VBZV-Newsletter 22/2020

 

 

I. Digital

Google zahlt für Inhalte von FAZ, Spiegel, Zeit und weiteren Medien

Google will offenbar erstmals für Verlagsinhalte zahlen. Der Konzern kündigt an, Lizenzen für hochwertige journalistische Inhalte erwerben zu wollen und diese zunächst bei Google News und Discover zu präsentieren.

Das Programm startet als Test zunächst in Deutschland, Australien und Brasilien. In Deutschland beteiligen sich laut Google zum Start die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), der Spiegel, die Zeit, die Rheinische Post und der Tagesspiegel an der Initiative. Weitere Partner sollen folgen. 

Wie es heißt, stellen die Lizenzgeber gegen nicht näher bezifferte Gebühren zum Teil auch Inhalte zur Verfügung, die auf ihren eigenen Angeboten hinter der Bezahlschranke stehen, via Google für Nutzer*innen aber kostenlos verfügbar sein werden.

Nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa hat Google das Programm "breit und langfristig angelegt" und will dieses auf mehr Verlage - darunter auch kleinere Lokalzeitungen - sowie Radiostationen und TV-Sender ausweiten.

In der Vergangenheit hat Google finanzielle Forderungen von Presseverlagen wie Springer, die durch die Verwertungsgesellschaft VG Media erhoben wurden, für die Darstellung von kleineren Snippets immer wieder zurückgewiesen. Ein deutsches Leistungsschutzgesetz für Presseverlage war dann vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt worden. Etliche Verlage in Deutschland und die VG Media setzen daher auf die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die bis spätestens zum Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss. 

(Quelle: googleblog.com, turi2.de, golem.de, t3n, 25.06.2020) 

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"Subscribe with Google": Tagesspiegel und Google weiten Kooperation aus 

Der Tagesspiegel startet das Programm „Joint Subscription Plan“ zur Vermarktung digitaler Abonnements und erweitert seine bereits bestehende Zusammenarbeit mit Google. 

Die Kooperation erfolgt im Bereich Online-Marketing sowie Softwareentwicklung und beinhaltet unter anderem den Aufbau von Echtzeit-Dashboards sowie die Vermarktung digitaler Abonnements. Zudem sollen im Rahmen der Kooperation verschiedene Zielgruppen gezielter adressiert werden, um so neue digitale Leser für den Tagesspiegel zu gewinnen.

„Subscribe with Google“ wird bereits seit 2019 für das Tagesspiegel Checkpoint-Abo eingesetzt und soll nun auf weitere Produkte ausgeweitet werden. Das Programm soll von Juni 2020 bis Ende 2021 laufen.

Das Tool soll es Nutzern erleichtern, ihre bevorzugten Publikationen zu abonnieren. Die Technologie, die in Zusammenarbeit mit Nachrichtenverlegern entwickelt wurde, wird inzwischen von 100 Verlagen aus 21 Ländern implementiert. 
43 davon sind mit ihren Angeboten bereits live.

https://blog.google/topics/google-news-initiative/introducing-subscribe-google/

(dnv-online.net, 24.06.2020; kress.de, 16.06.202; tagesspiegel.de, 15.06.2020)

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Bundesgerichtshof bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hatte 
Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nun am 23. Juni 2020 entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf. 

Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Es missbrauche diese Stellung, indem es entgegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen, die aus der Facebook-Nutzung selbst entstehen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten. 

Das OLG Düsseldorf hat über die dagegen eingelegte Beschwerde noch nicht entschieden. Es hat aber auf Antrag von Facebook nach § 65 Abs. 3 GWB wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde entschieden ist. 

Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf nun aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt. Es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt. 

Maßgeblich hierfür seien nicht die vom Kartellamt in der angefochtenen Verfügung in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer, die aus deren Nutzung des Internets außerhalb von facebook.com und unabhängig von einem Facebook-Login entstehen, mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang steht. 

Entscheidend sei vielmehr, dass Nutzungsbedingungen missbräuchlich sind, die den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen, ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer "Off-Facebook"-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben. 

 (Quelle: bundesgerichtshof.de, 23.06.2020)

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II.  Presserecht
Inakzeptabler Umgang mit Presse bei Lübcke-Verfahren – BDZV fordert professionelle Arbeitsbedingungen für die Presse 

Der BDZV hat den Umgang des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Medienvertretern scharf kritisiert. Anlass sind die Zugangsbedingungen für den Prozess um den Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke. Den Zugang zu den wenigen Plätzen im Gerichtssaal hat das OLG auf die Straße ausgelagert: Nur wer bereit ist, über Nacht, teils bei Kälte und Regen und bis zu 13 Stunden lang ohne Überdachung draußen vor dem Gebäude Schlange zu stehen, hat die Chance, einen der 19 Presse-Plätze im Saal zu ergattern. Laptops dürfen dort nicht benutzt werden, ein Arbeitsraum wurde erst nach Protesten zur Verfügung gestellt.

