VBZV-Newsletter 22/2019

 

 

I. Vertrieb

Reduzierte Mehrwertsteuer für digitale Presseprodukte – aber nicht für alle Vertriebswege

Auf digitale Zeitungen sowie E-Books und Periodika wird künftig nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz erhoben. Das hat das Bundeskabinett am 31.07.2019 mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes beschlossen. Wann das Gesetz in Kraft tritt, hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab. Stimmen Bundestag und Bundesrat zu, könnte die Neuregelung innerhalb der nächsten sechs Monate wirksam werden.

„Mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für E-Books und digitale Zeitungen haben wir so ein weiteres wichtiges kultur- und medienpolitisches Vorhaben umgesetzt. Denn es kommt eben nicht auf die Form an, sondern auf den Inhalt“, kommentiert die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters. Eine vielfältige Presselandschaft sei für eine freie und unabhängige Meinungsbildung unverzichtbar – ganz gleich, ob die Inhalte online oder gedruckt vermittelt würden. „Auch der kulturelle Wert eines Buches erschöpft sich nicht in seiner gedruckten Form.“

In Deutschland gilt für Print- und (gedruckte) Presseerzeugnisse der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7%, für digitale Ausgaben hingegen galt bislang der volle Mehrwertsteuersatz von 19%. Der Rat der Europäischen Union hatte Ende des vergangenen Jahres den Weg für die Angleichung frei gemacht.

In einer gemeinsamen Mitteilung begrüßen es die Verbände der Verleger, des Handels und der Bibliotheken (BDZV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Deutscher Bibliotheksverband, Verband Bildungsmedien und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger), dass die Bundesregierung die reduzierte Mehrwertsteuer für digitale Angebote einzelner Bücher, Zeitschriften und Zeitungen auf den Weg gebracht hat und dabei auch Online-Publikationen „in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen, mit oder ohne Downloadmöglichkeiten, auch als Einzelabruf aus einer Datenbank“ etc. berücksichtigt werden. Der Beschluss der Bundesregierung sei ein wesentlicher Meilenstein auf dem Weg der digitalen Transformation der deutschen Presselandschaft. 

Allerdings ist es nach Ansicht der Organisationen unhaltbar, dass die reduzierte Mehrwertsteuer dann nicht gelten soll, wenn dieselbe Publikation nicht einzeln, sondern gemeinsam mit weiteren Publikationen in gebündelter Form aus einer Datenbank heraus angeboten wird.

Solche Angebote, bei denen Leser aufgrund eines Vertrags Zugang zu vielen Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern erhält, sind ein wesentlicher und wachsender Teil des Vertriebs digitaler Publikationen. Es gibt sie in der Form von elektronischen Kiosken, Fachdatenbanken und digitalen Bibliotheksangeboten. Im Bereich der Fachmedien unter Einschluss der Wissenschaft handelt es sich schon jetzt um die wohl wichtigste Verbreitungsform. „Es ist gut, dass viele digitale Publikationen bald begünstigt besteuert werden sollen. Mit dem Ausschluss gebündelter Datenbankangebote verweigert die Bundesregierung aber schon heute unverzichtbaren, innovativen Verbreitungs- und Geschäftsmodellen digitaler Presse die dringend benötigte reduzierte Mehrwertsteuer“, hieß es dazu von Seiten des Verbändebündnisses. „Die angegebene Begründung, das EU-Recht erlaube keine Begünstigung gebündelter Publikationen, überzeugt rechtlich nicht und ist medienpolitisch der falsche Weg.“

Das EU-Recht, so die Organisationen weiter, wolle die Realität digitaler Publikationsangebote erfassen und lasse an keiner Stelle erkennen, dass Funktionen wie die Suchmöglichkeiten einer Datenbank oder digitalen Bibliothek etc. dazu führen, dass begünstigte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften in dieser Angebotsform dem hohen Steuersatz unterliegen müssen. Dies zeige sich auch daran, dass das EU-Recht wie auch der heute beschlossene Umsetzungsvorschlag sogar Angebote unter Einschluss von Videos begünstigen, solange solche so genannten Rich-Media-Inhalte nicht überwiegen. Es sei deshalb unverständlich, wieso die deutsche Umsetzung – anders als das EU-Recht – im Gesetzestext explizit Angebotsformen ausschließe, deren Leistungen über die „bloße Überlassung von elektronischen Veröffentlichungen hinausgehen“.

Das verbleibende, heutzutage alltägliche Risiko bei der Interpretation von EU-Recht dürfe keinesfalls durch einen Ausschluss eines Großteils der Realität digitaler Publikationsangebote minimiert werden. Insoweit sei es zu begrüßen, dass die Bundesregierung immerhin auf die EU-Kommission zugehen wolle, um deren Auffassung von der Interpretation der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zur Frage der Datenbankangebote zu eruieren, hieß es von Seiten des Verbändebündnisses weiter.

