VBZV-Newsletter 21/2021

I. Medienpolitik

Neues Urheberrechtsgesetz in Kraft

Am 7. Juni 2021 sind zahlreiche Änderungen im Urheberrecht in Kraft getreten. Lediglich die Bestimmungen zur Plattformhaftung sind in einem eigenen Gesetzeswerk, dem so-genannten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), zusammengefasst, das erst am 1. August 2021 in Kraft tritt. Die neuen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790 („DSM-Richtlinie“).

Die Reform entält eine Reihe von neuen Bestimmungen, die auch für unsere Mitgliedsverlage bedeutsam sind. Hierzu hat unser Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) mit Rundschreiben vom 4. Juni 2021 eine erste Einschätzung zu den Regelungsbereichen „Text und Data Mining“, „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“, Urhebervertragsrecht“ und „Beteiligung der Verlage an Ausschüttungen der VG Wort“ vorgenommen. Eine Einschätzung zur Haftung der Plattformen wird gesondert erfolgen.

(Quelle: VHZV, RS 10.06.2021)

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Facebook: Wir schützen die Rechte von Urhebern

Anlässlich des In-Kraft-Tretens der neuen Urheberrechtsgesetze in Deutschland und weiteren europäischen Ländern teilte Facebook mit, Verlage hätten auf der Plattform die Wahl, ob und wie ihre Inhalte geteilt werden. Wenn Presseverlage Verlinkungen zu ihren Artikeln direkt teilten, würde der Konzern weiterhin eine Vorschau mit der Schlagzeile und dem Bild anzeigen. Da, wo dies von den Herausgebern nicht gewünscht sei, aber Dritte den Link zu einem Inhalt posten, werde dies im Einklang mit der neuen Gesetzgebung als Hyperlink gewertet und dessen Titel gerendert. Auch hier sollten Presseverlagen selbst entscheiden können, ob und wie sie ihre Inhalte zur Verfügung stellen wollen. 

(about.fb.com, 07.06.2021)

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Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen „Google News Showcase“

Das Bundeskartellamt hat gegen Google ein Missbrauchsverfahren zur Prüfung des Nachrichtenangebots „Google News Showcase“ eingeleitet. Das Verfahren stützt sich neben dem klassischen Missbrauchsverbot auch auf weitergehende neue Vorschriften zur Regulierung von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a GWB). Diese Vorschriften ermöglichen ein effektiveres und schnelleres Vorgehen gegen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen insbesondere großer Digitalkonzerne.

Hintergrund des Verfahrens ist die von Corint Media beim Bundeskartellamt im Oktober letzten Jahres eingereichte Beschwerde, die verschiedene Verstöße von Google gegen das Missbrauchsverbot darlegt:

Der Dienst „Google News Showcase“ und seine Integration in anderweitige Google-Dienste, insbesondere die Google Suchmaschine, sind klar darauf ausgelegt, die Aufmerksamkeit der Nutzer auf den neuen Google-eigenen Nachrichtendienst und die darin ent-haltenen Presseinhalte zu konzentrieren – dies unter missbräuchlicher Ausnutzung von Googles quasi-monopolistischer Stellung auf dem Suchmaschinenmarkt und zu Lasten der nicht an diesem Dienst teilnehmenden Presseverleger.

Zugleich sind die zugrundeliegenden Verträge so ausgestaltet, dass sie den Verlegern die Durchsetzung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung ihrer Inhalte, wie sie das gerade vom Gesetzgeber beschlossene Presseleistungsschutzrecht gewährleisten soll, in missbräuchlicher Weise unmöglich machen.

Corint Media begrüßt, dass das Bundeskartellamt diese Beschwerde nun aufgegriffen hat und das Verhalten von Google einer kartellrechtlichen Prüfung unterzieht. Es stellt aus Sicht von Corint Media nicht nur eine gravierende Beschränkung des Wettbewerbs zu Lasten der Presseverleger dar, sondern gefährdet damit zugleich die wirtschaftlichen Grundlagen der freien Presse.

Christoph Schwennicke und Markus Runde, Geschäftsführer von Corint Media, teilten mit: „Nachdem die Legislative durch die Änderung des Kartellrechts und die Einführung des urheberrechtlichen Presseleistungsschutzrechtes für Verleger - europäisch wie national - mit guten Gründen den gesetzlichen Rahmen zwischen Inhalteanbietern und Inhalte nutzenden Plattformen neu gesetzt hat, ist die Eröffnung dieses Verfahrens der nächste wichtige Schritt für die konkrete Rechtsanwendung. Auch global agierende Tech-Unternehmen bewegen sich in gesetzten Rechts- und Ordnungsrahmen, die wir uns in gewaltenteiligen Demokratien in Freiheit gegeben haben. Verstöße gegen diese Rechtsrahmen bedürfen der konsequenten Aufarbeitung und Ahndung.“

(Quelle: VHZV, RS 10.06.2021)

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220 Mio Euro-Strafe für Google in Frankreich

In Frankreich hat die Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld von 220 Millionen Euro wegen der Bevorzugung eigener Dienste bei Online-Werbung gegen Google verhängt. 

