schmutterer – vor allem zu digitalen Themen. Seit 2016 ist er Mitglied der AG Digital.

Im Präsidium des BDZV vertritt künftig David Koopmann, Vorstand Bremer Tageszeitungen AG und Vorsitzender des Zeitungsverlegerverbandes Bremen e.V., den Geschäftsbereich Märkte, worunter auch der Digital-Bereich zählt.

Andreas Schmutterer: „Die AG Digital leistet seit Jahren einen wertvollen Beitrag zum Change-Prozess der gesamten Tageszeitungs-Branche. Die Impulse aus diesem Netzwerk unterstützen den Strategie-Prozess in vielen Häusern. Ich verstehe die AG als Plattform für den Austausch von Erfahrungen und Strategien und freue mich auf die weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.“

Thomas Düffert hatte den Vorsitz der AG Digital im Jahr 2016 von Axel-Springer-Vorstand Jan Bayer übernommen. Nach Ansicht von Thomas Düffert zeichnet sich die AG Digital durch eine große Transparenz und Offenheit aus. Die Mitglieder profitierten in diesen Zeiten mehr denn je vom Know-how-Transfer, vom gegenseitigen Erfahrungsaustausch und vom festen Zusammenhalt. Die AG trage dazu bei, dass die Verlagshäuser in der Entwicklung von digitaljournalistischen Geschäftsmodellen Schritt für Schritt nach vorne kommen.

In den vergangenen fünf Jahren war es Thomas Düffert ein besonderes Anliegen, dass die Branche enger zusammenrückt. In seinen Ansprachen betonte Düffert regelmäßig, dass die Verlage vor allem im digitalen Geschäft stärker kooperieren müssen. Düffert hat zudem die Neuausrichtung des BDZV-Digitalkongresses maßgeblich vorangetrieben. Im Jahr 2019 ging der Digitalkongress mit einem neuen Konzept unter dem Namen „beBETA – journalism in progress“ an den Start. In diesem Jahr nahmen an der pandemiebedingt virtuell übertragenen Veranstaltung 1.000 Zuschauer teil.

(Quelle: BDZV, PM 25.06.2021)

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Veränderungen im Aufsichtsrat der dpa

Die Chefredakteurin des Deutschlandfunks, Birgit Wentzien, wurde heute bei der 72. Gesellschafterversammlung der dpa in den Aufsichtsrat von Deutschlands größter Nachrichtenagentur gewählt. Bisher gehörte sie dem Gremium als kooptiertes Mitglied an.

Nach ihrer turnusmäßigen dreijährigen Amtszeit erhielten Thomas Düffert, Vorsitzender der Konzerngeschäftsführung der Madsack Mediengruppe, und Dr. Laurent Fischer, Verleger und Herausgeber der Norbayerischer Kurier Zeitungsverlag GmbH und stellvertretender Vorsitzender des dpa-Aufsichtsrats, neue Mandate. Hans Georg Schnücker, Herausgeber der VRM GmbH & Co. KG, scheidet turnusgemäß aus dem dpa-Aufsichtsrat aus und steht für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung.

Das gesamte Gremium: David Brandstätter, Vorsitzender, Geschäftsführer der Main-Post GmbH, Würzburg; Dr. Laurent Fischer, stellvertretender Vorsitzender, Verleger und Herausgeber der Nordbayerischer Kurier Zeitungsverlag GmbH, Bayreuth; Valdo Lehari jr., stellvertretender Vorsitzender, Verleger und Geschäftsführer der Reutlinger General-Anzeiger Verlags-GmbH & Co. KG, Reutlingen; Gerda Meuer, Schriftführerin, Programmdirektorin, Deutsche Welle, Berlin; Herbert Dachs, Geschäftsführer der Medienholding Süd GmbH, Stuttgart; Thomas Düffert, Vorsitzender der Konzerngeschäftsführung der MADSACK Mediengruppe, Hannover; Dr. Peter Frey, Chefredakteur des ZDF, Mainz; Julia Jäkel, Hamburg; Joachim Knuth, Intendant des NDR, Hamburg; Dr. Stephan Kolschen, Geschäftsführer der Brune-Mettcker Druck- und Verlags-GmbH, Wilhelmshaven; Holger Martens, Geschäftsführer der Rheinpfalz Verlag und Druckerei GmbH & Co. KG, Ludwigshafen; Christian Nienhaus

Geschäftsführer News Media Print der Axel Springer SE, Berlin; Daniel Schöningh, Geschäftsführer der Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG, München; Achim Twardy, Hamburg; Birgit Wentzien, Chefredakteurin Deutschlandfunk, Köln; 

Johannes Werle, Vorsitzender der Geschäftsführung Rheinische Post Mediengruppe GmbH, Düsseldorf; Ehrenvorsitzender des dpa-Aufsichtsrates ist Karlheinz Röthemeier, München (Vorsitzender des dpa-Aufsichtsrates 1996-2014).