Solche Gespräche nähmen dem deutschen Gesetzgeber allerdings nicht die Verantwortung, in eigener Zuständigkeit die Grenzen seines Umsetzungsauftrags einzuschätzen. Denn letztlich könne nur der EuGH verbindlich über die fragliche Auslegung entscheiden. Stattdessen solle Deutschland im Rahmen des Europarechtlich-Vertretbaren gute Politik machen. Vor diesem Hintergrund appellierten die Mitglieder des Bündnisses an die Vertreter des Deutschen Bundestags, nach der Sommerpause die reduzierte Mehrwertsteuer auf alle relevanten Vertriebswege 
digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften auszudehnen.

(Quelle: BDZV, PM 31.07.2019; buchreport.de, 31.07.2019)

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II. Digital

EuGH: Webseiten müssen klar über Datenabfluss an Facebook informieren

Webseiten müssen ihre Besucher klar darüber informieren, wenn sie über sogenannte Social-Plugins Daten an andere Unternehmen weiterleiten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 29.07.2019 entschieden. Damit müssen Seitenbetreiber, die Facebooks Like-Button einbinden, ihre Nutzer informieren, dass auch von Seiten, die auf den ersten Blick nichts mit Facebook zu tun haben, personenbezogene Daten wie die IP-Adresse des Nutzers an Dritte weitergeleitet werden.   

Im konkreten Fall ging es um den Online-Shop Fashion ID, der zur Bekleidungskette Peek & Cloppenburg gehört. Die Verbraucherzentrale NRW hat bereits 2015 unter anderem die Fashion ID GmbH & Co. KG abgemahnt und aufgefordert, die Einbettung des Like-Buttons zu unterlassen, ohne eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einzuholen bzw. diese zuvor über die Datenverarbeitung zu informieren. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat am 9. März 2016 entschieden, dass der Onlineshop-Betreiber gegen geltendes Datenschutzrecht verstoße (Az.: 12 O 151/15), weil er das Plugin von Facebook nutzte und Seitenbesucher nicht ausreichend darüber informierte. Fashion ID ging in Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 40/16). Diesem Verfahren ist Facebook auf Seiten von Fashion ID beigetreten. Im Januar 2017 hat das OLG beschlossen, sich in sechs datenschutzrechtlich relevanten Fragen an den EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren zu wenden. Bis zur Beantwortung der Fragen durch den EuGH wurde das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ausgesetzt.

Laut EuGH gilt nun die Verantwortlichkeit für die Verarbeitungsvorgänge, auf die der Seitenbetreiber tatsächlich Einfluss hat. Im Falle des "Gefällt mir"-Buttons ist dies die Phase der Erhebung der Daten durch das Einbetten des Buttons sowie die Übermittlung der erhobenen Nutzerdaten an Facebook, die durch den Aufruf der eigenen Seite initiiert wird. Dies hat zur Folge, dass der Seitenbetreiber – soweit 
erforderlich – eine Einwilligung des Nutzers einholen und diesen über die Datenverarbeitung informieren muss, bevor eine Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt.

Facebook stellt so genannte Social Plugins wie den Like-Button für Website-Betreiber als Programmcode zur Verfügung. Wird der ohne Veränderung in Internetseiten eingebaut, sendet er schon beim Aufbau dieser Internetseiten Nutzerdaten, wie etwa die IP-Adresse und Browser-Informationen an Facebook. Dies geschieht bisher, ohne dass der Seitenbesucher darüber aufgeklärt wird oder eine Möglichkeit hätte, dem zu widersprechen. Dabei werden auch Daten von Besuchern erfasst und gesendet, die gar kein Facebook-Profil besitzen.

Facebook kann bislang den Verdacht nicht entkräften, dass diese Daten mit anderen Informationen über die betroffenen Mitglieder kombiniert werden. Zudem gibt es immer wieder Vorwürfe, dass Facebook auch "Akten" über Personen anlegt, die gar kein Facebook-Konto haben - sogenannte Schattenprofile. Der Konzern erklärte Medienberichten zu folge auf Anfrage, man verwende Daten von anderen Webseiten für "Sicherheit, Personalisierung oder Werbung". Das sei allerdings abhängig "vom spezifischen Kontext sowie den Nutzereinstellungen und -Präferenzen". In der Datenschutzerklärung von Fashion ID heißt es: "Dabei wird an den Facebook-Server übermittelt, dass Sie unsere Website besucht haben und Facebook ordnet diese Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu."

Auch andere Plugins erfassen das Surfverhalten von Nutzern, ohne dass diese sich darüber bewusst sind: Karten von Google Maps oder Googles Analysewerkzeugen, die Webseitenbetreiber häufig auch in Nicht-Google-Webseiten einbinden, sind ebenfalls von dem EuGH-Urteil betroffen. 