Das US-Unternehmen habe seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Anzeigenserver missbraucht. „Die Überwachungsbehörde hat festgestellt, dass Google seinen eigenen Technologien, die unter der Marke Google Ad Manager angeboten werden, eine Vorzugsbehandlung gewährt hat (...)“, hieß es. Diese Praktiken seien „besonders schwerwiegend“, weil unter den Benachteiligten auch Presseverbände seien, deren Wirtschaftsmodell durch den Rückgang des Verkaufs von Zeitungsabonnements sowieso ernsthaft geschwächt sei. Diese seien etwa auf dem Markt der sogenannten Supply-Side-Plattformen (SSPs) benachteiligt worden. Es handelt sich dabei um eine Schnittstelle zwischen Website-Anbietern und Werbetreibenden. 

Google habe die Vorwürfe nicht bestritten, das Bußgeld sei nun im Rahmen eines Vergleichs angeordnet worden, teilte die Behörde in Paris am Montag mit. Google habe dabei entsprechende Änderungen angeboten, die von der Behörde akzeptiert worden seien.

Die französische Wettbewerbsbehörde erinnerte daran, dass Unternehmen mit einer Stellung wie Google eine besondere Verantwortung hätten. „Diese sehr schwerwiegenden Praktiken benachteiligten den Wettbewerb auf dem aufstrebenden Online-Werbemarkt und ermöglichten es Google, seine marktbeherrschende Stellung nicht nur zu erhalten, sondern noch auszubauen“, erklärte Isabelle de Silva, Vorsitzende der französischen Wettbewerbsbehörde, laut Mitteilung.

(Quelle: faz.net, zeit.de, spiegel.de, 07.06.2021)

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II. COVID 19-Pandemie

Bayern: Ministerrat hebt Katastrophenfall auf – 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) in Kraft

Die  13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 05. Juni 2021 veröffentlicht und gilt seit dem 07. Juni 2021:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-385/

Der bayerische Ministerrat hatte zuvor am vergangenen Freitag, den 04. Juni 2021 
u. a. folgende Beschlüsse gefasst.

  • Der Katastrophenfall wird in Bayern zum 07. Juni 2021 aufgehoben. Die entsprechende Feststellung wurde bereits am 04. Juni 2021 verkündet.
  • Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz <50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich <35 entfällt.
  • Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 07. Juni 2021 als neue 13. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) folgende Maßnahmen (soweit nicht bei Inzidenzwerten über 100 die Bundesnotbremse greift):
  • Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz <50 dann zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher, zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
  • Veranstaltungen aus besonderem Anlass: Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder Genesene eines negativen Tests.
  • Handel, Geschäfte und Märkte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt. Märkte können draußen wieder sämtliche Waren verkaufen.
  • Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und Freizeiteinrichtungen: Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24:00 Uhr (bisher 22:00 Uhr) bei einer Inzidenz unter 100 geöffnet bleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben innen geschlossen.
  • Die Regelungen gelten so auch für Betriebskantinen.
  • Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.
  • Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
  • Flusskreuzfahrten werden ab dem 07. Juni 2021 wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
  • Kulturelle Veranstaltungen und wirtschaftsnahe Kongresse: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 07. Juni 2021 bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
  • Bundesnotbremse ohne landesspezifische Verschärfungen: In Gebieten mit einer Inzidenz >100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass – wie vom Bund vorgesehen – zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist („Hamburger Modell“). 

(Quelle: vbw-bayern.de, 04.06.2021)

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KuG: Bundeskabinett beschließt Verlängerung der Sonderregelungen

Die Bundesregierung hat sich in der Kabinettssitzung am 09. Juni 2021 auf die erneute Verlängerung der Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld (KuG) verständigt. Die "Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" (Anlage) enthält folgende Regelungen:

  • Der erleichterte Zugang zum KuG gilt bis zum 30. September 2021 fort, also auch für Betriebe, die bis zu diesem Tag Kurzarbeit neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut einführen. Dies umfasst die Absenkung des Mindestquorums auf 10 Prozent, den Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden sowie die Öffnung des KuG für die Zeitarbeit (§§ 1, 3 KugV).
  • Außerdem wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträgeebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KugV). Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden noch 50 Prozent des Sozialaufwands erstattet. Beides gilt für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die komplette Erstattung ist im vierten Quartal weiterhin möglich, wenn während der Kurzarbeit qualifiziert wird 
    (§ 106a SGB III).
  • Zudem wurde eine Regelung zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzfall ergänzt, wonach grundsätzlich ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge besteht, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Mit der neuen Verordnung wird der Status quo also im Wesentlichen um drei Monate verlängert. 

