VBZV-Newsletter 18/2018

 

I. Medienpolitik

 

Einigung über den Telemedienauftrags der öffentlich-rechtlichen Sender
ARD, ZDF und Deutschland Radio akzeptieren Verbot der Presseähnlichkeit

Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich in der vergangenen Woche auf eine Neufassung des Telemedienauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeinigt.

Im Rahmen einer Zusammenkunft in Berlin am 14.06.2018 beschlossen die Landesvertreter, dass bei den Angeboten von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Internet künftig keine Texte mehr im Vordergrund stehen dürfen. Der Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Online-Angebote soll auf Bewegtbild und Ton liegen, damit diese sich von den Angeboten der Presseverlage unterscheiden.

Damit zeichnet sich im jahrelangen Streit um Online-Angebote zwischen öffentlich-rechtlichen Sendern und Verlegern eine Lösung ab.

Mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags folgen die Länder einem Kompromissvorschlag, den zuvor Intendanten und Vertreter der Verlegerverbände untereinander ausgehandelt hatten. Insbesondere BDZV-Präsident Matthias Döpfner und ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm haben sich dafür eingesetzt, dass ein für alle Seiten tragfähiger Kompromiss gefunden wurde. Auch der VBZV hatte in der Vergangenheit auf Landesebene immer wieder das Gespräch mit BR-Intendant Wilhelm gesucht.

Die Berichterstattung in Textform bleibt für die öffentlich-rechtlichen Sender weiterhin möglich - etwa mit Manuskripten aus Beiträgen für Radio und TV. Auch Hintergründe zu Themen, über die in den klassischen Sendungen berichtet wird, wird es weiter geben. Dabei soll Audio- und Video-Material eingebunden werden.

Grundsätzlich sollen sich die öffentlich-rechtlichen Angebote im Internet aber deutlich von denen der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage unterscheiden. In Zweifelsfällen soll künftig eine gemeinsame Schlichtungsstelle der Rundfunkanstalten und Verlage entscheiden

Die Ministerpräsidenten beschlossen außerdem, dass Sendungen länger als für die bisher erlaubten sieben Tage in den Mediatheken zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Sender müssen sich dabei allerdings auf europäische Produktionen beschränken. Serien und Filme aus den USA bleiben damit ausdrücklich ein Tabu für öffentlich-rechtliche Mediatheken.

Aus Sicht des BDZV konnte ein fairer Interessenausgleich erreicht werden: Der Kompromiss sorge für Klarheit, wo der Schwerpunkt öffentlich-rechtlicher Online-Angebote liegen werde, und zwar im audiovisuellen Bereich. „Es gibt heute nur Gewinner“, so Matthias Döpfner.

BDZV-Vizepräsident Valdo Lehari jr. hob die Bedeutung des Kompromisses für die vielen kleinen und mittleren Zeitungsverlage in Deutschland hervor: „Es ist gerade auch für die kleineren und mittleren Zeitungshäuser wichtig, dass ihre Märkte nicht unnötig durch presseähnliche öffentlich-rechtliche Angebote herausgefordert und sie nicht durch langwierige Gerichtsprozesse belastet werden.“

Den Plänen müssen nun noch die Parlamente der Länder zustimmen.

Die Verleger haben immer wieder kritisiert, das Textangebot der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Sender in ihren Apps und auf ihren Webseiten sei zu umfangreich und wettbewerbsverzerrend. 2016 hatte  das Oberlandesgericht Köln zu Gunsten der Verleger entschieden, dass die "Tagesschau"-App in ihrer Ausgestaltung von 2011 unzulässig sei.

Ungeachtet des neuen Telemedien-Staatsvertrags will der NDR ein Urteil zur tagesschau-App überprüfen lassen. Der NDR halte aus grundsätzlichen Erwägungen an einer Verfassungsbeschwerde fest, sagte ein Sprecher Medienberichten zufolge in Hamburg. Das Bundesverfassungsgericht habe aber noch nicht darüber befunden, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annehme.

