VBZV-Newsletter 16/2021

 

I. COVID 19-Pandemie

Bayern:  Verlängerung von IfSMV und EQV bis 9. Mai 2021

Am 13. April 2021 hat der Bayerische Ministerrat erneut über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beraten.

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gelten nun bis einschließlich 09. Mai 2021 verlängert. 

Sollte die derzeit geplante Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes früher in Kraft treten, wird die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entsprechend angepasst werden.

Beschlossen wurden vom Ministerrat u.a. folgende Änderungen am bisherigen Regelwerk:
 

  • Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird die absolute Begrenzung auf höchstens 100 Personen gestrichen. Stattdessen wird analog zu den Gottesdiensten nun festgeschrieben, dass sich die Zahl der zulässigen Teilnehmer an der Zahl der nach den Hygieneregeln vorhandenen Plätzen orientiert, die Versammlung angemeldet werden muss und Teilnehmer FFP2-Maske tragen müssen.
  • Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 200 anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie über den Nachweis eines aktuellen PCR-, Schnell- oder Selbsttests mit negativem Ergebnis verfügen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 13.04.2021)

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Aktualisierte FAQ zur bayerischen IfSMV vom 12. April 2021

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) seine FAQ Corona-Krise und Wirtschaft Stand 12.04.2021 zur Umsetzung geltenden 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) aktualisiert:

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/04/2021_04_15_positivliste.pdf

(Quelle: vbw-bayern.de, 12.04.2021)

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Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV): 
Angebotsverpflichtung für Corona-Tests in Unternehmen beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen. Zu diesem Zweck wird die Corona-Arbeitsschutz-verordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert. Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird auf 30. Juni 2021 verlängert.

Der Arbeitgeber muss solchen Beschäftigten mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten. Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor:

  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, 
  • Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen, 
  • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, 
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten. 

Die Angebotsverpflichtung der Unternehmen kann durch die Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht.

Die Kabinettsvorlage kann abgerufen werden unter 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Tarif/2021/21-04-13_RefE-Zweite-Änderungsverordnung-Corona-ArbSchV.pdf

 (Quelle: vbw-bayern.de, 13.04.2021)

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Kabinettsbeschluss zur bundeseinheitlichen "Notbremse"

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die Koalitionsfraktionen im Bundestag beschlossen. 

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes sollen nun Regelungen aufgenommen werden, die einerseits automatisch ab gewissen Inzidenzwerten als gesetzliche Regelung gelten und andererseits dem Bund eine eigene Verordnungskompetenz einräumen. Dies erfolgt durch Einfügen eines neuen §§ 28b ins Infektionsschutzgesetz.

Ab einer Inzidenz von 100 sollen kraft Bundesgesetzes unter anderem folgende Maßnahmen gelten:

  • Ausgangssperren von 21:00 bis 5:00 Uhr 
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen 
  • Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote 
  • Schließung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos etc. 
  • Schließung von Gastronomiebetrieben 

In Gebieten mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung darüber hinaus weitere Infektionsschutzmaßnahmen durch Verordnung (mit Zustimmung des Bundesrates und Bundestages) anordnen. Diese Verordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis vorlegen können.

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/Kabinettvorlage_1915093.pdf

Die geplanten Änderungen sollen nun in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. 

Grundsätzlich fällt das Infektionsschutzrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Vollzug der Infektionsschutzmaßnahmen ist aber in vielen Bereichen ausschließlich den Landesbehörden und örtlichen Gesundheitsämtern zugewiesen. Der Bund hat daher nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich keine Möglichkeit, in den einzelnen Ländern Infektionsschutzmaßnahmen durchzusetzen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 13.04.2021)

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II. Medienpolitik

Gesundheitsportal: Google gibt im Rechtsstreit gegen Burda auf

Google hat seinen Widerstand gegen das vorläufige Verbot einer Zusammenarbeit mit der Bundesregierung bei deren Gesundheitsportal gesund.bund.de aufgegeben. Da von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit keine Berufung gegen die erlassene einstweilige Verfügung eingereicht wurde, können Inhalte des Portals somit dauerhaft nicht mehr in die Health Condition Knowledge Panels eingebunden werden. Damit erübrige sich ein Vorgehen, gab ein Sprecher dazu bekannt, nachdem der Konzern zunächst Berufung gegen ein Urteil des LG München eingelegt hatte.

Der Konzern Hubert Burda Media hatte über eine Tochterfirma, das kommerzielle Gesundheitsportal netdoktor.de, vor dem Landgericht München dagegen geklagt, dass das Bundesgesundheitsministerium sein Gesundheitsportal gesund.bund.de in Kooperation mit Google bekannt macht. 

