VBZV-Newsletter 17/2021

 

I. COVID 19-Pandemie

Bundestag und Bundesrat verabschieden Gesetz zur bundeseinheitlichen "Notbremse"

Am heutigen Donnerstag, den 22. April 2021 hat die umstrittene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit der Bundesnotbremse den Bundesrat passiert. Der Deutsche Bundestag hatte bereits gestern die Änderung des IfSG beschlossen. 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/Kabinettvorlage_1915093.pdf

Nach der Unterzeichnung durch Bundespräsident Steinmeier tritt das Gesetz mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 

Kurzübersicht über die Neuregelungen im Vergleich zu den bisher in Bayern geltenden Regelungen: 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/2021-04-21-Vergleich-bundeseinheitliche-Notbremse-Bayern.pdf

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes sollen damit Regelungen aufgenommen werden, die einerseits automatisch ab gewissen Inzidenzwerten als gesetzliche Regelung gelten und andererseits dem Bund eine eigene Verordnungskompetenz einräumen. Dies erfolgt durch Einfügen der neuen §§ 28b und 28c ins Infektionsschutzgesetz.

Ab einer Inzidenz von 100 sollen kraft Bundesgesetzes unter anderem folgende Maßnahmen gelten:

  • Ausgangssperren von 22:00 bis 5:00 Uhr 
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen 
  • Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote - mit Ausnahme des Großhandels
  • Schließung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos etc. 
  • Schließung von Gastronomiebetrieben 

In Gebieten mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung zudem weitere Infektionsschutzmaßnahmen mittels Verordnung (mit Zustimmung des Bundesrates und Bundestages) veranlassen. Diese Verordnungen können vor allem weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen.

Daneben kann der Bund auch inzidenzunabhängig auch besondere Regelungen für Personen treffen, bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist (z. B. vollständig Geimpfte) oder die ein negatives Testergebnis vorlegen können.

(Quelle: vbw-bayern.de, 21./22.04.2021)

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Regelungen zum Homeoffice in Infektionsschutzgesetz aufgenommen – auch Beschäftige sind in der Pflicht

Mit der Gesetzesänderung werden nun auch folgende Regelungen zum Homeoffice in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz aufgenommen:

  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten inzidenzunabhängig anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
  • Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Es reichen einfache „Gründe“ aus, diese müssen nicht zwingend sein. In der Begründung heißt es: „Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.“ Der Arbeitnehmer muss die Gründe selbst also nicht nennen und der Arbeitgeber ist keinesfalls verpflichtet diese zu prüfen. Eine besondere Form ist für die Erklärung des Arbeitnehmers nicht vorgeschrieben, zu Dokumentationszwecken (auch gegenüber den Behörden) empfiehlt sich aber eine Erfassung in Schriftform oder zumindest Textform (z.B. E-Mail).

Die zuständigen Behörden für den Vollzug bestimmen die Länder durch Verordnung. Eine entsprechende Festlegung ist in Bayern noch nicht erfolgt, es ist aber denkbar, dass diese Aufgabe den für den Arbeitsschutz zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern zugewiesen wird. Für Verstöße gegen die Vorgaben sind im Infektionsschutzgesetz keine Bußgelder vorgesehen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 21.04.2021)

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Angebotsverpflichtung für Corona-Tests in Unternehmen in Kraft

Die vom Bundeskabinett am 13. April 2021 beschlossene bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen wurde am 15. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist damit am 20. April 2021 in Kraft getreten.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen erweitert. Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wurde bis zum 
30. Juni 2021 verlängert.

Die Angebotsverpflichtung der Unternehmen kann durch die Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht.

Die Verordnungstext kann abgerufen werden unter 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Tarif/2021/21-04-13_RefE-Zweite-Änderungsverordnung-Corona-ArbSchV.pdf

(Quelle: vbw-bayern.de, 16.04.2021)

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Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für April 2021

Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nochmals zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 (27. Mai 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.

Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge für die Monate Januar bis April 2021 vereinfacht gestundet werden. Gleiches gilt für die Beiträge aus Dezember 2020, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass der Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen nach wie vor aussteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Weitere Einzelheiten können dem beiliegenden Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnommen werden.

(Quelle: vbw-bayern.de, 21.04.2021)

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II. Medienpolitik

Verlegerverbände: Gesundheitsportal des Bundes stellt einen massiven Eingriff in die freie Presse dar 

Anlässlich der Anhörung zum Gesetzentwurf des „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes“ (DVPMG) kritisieren der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) das geplante Gesundheitsportal des Bundes: „Dass ein Bundesministerium ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist ein presserechtlich fataler Tabubruch; denn das Nationale Gesundheitsportal ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar und stellt zudem einen politisch verwerflichen Eingriff in den freien Pressemarkt dar.“

Private Pressemedien, ob Zeitungen oder Zeitschriften, publizieren zu Gesundheitsfragen umfassende und qualitativ hochwertige Informationen und müssen sich im ökonomischen Wettbewerb finanzieren können. Ein staatliches Portal verzerrt diesen Wettbewerb und gefährdet die privaten Gesundheitsmedien. „Die Ermächtigung für das staatliche Gesundheitsportal muss derart eingegrenzt werden“, appellieren die Verlegerverbände, „dass sie keine umfassende pressemäßige Information über beliebige Gesundheitsfragen mehr gestattet, sondern das Portal auf zulässige Informationen über das gesundheitspolitische Regierungshandeln sowie anlassbezogene Gesundheitsinformationen begrenzt.“

Das staatliche Gesundheitsmedium soll darüber hinaus unmittelbare Verlinkungen in der elektronischen Patientenakte und auf E-Rezepten erhalten, womit das DVPMG dem staatlichen Medium einen privilegierten Zugang zu fast allen Bürgern sichert. Auch hier handelt sich um eine inakzeptable Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der freien Presse, betonen VDZ und BDZV: „Wenn in zentralen Elementen des Gesundheitssystems der Link zu „gesund.bund.de“ exklusiv voreingestellt ist, ist das eine einseitige Lenkung des Nutzer-Traffics – hin zum staatlichen Angebot, vorbei an privaten Medien. Diese Privilegierung des staatlichen Mediums gegenüber allen privaten Medien ist nicht akzeptabel.“ Die Schnittstellen müssten mindestens für private Anbieter geöffnet und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden.

