VBZV-Newsletter 15/2022

 

I. Tarifpolitik

Arbeitgeber erwägen Klage gegen Mindestlohnerhöhung

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihre Forderung nach Nachbesserungen bei der geplanten Mindestlohnerhöhung bekräftigt. "Wir glauben, dass der jetzige Gesetzgebungsvorschlag nicht nur politisch, sondern auch rechtlich ausgesprochen fragwürdig ist", sagte BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter am Dienstag in Berlin gegenüber Medienvertretern. Das Gesetz von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) wurde an diesem Donnerstag erstmals im Bundestag beraten werden und den Mindestlohn zum 1. Oktober auf 12 Euro pro Stunde erhöhen. 

Der BDA hält sich eine Klage gegen das Gesetz weiter offen. Die Arbeitgebervertretung lehnt die Lohnfestsetzung durch den Staat ab. Bisher werden die Erhöhungen des Mindestlohns von der Mindestlohnkommission bestimmt, in der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter miteinander verhandeln. Die Kritik der Arbeitgeber richtet sich vor allem dagegen, dass dies nun im Bundestag geschehen soll. 

"Wir werden im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren entscheiden, ob wir weitere rechtliche Schritte vornehmen werden", kündigte BDA-Chef Kampeter an. Er hoffe darauf, dass das Gesetz noch geändert werde. Basis für ein mögliches rechtliches Vorgehen sollen laut Kampeter von der BDA in Auftrag gegebene rechtliche Gutachten sein. Eines dieser Gutachten wurde am Dienstag vorgestellt.

Der BDA betont, dass es sehr wohl die Möglichkeit gebe die Mindestlohnkommission in die Lage zu versetzen, selbst den Pfad für eine deutliche Erhöhung zu beschreiten. Der Bundesarbeitsminister habe bisher aber "jedweden Dialog" abgelehnt.

Zum 1. Juli 2022 ist bereits eine Mindestlohnerhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde geplant. Drei Monate später soll dann die Lohnuntergrenze einmalig außerhalb der üblichen Erhöhungsschritte angehoben werden. Der Gesetzentwurf begründet das auch mit steigenden Lebenshaltungs- und Wohnkosten. 

Laut dem Gesetzentwurf soll über künftige Anpassungen wieder die Mindestlohnkommission entscheiden. Ihre nächste Entscheidung soll es zum 30. Juni 2023 geben - für die Erhöhungsstufe 1. Januar 2024. Auch die Grenze für Minijobs wird von 450 auf 520 Euro angehoben - vom 1. Oktober an sollen Monatsverdienste bis zu der neuen Grenze für Beschäftigte steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

(Quelle: sueddeutsche.de, faz.net, handelsblatt.de, 26.04.2022)

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II. Medienpolitik

 

BDZV und MVFP: Der EU-Digital Services Act droht zur Gefahr für die Pressefreiheit und Meinungsvielfalt im Internet zu werden

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) sehen den jüngst von den EU-Institutionen vorgeschlagenen Digital Services Act (DSA) auf der Grundlage der bislang bekannt gewordenen Texte zur Regulierung von Online-Inhalten als Gefahr für die Pressefreiheit und Meinungsvielfalt.

„Die EU verpflichtet Online-Plattformen nicht nur zur Sperrung von rechtswidrigen Inhalten, sondern will diesen auch erlauben, rechtmäßige Veröffentlichungen zu sperren. Damit besteht die Gefahr, dass Google und Facebook über Inhaltsvorgaben in ihren Nutzungsbedingungen auch legale journalistische und redaktionelle Inhalte sperren. Die Gatekeeper würden so in Teilen zu Zensoren. Das darf nicht passieren", hieß es dazu von beiden Verbänden in Berlin. Der MVFP und der BDZV forderten das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten dazu auf, diese mögliche Folge der Vorgaben des DSA zu verhindern. „Die EU darf die Pressefreiheit und Meinungsvielfalt in Europa und den Mitgliedsstaaten nicht in die Hand von marktdominanten Digitalplattformen legen."  

Zusätzlich teilten BDZV und MVFP die vom Deutschen Journalisten-Verband geäußerte Sorge, dass die Regulierung von Inhalten nun in Teilen zentralisiert in Brüssel erfolgen soll: „Die föderale Medienregulierung ist ein Garant dafür gewesen, dass in Deutschland eine der vielfältigsten Medienlandschaften der Welt besteht. Dies darf durch europäische Vorgaben und Regulierungsbehörden nicht gefährdet werden."

(Quelle: BDZV, PM 25.04.2022)

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III. Verlagswesen

Energie-Krise: Papierindustrie sorgt sich um Auswirkungen – Erdgas als Energieträger kaum substituierbar

Der Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands Die Papierindustrie, Alexander von Reibnitz, hat sich angesichts eines möglichen Lieferstopps von russischem Erdgas besorgt geäußert. Ein Gasembargo „würde für die Papierindustrie praktisch einen flächendeckenden Produktions-Stopp bedeuten“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur.