Quelle: bdzv.de, FAZ.net, sueddeutsche.de, spiegel.de, tagesschau.de, 14.06.2018; horizont.net 10.06.2018       

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Europäisches Verlegerrecht von EU-Rechtsausschuss befürwortet

Der Rechtsausschuss des Europaparlaments hat sich für die Einführung eines europaweiten Leistungsschutzrechts ausgesprochen. Darüber hinaus sollen innerhalb der europäischen Union Upload-Filter eingeführt werden.

Der Gesetzentwurf der EU-Kommission sieht vor, dass kommerzielle Online-Plattformen schon während des Hochladens neuer Inhalte prüfen müssen, ob diese urheberrechtlich geschützt sind. In dem Fall wird der Upload gestoppt, sofern der Hochladende keine Lizenz zur Verbreitung erworben hat. Auf welche Plattformen das genau zutreffen würde, ist allerdings nicht ganz klar. YouTube zum Beispiel hat mit seinem System Content ID schon heute einen derartigen Filter.

Durch das Leistungsschutzrecht sollen Verleger wie bereits Musik- oder Filmproduzenten ein Recht an geschützten Inhalten bekommen. Dies besteht in ähnlicher Form bereits in Spanien und in Deutschland. Konkret sollen Suchmaschinen wie Google künftig nicht mehr ohne Erlaubnis Überschriften oder kurze Ausschnitte von Pressetexten in ihren Suchergebnissen anzeigen dürfen. Vor allem Verlegerverbände hatten sich dafür in den vergangenen Jahren stark gemacht und gefordert, dass Zeitungen und Zeitschriften mit anderen Medien gleichgestellt werden müssten.

Vor der Abstimmung im Rechtausschuss des Europäischen Parlaments hat Valdo Lehari, Vizepräsident des BDZV und auch Vizepräsident des europäischen Zeitungsverlegerverbands ENPA, die Bedeutung eines europäischen Verlegerrechts hervorgehoben: „Vor allem die kleinen und mittelgroßen Zeitungsverlage brauchen einen Schutz für ihre Investitionen und Innovationen, wenn sie in einem stärker digitalisierten Marktumfeld überlebensfähig bleiben sollen“, sagte Lehari am 19.06.2018 in Berlin.

Nach dem Votum im Rechtsausschuss könnte das EU-Parlament schon Anfang Juli über den Vorschlag abstimmen. Danach müssen Parlament, EU-Staaten und Kommission im sogenannten Trilog noch die endgültige Fassung verhandeln.

Quelle: bdzv.de, 19.06.2018; spiegel.de, 20.06.2018

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II. Vermarktung

BDZV-Report „Lokale Digital-Vermarktung“ erschienen

Orientierung und Hilfestellungen, wie sich Verlage bei der lokalen Digital-Vermarktung positionieren können, bietet der neue BDZV-Report „Lokale Digital Vermarktung“.

Was funktioniert digital im lokalen Werbemarkt? Welche Workflows sind für eine erfolgreiche Vermarkung notwendig? Mit welchen digitalen Verkaufsstrategien können Verlage beim Kunden punkten? Der Kölner Digital-Experte Robert Danch gibt Antworten auf diese Fragen und hat hierzu erneut erfolgreiche digitale Vermarktungskonzepte regionaler Zeitungshäuser zusammengetragen.

Bezugsadresse: kansky_at_bdzv.de. Mitgliedern der Landesverbände wird die Publikation kostenfrei zur Verfügung gestellt.

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III. Mitarbeiter

VBZV/VSZV-Seminar „Neue Entwicklungen aus dem Arbeitsrecht“

Das Seminar „Neue Entwicklungen aus dem Arbeitsrecht“ für Personalleiter, Justiziare und Verlagsmitarbeiter mit Personalverantwortung findet statt am

Dienstag, 24. Juli 2018 in Stuttgart

Einzelheiten zu der Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm. Anmeldungen sind unter https://vszv.de/events/neue-entwicklungen-aus-dem-arbeitsrecht/ oder mittels des ebenfalls beigefügten Bogens möglich.