Bei Google-Suchanfragen zu Krankheiten oder Beschwerden wurden bei den Ergebnissen eine Infobox des Portals gesund.bund.de prominent angezeigt, das vom Gesundheitsministerium verantwortet wird. Minister Spahn hatte das Portal Ende 2020 vorgestellt, was von vielen Medienhäusern scharf kritisiert wurde. Die Unternehmen befürchten dadurch Nachteile, weil sie als private Wettbewerber ebenfalls Gesundheitsportale im Internet betreiben. 

Das Landgericht München erließ am 10.02.2021 eine einstweilige Verfügung, die diese Kooperation wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verbot.

(Quelle: business insider, 09.04.2021)

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Anhörung zur Novellierung des Urheberrechts im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags:
„Wir brauchen wirksame Schutzrechte“

Die Umsetzung der Urheberrechtsreform in Deutschland ist in ihre entscheidende Phase eingetreten. Im Rechtsausschuss des Bundestags meldeten sich am 12. April 2021 mehrere Sachverständige zu Wort - Wissenschaftler, Rechtsexperten und Vertreter von Urhebern, Medienbranche sowie Internetplattformen und deren Nutzern. Sie alle forderten - mit unterschiedlicher Stoßrichtung - die Änderung von Details an der geplanten umfangreichen Reform. Der Ausschuss wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Beschlussempfehlung abgeben, der Bundestag will Anfang Mai endgültig über die Reform entscheiden.

Als Vertreter der Presseverleger machte Dr. Eduard Hüffer, geschäftsführender Gesellschafter Aschendorff Medien (Münster), erneut deutlich, dass Verlage, um Journalismus auch künftig finanzieren zu können, auf eine angemessene Vergütung durch die Plattformen „zwingend angewiesen“ seien. Es sei daher positiv zu bewerten, dass der vorliegende Regierungsentwurf dem Geist des Artikel 15 der DSM-Richtlinie im Wesentlichen entspreche.  „Sehr wichtig“, betonte Hüffer weiter, sei, dass die von einer Suchmaschine lizenzfrei nutzbaren „einzelnen Worte und sehr kurzen Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ sich allein auf Textinhalte beziehen dürfe und nicht auf Grafiken, Fotografien oder Audio- und Videosequenzen. In Australien hätten die Digitalplattformen Google und Facebook in den letzten Monaten ihre Masken fallen lassen und mit ihrer Marktmacht in Gesetzgebungsverfahren eingegriffen. „Wer den Marktplatz hat, bestimmt auch die Regeln. Wir brauchen darum wirksame und zügig durchsetzbare Schutzrechte.“

Die Anhörung hat einmal mehr gezeigt, dass das Thema Urheberrecht und seine Anpassung an die digitale Gegenwart äußerst komplex ist. Der BDZV hat daher zahlreiche Fragen dazu gesammelt und beantwortet: 

https://www.bdzv.de/alle-themen/medienpolitik/verlegerrecht#c12985

(Quelle: bdzv.de, 12.04.2021)

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III. Vermarktung

 

Auflagenrückgang bei Anzeigenblättern durch Corona 

Die Auflage von kostenlosen Anzeigenblättern in Deutschland ist nach Verbandsangaben wegen der Corona-Pandemie stark rückläufig. Laut Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter (BVDA) sei die Gesamtauflage der kostenlosen Wochenzeitungen 2020 im Vergleich zum Vorjahr um knapp 30 % zurückgegangen. Grund sei ein „dramatischer Umsatzrückgang“ infolge der Corona-Krise, in der viele Anzeigen storniert oder erst gar nicht gebucht worden seien. Der Verband fordert Soforthilfe. 20 % der Einstellungen seien nach Verlagsangaben dauerhaft. Dies entspreche etwa 14 Mio. Exemplare pro Woche.

Dem BVDA gehören 181 Verlage mit insgesamt 635 Titeln und einer Wochenauflage von nun noch 48,4 Mio. Exemplaren an. Der Verband repräsentiert nach eigenen Angaben rund 75 % der Anzeigenblätter. 

(Quelle: BVDA, PM 31.03.2021)

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IV. Digital

Axel Springer bringt BILD ins Fernsehen

BILD will noch vor der Bundestagswahl mit einem eigenen Fernsehsender an den Start gehen. Kern soll ein am Vormittag beginnendes Live-Programm von täglich bis zu sechs Stunden sein. Geplant ist, die Live-Sendestrecke mit News und aktuellen Themen außerdem zeitgleich bei N24 Doku, dem Timeshift-Sender von WELT, zu zeigen. 