Viele Webseiten werden ihre Datenschutzbestimmungen nach dem Urteil aus Luxemburg überarbeiten. Ob sie auch offensiv Pop-ups einsetzen müssen wie jene, die über sogenannte Cookies informieren, die Besucher überwachen, wird sich zeigen. Das Gerichtsverfahren hatte jedoch schon vor dem Urteil des EuGH Auswirkungen. 

Aufgrund der ungeklärten Rechtslage verwenden viele Seiten mittlerweile Lösungen, die keine Daten übertragen, wenn der Nutzer die Webseite lediglich besucht. Erst nach einem Klick auf den Like-Button selbst beginnt die Datenübertragung.

(Quelle: verbraucherzentrale.de, 29.07.2019; sueddeutsche.de, 29.07.2019)

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III. Medienpolitik

BLM: Alexandra Holland vertritt weiterhin die Anbieter im Verwaltungsrat

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 25. Juli 2019 den neuen Verwaltungsrat der Landeszentrale gewählt. Im Amt bestätigt wurde u. a. Alexandra Holland, Geschäftsführerin der rt1.media group GmbH. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern und ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der BLM zuständig.

Folgende Personen wurden neu in den Verwaltungsrat gewählt bzw. wiedergewählt:

Für die Gemeinden und Gemeindeverbände: Martin Bayerstorfer, Landrat des Landkreises Erding und Henry Schramm, Oberbürgermeister der Stadt Kulmbach

Für die Anbieter: Alexandra Holland, Geschäftsführerin rt1.media group GmbH und Willi Schreiner, Geschäftsführer der Absolut digital GmbH & Co. KG

Als Mitglieder, die weder Gemeinden noch Anbietern zuzurechnen sind wurden Angela Haas, Steuerberaterin, Prof. Dr. Johannes Kreile, Rechtsanwalt, Roland Richter, Architekt, Stefanie Stalf, Geschäftsführerin, funline Media GmbH sowie Susanne Wiegräfe, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, gewählt.

Neu in den Verwaltungsrat gewählt wurden damit Angela Haas, Willi Schreiner, Stefanie Stalf und Susanne Wiegräfe. Die neunte Amtsperiode beginnt am 1. November 2019 und dauert fünf Jahre.

(Quelle: BLM, PM 25.07.2019)

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IV. Sonstiges

vbw: Robuster Juli-Arbeitsmarkt, aber mittelfristig Abschwung 
Sorge um die aktuelle Lage der Unternehmen

Der bayerische Arbeitsmarkt bleibt im Juli mit einer Arbeitslosenquote von 2,7 Prozent robust – trotz eines leichten Anstiegs der Arbeitslosigkeit, so die Einschätzung der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) angesichts der am 31. Juli 2019 vorgestellten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Der bayerische Arbeitsmarkt biete weiterhin sehr gute Beschäftigungschancen. Auch die Integration von erwerbsfähigen Geflüchteten in den Arbeitsmarkt gelinge immer besser: Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gehen von den seit 2015 zu uns Geflüchteten bereits rund 35 Prozent einer Beschäftigung nach.

Damit zu rechnen ist aber dennoch, dass sich der konjunkturelle Abschwung mittelfristig auch auf dem Arbeitsmarkt niederschlagen wird. vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt dazu: „Die Konjunktur trübt sich ein. Gründe dafür sind die politischen Unsicherheitsfaktoren wie die zunehmenden internationalen Handelskonflikte und schwächere Exporte durch die sich verlangsamende Weltkonjunktur. Auch dass Großbritannien mehr und mehr auf einen ungeregelten Brexit zusteuert, verunsichert die Unternehmen.“ 

Die vbw betont, dass die Anspannung auf dem Arbeitsmarkt wesentlich größer ist, als man derzeit an den Statistiken ablesen kann. „Konjunkturelle Eintrübungen machen sich in den Zahlen erst später bemerkbar. Wir blicken mit Sorge auf die aktuelle Lage der Unternehmen: Arbeitszeitkonten werden abgebaut, die Zeitarbeit wird zurückgefahren, in vielen Unternehmen hat der Stellenabbau begonnen. Beunruhigend ist schon jetzt, dass die Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung (SGB III) um rund 8.200 Personen bzw. 8,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist. Auch die Zahl der von Kurzarbeitsanzeigen betroffenen Personen in Bayern hat sich zwischen Juni 2018 und Juni 2019 mehr als vervierfacht“, sagte Brossardt. Nötig ist aus Sicht des Verbands eine Politik, die die Wettbewerbsfähigkeit der in der derzeitigen Lage deutlich stärkt. Dazu gehöre eine Senkung der Unternehmenssteuern und eine Flexibilisierung des Arbeitsmarkts. Für Klimadiskussion fordert die Bayerische Wirtschaft einen „Dreiklang aus Ökonomie, Ökologie und Sozialem“.

(Quelle: vbw, PM 31.07.2019)

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