Von den rund 200 akkreditierten Journalistinnen und Journalisten können wegen der Corona-bedingten Abstandsregelungen nicht einmal 10 Prozent direkt im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen. Die große Mehrheit muss sich mit einer reinen Tonübertragung in einem weit abgelegenen Raum zufriedengeben und kann dem Prozessverlauf so nicht immer zuverlässig folgen.

„Das OLG Frankfurt muss für die Pressevertreter faire und professionelle Arbeitsbedingungen schaffen“, forderte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. „Nur so kann die Presse ihr Grundrecht wahrnehmen und ihrer wichtigen Funktion nachkommen, der Öffentlichkeit die Gerichtsverhandlung und das Urteil zu vermitteln.“ Von einem großen öffentlichen Interesse an dem Prozess hätte das Gericht schon im Vorfeld ausgehen müssen.  „Umso unverständlicher erscheint die unwürdige Behandlung der Journalistinnen und Journalisten zu Prozessbeginn.“ 

Der BDZV appellierte an das OLG Frankfurt, ab dem nächsten Prozesstag am 30. Juni akzeptable Lösungen für die Presse zu finden.

(Quelle: bdzv.de,24.06.2020)

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III. COVID 19-Pandemie 

Kurzarbeitergeld: Regelung zur teilweisen Rückkehr und zum Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen 

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat darüber informiert, dass sie eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zu teilweiser Rückkehr aus der Kurzarbeit und Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung getroffen hat.

Viele Unternehmen hatten zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA auch in ihre Weisung zu Beginn der Corona-Pandemie explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen, um die Zahl der Anzeigen zu reduzieren. 

Durch die Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10-Prozent-Erfordernis (Quorum: Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb bzw. das Unternehmen nicht mehr erfüllt.

Nach der Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Gleiches gilt umgekehrt. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist kann erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen (§ 104 Abs. 3 SGB III).

Angesichts der Sondersituation der Corona-Pandemie, die sowohl die BA als auch die Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt hat, sieht die BA jetzt folgende Regelung vor:

  • Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Für die Umdeutung bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers. 
  • Die Agentur für Arbeit entscheidet dann über die Umdeutung. Im Rahmen einer Umdeutung würde es keiner neuen Anzeige für die Betriebsabteilung/en bedürfen. 
  • Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung (Grundbescheid zum Kurzarbeitergeld) wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels aufgehoben und es wird ein neuer Bescheid erteilt. 
  • Die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer läuft für die „umgedeuteten" Betriebe oder Betriebsabteilungen weiter, d. h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu.

Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen. Sie ist nur einmalig möglich. Das bedeutet, dass alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden müssen, in denen evtl. in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für alle Einheiten, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden. 

(Quelle: vbw.de, 22.06.2020)

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Kurzarbeitergeld: Frist für März-Abrechnung endet

Nur noch bis zum 30. Juni besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend maximal drei Monate Zeit haben, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen. 

Spätestens Ende Juli müssen demzufolge die Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai und analog in den folgenden Monaten.

Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 

(Quelle: vbw.de, 22.06.2020)

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Bayern: 6. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht 

Die vom Bayerische Ministerrat am 16. Juni 2020 beschlossenen weiteren Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind inzwischen weitgehend mit der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-348/

(Quelle: vbw.de, 22.06.2020)

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IV. Aus den Verlagen

Süddeutsche Zeitung bestätigt Top-Position in Leseranalyse Entscheidungsträger 

Die Süddeutsche Zeitung konnte ihre Nr. 1-Position unter den Tages- und Wochenzeitungen in der am 24. Juni veröffentlichten Leseranalyse Entscheidungsträger (LAE) 2020 erneut bestätigen. 1.092.000 Entscheider lesen monatlich mindestens ein SZ-Produkt auf Papier oder digital.

Insgesamt lesen 823.000 (27,8%) Entscheider in Deutschland die SZ entweder täglich über Print oder wöchentlich via Online / Mobile oder Apps. Die Print-SZ behauptet sich mit einer Reichweite von 12,9% – im 10. Jahr in Folge – an der Spitze aller Tages- und Wochenzeitungen. 380.000 Entscheidungsträger lesen täglich die Süddeutsche Zeitung.

(Quelle: SWMH, PM 24.06.2020)

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Axel Springer sichert sich Bundesligarechte bis 2025

Axel Springer hat beim Bieterverfahren der DFL für die audiovisuellen Medienrechte der Bundesliga und 2. Bundesliga den Zuschlag für das Rechtepaket „M“ sowie das neu geschaffene Rechtepaket „DOOH“ erhalten. Die Rechte gelten ab der Saison 2021/2022 für vier Spielzeiten bis 2025. Mit diesen Rechtepaketen verstärkt Axel Springer die Fußball-Berichterstattung im Sport-Newsroom von Bild, Sport Bild, Bild am SonntagB.Z., B.Z. am Sonntag, Welt und Welt am Sonntag .