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IV. Auszeichnungen

Großes Interesse am Bayerischen Printpreis 2018 – Einreichungsfrist bis zum 30. Juni verlängert

Der Wettbewerb um den 13. Bayerischen Printpreis geht in die Verlängerung. Dazu haben sich die ausschreibenden Verbände auf mehrfache Nachfrage aus der Branche entschlossen. Die Ausschreibung hat bisher eine große Resonanz hervorgerufen und die Veranstalter verzeichnen schon jetzt viele hochkarätige Einreichungen aus dem gesamten Bundesgebiet. Bis zum 30. Juni 2018 können sich Unternehmen aus dem Bereich „Print“ noch um die begehrte Auszeichnung bewerben. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Der Preis würdigt herausausragende Leistungen im Bereich der Printmedien. Verlage, Agenturen oder Druckereien aus ganz Deutschland können an der Ausschreibung teilnehmen. Die Auszeichnung wird 2018 in drei neuen Preiskategorien vergeben.

Bayerischer Printpreis in der Kategorie „Zeitung“: Ausgezeichnet werden neue Ansätze bei der Publikation von Zeitungsinhalten und bei der Vermarktung von Medien: neue Produktideen, innovative Prozesse, herausragendes Marketing – print oder crossmedial, lokal, regional, national.

Bayerischer Printpreis in der Kategorie „Zeitschrift“: Ausgezeichnet werden besonders innovative, neue Zeitschriften oder gelungene Relaunches bereits bestehender Magazine – ganz egal, ob kleine oder große Titel. Beurteilt werden insbesondere Originalität, Kreativität, Alleinstellungsmerkmal und Innovationskraft.

Bayerischer Printpreis in der Kategorie „Druck“: Ausgezeichnet werden qualitativ hochwertige und herausragende Printprodukte. Beurteilt werden insbesondere Gestaltung, Kreativität, Innovationsgrad, Druck, Verarbeitung, Ästhetik und Haptik der Einreichung. Berücksichtigt werden alle gedruckten Medien wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine und Geschäftsberichte.

Unter www.bayerischer-printpreis.de/ausschreibung stehen die Ausschreibungs- unterlagen zum Download bereit oder können über die Verbände der Bayerischen Printmedien (VBZV, VZB, VDMB) sowie das Awardbüro bezogen werden. Die Bewerbung erfolgt online unter www.bayerischer-printpreis.de/teilnahme.

Awardbüro Bayerischer Printpreis 2018

c/o G.R.A.L. GmbH, Katrin Strauch, Theresienstraße 134, 80333 München,
Telefon: +49 89 38667613, E-Mail: katrin.strauch_at_gral-gmbh.de

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V. Veranstaltungen

MedienCampus Sommergespräch am 5. Juli 2018

Der MedienCampus Bayern lädt zum Sommergespräch ein. Präsentiert und diskutiert werden aktuelle Entwicklungen im Medienaus- und -fortbildungsbereich.

Termin: Donnerstag, 5. Juli 2018
Veranstaltungsort ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft in München.

Bitte melden Sie sich bis Freitag, 22. Juni, per Mail für die Veranstaltung an: info_at_mediencampus.bayern, Betreff: MCB-Sommergespräch. 

Der MedienCampus Bayern e. V. ist eine zentrale Plattform für die Medienaus- und -fortbildung in Bayern. Unter den heute 120 Mitgliedern sind zahlreiche Medien, Hochschulen sowie Akademien und Verbände, darunter auch der VBZV sowie die Süddeutsche Zeitung und der Verlag Nürnberger Presse. Träger ist die Bayerische Staatskanzlei, den Vorsitz im Vorstand hat aktuell  VBZV-Hauptgeschäftsführer Dr. Markus Rick.

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