Die Folgen des Kriegs in der Ukraine auf die Branche seien schon jetzt wegen der hohen Rohstoffkosten zu spüren, warnte von Reibnitz. „Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine verschärfen jetzt den seit Monaten herrschenden, immer extremeren Preisdruck auf unsere Branche noch einmal drastisch“, sagte er weiter. Erdgas mache bei der Papierbranche einen Anteil von 55 Prozent der Brennstoffe aus.

Eine Umstellung auf andere Energieträger ist für die Industrie jedoch nicht unproblematisch. Das ist das Ergebnis einer Umfrage  März 2022 des Verbandes DIE PAPIERINDUSTRIE unter seinen Mitgliedern: Lediglich 10 bis 15 Prozent des Erdgasbezugs in der deutschen Papierindustrie (rund 3 TWh Erdgas) sind noch in diesem Jahr ersetzbar. 

In Bereichen, in denen eine Umsetzung möglich ist, könnte etwa die Hälfte des Gases durch Heizöl und 30 Prozent durch Kohle ersetzt werden. Der Rest müsste durch eine strombasierte Dampferzeugung substituiert werden.

Voraussetzung für eine Umstellung ist die Verfügbarkeit der genannten Energieträger und die politische Unterstützung für die notwendigen Änderungsgenehmigungen. 

Vor allem für eine Substitution durch Strom müsste eine Benachteiligung bei Umlagen, Entgelten und Steuern gesetzlich ausgeschlossen werden. Auch die übrigen negativen Folgen einer Umstellung müssten abgefedert werden. So wäre mit einer Abnahme der Energieeffizienz und auch mit einer Zunahme des CO2-Ausstoßes zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Energiewende hat sich in der Papierindustrie der Trend zur Umstellung auf Erdgas als Brückentechnologie verfestigt. Mittlerweile liegt der Erdgasanteil am Gesamtbrennstoffeinsatz bei 55 Prozent

(Quelle: bdzv.de, 14.04.2022; papierindustrie.de, 24.03.2022)

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IV. Lesermarkt

E-Paper:  Auflagenplus von knapp 14 Prozent und steigender Abo-Anteil

Mit 2,44 Millionen verkauften Exemplaren pro Erscheinungstag gewinnt die E-Paper-Auflage der Zeitungen im ersten Quartal 2022 weiter an Fahrt. Im Vergleich zum Vorjahresquartal bedeutet das ein Plus von 13,88 Prozent. Damit ist inzwischen knapp jede sechste verkaufte Zeitung eine digitale. Der Anteil der E-Paper an der Gesamtauflage der Zeitungen beträgt rund 16 Prozent.

Gleichzeitig werden immer mehr Zeitungs-E-Paper regelmäßig im Abonnement bezogen. Hier liegt die Steigerungsrate im Vergleich zum Vorjahr bei 16,59 Prozent - 1,44 Millionen E-Paper erreichen ihre Leserinnen und Leser täglich im Abo.

Das zeigt die Auflagenstatistik der Zeitungsmarktforschung Gesellschaft mbH (ZMG) auf Basis der aktuellen IVW-Erhebung für das erste Quartal 2022.

Den weitaus größten Anteil an der E-Paper-Auflage verbuchen die Tageszeitungen mit täglich 1,79 Millionen Verkäufen. Davon entfallen 1,34 Millionen Exemplare auf die lokalen und regionalen Abonnementzeitungen. 300.944 digitale Zeitungsexemplare verkaufen die überregionalen Zeitungen täglich und 151.017 die Kaufzeitungen.

Von den wöchentlich erscheinenden Titeln verkaufen die Sonntagszeitungen pro Erscheinungstag 345.334 Exemplare, auf die Wochenzeitungen entfallen 305.865 Verkäufe. Im 1. Quartal 2022 meldeten insgesamt 196 Zeitungen (1/2021: 194 Zeitungen) ihre E-Paper-Auflagen an die IVW.

https://www.die-zeitungen.de/fileadmin/files/documents/02_die-zeitungen.de_ab_Mai_2016/1_Aktuelles/Auflagenstatistik_2022_Q1_E-Paper.pdf

 (Quelle: die-zeitungen, 25.04.2022)

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V. Vermarktung

 

Hohe Werbebeachtung im E-Paper

„In Bezug auf Wahrnehmung, Kontaktqualität und Nutzen von Werbung sind bei der regionalen Tageszeitung Print und E-Paper ebenbürtig“, so Ingo van Holt, Chief Sales Officer des Crossmedia-Vermarkters Score Media Group. „Das Werbeumfeld im E-Paper steht dem in Print in nichts nach.“

Im Rahmen einer dreiteiligen Studie bescheinigt Score Media dem E-Paper eine ebenso gute Werbewirkung wie sie die gedruckte Zeitung auszeichnet. Jeweils rund die Hälfte der Leserinnen und Leser der beiden Kanäle werde durch die Werbung auf Händler und Dienstleistungen aufmerksam, die Hälfte der Print- sowie 43 Prozent der E-Paper-Leser seien durch Anzeigen schon öfter auf interessante Produkte aufmerksam geworden, 48 Prozent der Print- und 43 Prozent der E-Paper-Leser geben an, durch Anzeigen preiswerte Angebote zu finden.