Mit dem Paket „M“ stehen den inzwischen über 480.000 Abonnenten von BILDplus die Highlight-Videos aller Begegnungen der beiden höchsten deutschen Spielklassen unmittelbar nach Abpfiff zur Verfügung. Darüber hinaus können die spektakulärsten Szenen schon an den Spieltagen in exklusiv für die Abonnenten produzierten redaktionellen Formaten und Shows integriert werden. Auch WELT hat künftig die Möglichkeit, den über 125.000 digitalen Abonnenten die Highlight-Videos anzubieten.

Axel Springer hat auch das erstmalig ausgeschriebene Rechtepaket „DOOH“ erworben, das die Verwendung von 60-sekündigen Highlight-Videos für BILD und WELT auf digitalen Außenwerbeflächen ermöglicht und sich im Zusammenspiel mit Paket „M“ perfekt für die crossmediale Promotion der eigenen Angebote eignet. WELT ist derzeit schon auf rund 25.000 Out-of-Home-Screens in Deutschland vertreten.

(Quelle: ASV, PM 22.06.2020)

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V. Aus den Verbänden

Ella Wassink wird Hauptgeschäftsführerin beim DJV

Die Politologin Ella Wassink (52) wird Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Journalisten-Verbands. 

Zum 1. November 2020 tritt sie in die DJV-Geschäftsführung ein um dann zum Jahreswechsel als Hauptgeschäftsführerin auf Kajo Döhring zu folgen, für den nach fast 12 Jahren an der Spitze des DJV-Teams in Berlin und Bonn die passive Phase der Altersteilzeit beginnt. „Ich freue mich, dass wir mit Ella Wassink eine erfahrene Medien- und Sozialexpertin für Deutschlands größte Journalistenorganisation gewinnen konnten“, sagt DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall. 

Ella Wassink arbeitet derzeit noch als Geschäftsführerin beim Dachverband der Berliner Selbsthilfe-Kontaktstellen. Nach dem Studium der Politikwissenschaften war sie unter anderem 14 Jahre als Pressereferentin beim Deutschen Presserat tätig. 

(Quelle: DJV, PM 24.06.2020)

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vbw:  Ilka Horstmeier und Dr. Christian Hartel neue Vizepräsident*innen 
Mitgliederversammlung bestätigt zudem vier Kooptierungen 



Auf der Mitgliederversammlung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. wurden am 22. Juni 2020 zwei neue Vizepräsident*innen gewählt: 

  • Ilka Horstmeier, Personalvorständin und Arbeitsdirektorin sowie Mitglied des Vorstands der BMW AG 
  • Dr. Christian Hartel, Mitglied des Vorstands der Wacker Chemie AG sowie Vorsitzender des Vereins der Bayerischen Chemischen Industrie e. V. und des Verbands der Chemischen Industrie e. V., Landesverband Bayern. 

Ilka Horstmeier folgt auf Milagros Caiña-Andree, Dr. Christian Hartel ist Nachfolger von Dr. Günther von Au. 

In der vbw Vorstandssitzung am 23. September 2019 wurden vier Persönlichkeiten in den vbw Vorstand kooptiert. Die Mitgliederversammlung hat diese Kooptierungen bestätigt: 

  • Karl-Heinz Burkhart, Handelsverband Bayern e. V 
  • Stephan Giesbert, Mitglied Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleistungen e. V. (BAP) 
  • Klaus-Dieter Josel, Konzernbevollmächtigter für den Freistaat Bayern Deutsche Bahn AG 
  • Stefan Soiné, Vorsitzender ABEW Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Ernährungswirtschaft e. V. 

Die vbw ist die freiwillige, branchenübergreifende und zentrale Interessenvereinigung der bayerischen Wirtschaft und vertritt 142 bayerische Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie 44 Einzelunternehmen. In den Branchen der vbw Mitgliedsverbände sind bayernweit etwa 4,8 Millionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte tätig, das sind fast 90 Prozent aller Beschäftigten im Freistaat. 

(Quelle: vbw, PM 22.06.2020) 

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V. Mitarbeiter

Kompaktkurs „Crossmedia-Journalist*in“ an der ANMK

Die Akademie für Neue Medien in Kulmbach (ANMK) bietet erneut einen Kompaktkurs „Crossmedia-Journalist*in“ an. 

Der Lehrgang für die Zeit vom 13. Juli 2020 – 18. Dezember 2020 geplant. 

Nähere Informationen unter https://bayerische-medienakademien.de/crossmedia/

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