In freiheitlichen Demokratien sind staatliche Medien verboten. Deshalb untersagt das Grundgesetz es auch der Bundesregierung, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunksender oder entsprechende digitale Medien zu betreiben, zu besitzen oder zu kontrollieren. Zulässig ist allein die Öffentlichkeitsinformation über Regierungshandeln, keinesfalls aber eine vollwertige redaktionelle Berichterstattung, wie sie das vom Bundesministerium für Gesundheit verantwortete Portal herausgibt.

(Quelle: bdzv.de, 14.04.2021)

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III. Aus den Verbänden

 

Gesamtverband Pressegroßhandel: Frank Nolte, Vincent Nolte und Jan Carlsen als Vorstände für weitere zwei Jahre bestätigt

Die Mitglieder des Gesamtverbands Pressegroßhandel haben Frank Nolte (1. Vorsitzender), Vincent Nolte (2. Vorsitzender) und Jan Carlsen (Koordinator Betriebswirtschaft) im Verbandsvorstand anlässlich ihrer Ordentlichen Hauptversammlung am 20. April 2021 für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren bestätigt. Die Mitgliederversammlung folgte dem Wahlvorschlag aus der Mitgliedschaft. Frank Nolte verantwortet, wie der Gesamtverband mitteilt, weiterhin die strategische Leitung des Fachbereichs Marketing. Vincent Nolte übernimmt bis auf Weiteres die strategische 

Leitung des Fachbereichs Marktanalyse von Felix Wahlich, der aus privaten Gründen nicht erneut kandidierte.

(Quelle: bdzv.de, 20.04.2021)

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IV. Auszeichnungen

Wächterpreis: Auszeichnungen für drei Tageszeitungen

Der Wächterpreis der Tagespresse 2021 geht an Journalisten aus Wiesbaden, Köln und Frankfurt am Main. Den mit 10.000 Euro dotierten ersten Preis erhalten André Domes, Birgit Emnet und Olaf Streubig von der Lokalredaktion des „Wiesbadener Kuriers“ für ihre Recherche und Berichterstattung über ein System persönlicher Bereicherung beim Kreisverband Wiesbaden der Arbeiterwohlfahrt. Das teilte die Stiftung „Freiheit der Presse“ mit.

Den mit 6.000 Euro dotierten zweiten Preis bekommen die Redakteure Christian Parth und Axel Spilcker vom „Kölner Stadt-Anzeiger“ für ihre siebenteilige Serie über Strukturen, Macht und Arbeitsweise der sogenannten Clans in Nordrhein-Westfalen.

Gregor Haschnik von der „Frankfurter Rundschau“ wurde der dritte Preis (4.000 Euro) zuerkannt. Er werde für seine Recherche zu dem gewaltsamen Tod des vier Jahre alten Jan H. im Jahr 1988 ausgezeichnet. Der Junge befand sich in der „Obhut“ einer Sekte in Hanau, der auch seine Mutter angehörte.

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Theodor-Wolff-Preis: Jury nominiert 15 Beiträge 

Die Jury für den Journalistenpreis der Digitalpublisher und Zeitungsverleger - Theodor-Wolff-Preis (TWP) hat 15 Beiträge von 29 Journalistinnen und Journalisten für die renommierteste Auszeichnung nominiert, die die Zeitungsbranche zu vergeben hat. 

Aus Bayern befinden sich unter den Nominierten in der Kategorie Reportage Fabian Federl mit „Der Deal“ und Nina Schick mit „Unterm Kreuz“ (beide Süddeutsche Zeitung Magazin, München); in der Kategorie Bestes lokales Stück: Fabian Huber mit „Bis dass der Tod uns nicht scheidet“ (Augsburger Allgemeine);  für die Kategorie Bestes lokales Digitalprojekt Christina Heller-Beschnitt und Axel Hechelmann mit „Reise von den Alpen ins Ries. Wie heimische Betriebe in die Zukunft blicken“ (Augsburger Allgemeine), Jeanne Jacobs, Sophie Anfang, Emily Engels, Felix Müller, Paul Nöllke und Lukas Schauer mit „München hat die Wahl“ (Abendzeitung, München) 

Beim Thema des Jahres „Corona – Leben im Ausnahmezustand“ wurde u. a. Elisa Schwarz mit „Der Riss“ (Süddeutsche Zeitung, München) nominiert.

Die Autoren und ihre Beiträge werden in den kommenden Monaten in den Medien des BDZV und auf der Website www.theodor-wolff-preis.de näher vorgestellt. Die eigentlichen Preisträgerinnen und Preisträger der vom Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) getragenen Auszeichnung werden erst am Tag der Preisverleihung in Berlin gewählt und am Abend bekannt gegeben. Die feierliche Verleihung ist für den 9. Juni geplant.

An der Ausschreibung hatten sich 484 Journalistinnen und Journalisten beteiligt. Der Preis ist mit insgesamt 30.000 Euro dotiert.

(Quelle: bdzv.de, 15.04.2021, 17.04.2021)

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