Kurzarbeit wird weiterhin auf sehr hohem Niveau in Anspruch genommen. Insbesondere die Unterhaltungsbranche, der Einzelhandel, die Reise- und Tourismusbranche sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe sind weiterhin von erheblichen Arbeitsausfällen betroffen. Zur Stabilisierung der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts ist die Sicherung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung über das Instrument der Kurzarbeit sehr wertvoll. Mit einer Verlängerung der Sonderregeln würde dies weiterhin unterstützt.

Die Finanzierung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld muss aus dem Bundeshaushalt erfolgen. Eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung im Aufschwung darf es nicht geben. Die Bundesagentur für Arbeit muss weiterhin ihren Beitrag zur langfristigen Stabilisierung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei unter 40 Prozent leisten.

(Quelle: vbw-bayern.de, 09.06.2021)

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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe werden verlängert und ausgebaut

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Das betrifft auch die Neustarthilfe.

Die Überbrückungshilfe III Plus deckt sich inhaltlich weitgehend mit der Überbrückungshilfe III. Weiter sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Förderrahmen und Fördergegenstände werden allerdings deutlich ausgeweitet.

Die Neuerungen im Einzelnen:

  • Neue Förderhöchstgrenzen:  Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen Euro. Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Millionen Euro, und zwar 12 Millionen Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen (Kleinbeihilfe, De-Minimis, Fixkostenhilfe) plus 40 Millionen Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.
  • Personalkostenhilfe: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die 
    Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“). Die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 wird mit 60 Prozent bezuschusst. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent, im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Neustarthilfe für Soloselbständige: Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert, und sie erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige bis zu 12.000 Euro bekommen.

Sobald das Antragsprogramm überarbeitet ist, können über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge zu den neuen Bedingungen gestellt werden.

(Quelle: vbw-bayern.de, 09.06.2021)

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vbw Index mit 99 Punkten fast auf langjährigem Durchschnittsniveau

Die bayerische Wirtschaft wird nach wie vor durch die Corona-Krise ausgebremst, blickt aber vorsichtig optimistisch in die Zukunft. Der „vbw Weißbier-Index“ liegt mit 99 Punkten in diesem Frühjahr fast wieder auf seinem langjährigen Durchschnittsniveau von 100 Punkten. „Der Sprung von 64 auf 99 Punkte seit letztem Herbst ist beachtlich. Unser Weißbierglas ist damit deutlich voller als im vergangenen Jahr. Zurückzuführen ist diese Verbesserung vor allem auf den Anstieg der beiden Prognose-Indizes: Der Prognose-Index ‚Wachstum‘ stieg von 92 Punkten im Herbst 2020 auf 112 Punkte, während der Prognose-Index ‚Beschäftigung‘ von 67 auf 124 Punkte zulegte“, sagte Wolfram Hatz, Präsident der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., bei der heutigen Vorstellung des vbw Index Frühjahr 2021 in München.

Der Lage-Index „Wachstum“, der die aktuelle Geschäftslage widerspiegelt, liegt mit 86 Punkten noch immer deutlich unter dem Mittelwert von 100, ebenso wie der Lage-Index „Beschäftigung“ mit 75 Punkten. „Die aktuelle Situation ist weiterhin unbefriedigend. Aber unsere Perspektive ist positiver geworden. Das Glas ist halb voll und nicht halb leer“, betonte Hatz und ergänzt: „Die bayerischen Unternehmen gehen mit vorsichtigem Optimismus in die kommenden Monate. Denn dank sinkender Infektionszahlen, Fortschritten beim Impfen und dem großen Schritt bei den Öffnungen gehen wir davon aus, dass immer mehr Bereiche unseres Wirtschaftslebens zur Normalität zurückkehren. Gleichzeitig gehen wir davon aus, dass die Beschäftigung weiter moderat steigt und die Arbeitslosigkeit in den kommenden Monaten weiter abgebaut werden kann.“

Globale Verwerfungen sorgen jedoch für Unsicherheit bei den bayerischen Unternehmen. „In vielen Bereichen wird die konjunkturelle Erholung durch gravierende Lieferprobleme bei Vorprodukten wie Stahl, Holz oder Halbleitern gebremst. Dazu kommen spürbar steigende Rohstoffpreise“, erklärt Hatz. 

Mit Blick auf die konjunkturelle Entwicklung erläutert der vbw Präsident: „Unter der Voraussetzung, dass die Wirtschaft in den nächsten Wochen wieder komplett geöffnet wird und offen bleibt, erwarten wir im Jahresdurchschnitt 2021 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts in Bayern um gut drei Prozent nach einem Rückgang im letzten Jahr um 5,5 Prozent. Das ist eine etwas schwächere Entwicklung als im Bund, weil von Corona besonders betroffene Branchen wie Tourismus und Gastgewerbe oder auch der Luftfahrzeugbau in Bayern ein größeres Gewicht haben.“

Eine grafische Darstellung des vbw Index finden Sie unter: 
www.vbw-bayern.de/vbw-index

(Quelle:  vbw, PM 10.06.2021)

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