Die Deutsche Presse-Agentur (dpa) wurde 1949 gegründet und gehört zu den weltweit führenden unabhängigen Nachrichtenagenturen. dpa beliefert Medien, Unternehmen und Organisationen mit redaktionellen Angeboten. Dazu zählen Texte, Fotos, Videos, Grafiken, Hörfunkbeiträge und andere Formate. Als international tätige Agentur berichtet dpa in sieben Sprachen. Rund 1000 Journalistinnen und Journalisten arbeiten von etwa 150 Standorten im In- und Ausland aus. Gesellschafter der dpa sind 174 deutsche Medienunternehmen. Die dpa-Redaktion arbeitet nach den im dpa-Statut festgelegten Grundsätzen: unabhängig von Weltanschauungen, Wirtschaftsunternehmen oder Regierungen. Die Zentralredaktion unter der Leitung von Chefredakteur Sven Gösmann befindet sich in Berlin. Die Geschäftsführung um ihren Vorsitzenden Peter Kropsch ist am Unternehmenssitz in Hamburg tätig. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist David Brandstätter (Main-Post GmbH, Würzburg).

(Quelle: dpa, 01.07.2021)

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IV. Aus den Verlagen

Neues Conversion-Team bei der Mediengruppe Allgäuer Zeitung unter Leitung von Laura Götz und Leonie Küthmann 

Bei der Allgäuer Zeitung geht am 1. Juli ein neu geschaffenes „Team Audience Development und Conversion“ an den Start. Darin bündelt das Allgäuer Medienunternehmen Kompetenzen aus Redaktion, Lesermarkt, Technik, Data und digitaler Produktentwicklung und zielt damit auf eine deutliche Steigerung von Digital-Abos und Paid Content-Umsätzen.

Geleitet wird das neue Conversion-Team von Laura Götz. Die 26-jährige Medienmanagerin unterstützte bisher den Lesermarkt und wird sich vorrangig um die Vermarktung der Digitalabo-Angebote kümmern. Auch das Retention-Management, also die Pflege des digitalen Kundenstamms mit dem Ziel, dessen Treue zu erhöhen, fällt in ihren Bereich. Stellvertretende Leiterin ist Leonie Küthmann. Die 27-Jährige kommt aus dem Digitalteam der Redaktion und steuert unter anderem Content-Optimierung, Coachings und redaktionelle Kampagnen.

Eine Datenanalystin und ein Entwickler ergänzen das Team, zwei noch offene Stellen für digitale Produktentwicklung und Paywall-Management sollen so schnell wie möglich besetzt werden.

Rolf Grummel, Geschäftsführer der Mediengruppe Allgäuer Zeitung, freut sich auf den Start der neuen Einheit. „Der Digitalmarkt und die Technik entwickeln sich so rasant, dass wir uns Silodenken nicht mehr leisten können“, sagte er. „Deshalb sind bereichsübergreifende Teams, die agil arbeiten, genau die richtige Antwort auf die Anforderungen des Marktes.“

(Quelle: AZV, PM 30.06.2021) 

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„SZ“: Oliver Friedmann rückt für Johannes Friedmann in Herausgeberrat

Im Herausgeberrat der Süddeutschen Zeitung („SZ“, München) hat es einen Wechsel gegeben. Johannes Friedmann, der dem Gremium bislang vorsaß, ist aus Altersgründen ausgeschieden. Für den 70-Jährigen rückt sein Sohn Oliver Friedmann nach. Dies teilte das Medienhaus mit.

Die Familie Friedmann ist mit 18,75 Prozent am Süddeutschen Verlag beteiligt. Neuer Vorsitzender des Herausgeberrates ist Thomas Schaub, Verleger der „Rheinpfalz“ in Ludwigshafen. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt Richard Rebmann, Verleger des „Schwarzwälder Boten“ (Oberndorf, Neckar). Schaub und Rebmann vertreten den Mehrheitsgesellschafter des Süddeutschen Verlags, die SWMH, die 81,25 Prozent am Verlag hält.

(Quelle: bdzv.de, 24.06.2021)

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