Das Programm des Senders soll mit Dokumentationen, Reportagen und weiteren Formaten ergänzt werden. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Politik, Sport, VIP, Crime sowie Service-Themen. Das laufende Programm kann bei aktuellen Themenlagen jederzeit für Live-Berichterstattung unterbrochen werden.

Der neue TV-Sender soll unter der Sendermarke BILD über Kabel, Satellit, IPTV sowie OTT frei empfangbar sein. Die Werbevermarktung erfolgt über den TV-Vermarkter VISOON. Der Sendestart steht unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Erteilung einer Sendelizenz durch die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB).

Produziert wird BILD aus einer neuen TV-Unit in der WeltN24 GmbH, in der Axel Springer künftig Fernseh-Aktivitäten für WELT, BILD und N24Doku bündelt. Diese Unit erbringt unter anderem den technischen Sendebetrieb und die Sendeplanung, Distribution sowie den Programmeinkauf von Lizenzformaten. Die Inhalte für die Live-Strecke kommen aus der BILD Redaktion. Verantwortliche Geschäftsführer der WeltN24 GmbH sind Frank Hoffmann als Vorsitzender für die TV-Unit sowie Claus Strunz, der in dieser Funktion auch Programmchef des Senders von BILD wird. Strunz ist außerdem Geschäftsführer TV/Video bei Axel Springer und Mitglied der BILD Chefredaktion.

(Quelle: Axel Springer, PM 12.04.2021)

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V. Aus den Verlagen

Johannes Hauner ist Geschäftsführer der Süddeutsche Zeitung Digitale Medien

Johannes Hauner ist seit dem 1. April 2021 Geschäftsführer der Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH. Er folgt auf Stefan Hilscher, der diese Funktion neben seiner Rolle als Geschäftsführer des Süddeutschen Verlags ausübte. 

Hauner (1983) ist seit mehreren Jahren in verschiedenen Positionen bei der Süddeutschen Zeitung tätig. Seit 2019 ist er Mitglied der Geschäftsleitung der Süddeutsche Zeitung Digitale Medien. Bereits ab 2018 verantwortet der studierte Volkswirt den digitalen Produktbereich. Er hat mit seinen Teams eine neue Digitalstrategie entwickelt und umgesetzt, durch die die SZ 2020 im Vergleich zum Vorjahr ihre Digital-Abonnements verdoppeln konnte: Die Zeitung erreicht heute mehr als 180.000 SZ Plus-Abonnent:innen. 

Neben Johannes Hauner bleibt Jens Kessler, CTO der Südwestdeutschen Medienholding, Geschäftsführer der Süddeutsche Zeitung Digitale Medien. Kessler verantwortet die technologische Umsetzung der Digitalstrategie. 

Die Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH verantwortet insbesondere das Nachrichten- und Informationsportal SZ.de, hier die Produktentwicklung, den Betrieb und die Weiterentwicklung aller digitalen Angebote der SZ, zum Beispiel SZ.de, jetzt.de, das SZ-Magazin.de und das kostenpflichtige SZ-Plus-Angebot auf allen Kanälen. Die Süddeutsche Zeitung Digitale Medien gehört zur Süddeutsche Verlag GmbH, die Teil der Südwestdeutschen Medienholding ist. 

(Quelle: SWMH, PM 13.04.2021)

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VI. Veranstaltungen 

Verleihung der ABP-Journalistenpreise mit ZDF-Ikone Klaus Kleber

Am Donnerstag, 22. April, ab 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr verleiht die Akademie der Bayerischen Presse per Live-Stream ihre Journalistenpreise.

ZDF-Ikone Claus Kleber spricht dabei mit Akademiedirektor Robert Arsenschek über den Journalismus heute und in der Zukunft. Im Anschluss an das Live-Interview werden die ABP-Journalistenpreise in den Kategorien Reportage und Multimedia verliehen. Die ausgezeichneten Beiträge werden von Laudatoren vorgestellt.

Die Teilnahme ist sehr einfach über folgende Links möglich, eine Anmeldung nicht erforderlich:  https://www.youtube.com/watch?v=BnDMEDevqes

 (Quelle: abp.de)

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Webinar „Häufige Fehler im Umgang mit Statistik“ 

Das Statistische Bundesamt lädt Nachwuchsjournalisten zum Webinar Häufige Fehler im Umgang mit Statistik am 29. April 2021 ein.  Die Teilnahme ist kostenlos. 

Details zum Inhalt sowie Anmeldeinformationen finden Sie hier

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