Die Werbeerinnerung sei in beiden Kanälen ebenfalls ähnlich hoch, so Score Media. Über zehn Kampagnen aus unterschiedlichen Branchen hinweg liege die Erinnerung bei den E-Paper-Lesern bei 26 Prozent, von den Print-Lesern erinnern sich 24 Prozent daran, eine Zeitungsanzeige des jeweiligen Unternehmens gesehen zu haben. In Bezug auf Recognition und Werbeerinnerung erreichen E-Paper-Ausgaben gegenüber Print sogar etwas höhere Werte. Als Grund vermutet Score Media, dass die Anzeigen bei der Darstellung im E-Paper einen größeren Anteil der betrachteten Inhalte einnehmen und damit noch augenfälliger sind.

Auch für die Wirkung von Zeitungsbeilagen präsentiert die Studie gute Werte: Fast zwei Drittel (65 Prozent) der Printleser schauen sich Beilagen an, die sie interessieren, von den E-Paper-Lesern sind es die Hälfte. Die allgemeine Nutzung sei in Print und E-Paper gleichermaßen hoch: 75 Prozent der Befragten schauen sich mindestens gelegentlich Beilagen von Supermärkten & Discountern an, gefolgt von Elektromärkten, Drogerien (je 60 Prozent) und Baumärkten (52 Prozent).

https://www.die-zeitungen.de/fileadmin/files/documents/02_die-zeitungen.de_ab_Mai_2016/4_Forschung_und_Studien/Score_Media_Group_Print_vs._E-Paper_OnePager.pdf

(Quelle: die-zeitungen.de, 20.04.2022)

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VI. Bezugspreisänderungen

 

Mediengruppe Straubinger Tagblatt / Landshuter Zeitung

 

Zeitungsgruppe Straubinger Tagblatt/ Landshuter Zeitung, alle Titel

Bisher

ab
01.05.2022

EV Mo-Fr

1,60 €

1,80 €

EV Sa

1,80 €

2,00 €

 

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VII. COVID 19-Pandemie

 

Bayern: Verlängerung der 16. BayIfSMV um vier Wochen

Das Bayerische Regierungskabinett hat am 26. April 2022 unter Vorsitz von Ministerpräsident Dr. Markus Söder getagt und unter anderem Beschlüsse zu den Corona-Maßnahmen in Bayern ab Mai 2022 gefasst. 

https://www.bayern.de/presse/ministerratsberichte/

Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) wird um vier Wochen verlängert bis 28. Mai 2022. Die 16. BayIfSMV enthält die sogenannten Basisschutzmaßnahmen gemäß der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Dazu zählen insbesondere Masken- und Testpflichten in bestimmten schutzwürdigen Settings.  

https://www.baymevbm.de/baymevbm/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Allgemeines/16.-BayIfSMV.jsp

Die 16. BayIfSMV wird aber dahingehend geändert, dass ab Mai die Testpflicht für Kinder in Schulen, Kindergärten und KiTas entfällt.

(Quelle: vbw-bayern.de, 26.04.2022)

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Keine Entschädigung ohne Booster-Impfung bei Quarantäne

Wer sich wegen einer SARS-CoV-2-Infektion absondern muss und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine staatlich finanzierte Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Allerdings ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn die Absonderungspflicht durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können, § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG.

Seit dem 15. März 2022 war deshalb in Bayern in Quarantänefällen für die Entschädigung eine dritte Impfung (Auffrischungsimpfung, Booster-Impfung) erforderlich. Denn diese war Voraussetzung für die Befreiung von der Quarantänepflicht in der sog. Allgemeinverfügung Isolation, die die Absonderungspflichten in Bayern regelte.

Die Gesundheitsministerkonferenz hat nun beschlossen, dass auch die anderen Bundesländer spätestens ab 15. April 2022 für eine Entschädigung bei Quarantäne grundsätzlich verlangen sollen, dass die betroffene Person eine Booster-Impfung erhalten hat. 

Nach den neuen Absonderungsregelungen in Bayern seit 13. April 2022 gibt es keine Quarantäne für enge Kontaktpersonen mehr, sondern nur noch eine Isolationspflicht für positiv Getestete. 

In Bayern war schon bislang behördliche Praxis, dass für Isolation infolge eigener positiver Testung der Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht in Betracht kommt. Denn es ist davon auszugehen, dass auch eine Impfung die Isolationspflicht nicht verhindert hätte – wer sich tatsächlich mit SARS-CoV-2 infiziert, muss unabhängig von seinem Impfstatus in Isolation.

An dieser Auslegung hat sich nach Aussagen aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium durch den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz nichts geändert. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG kommt also in Bayern für tatsächlich Infizierte nach wie vor unabhängig vom Impfstatus in Betracht.

(Quelle: vbw-bayern.de, 25.04.2022)

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