VBZV-Newsletter 14/2020

 

 

I. COVID-19-Pandemie 

 

Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen in Bayern und Bund
Lockerung der Beschränkungen insbesondere für den Handel
Bayern bleibt aber strikter als der Bund

Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich gestern, 15. April 2020 mit der Bundeskanzlerin auf eine Lockerung erster Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Deutschland veständigt. Die wegen der Pandemie verhängten Kontaktbeschränkungen sollen zunächst bis zum 4. Mai weiterhin gelten. Kleine und mittlerer Geschäfte bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern sollen schrittweise wieder öffnen dürfen. Die Schulen bleiben dagegen für die meisten Schüler zunächst geschlossen, mit Ausnahme von Prüfungsanwärter*innen soll es ab dem 4. Mai für einige Jahrgänge wieder Unterricht geben. 

Die einzelen Bundesländer, allen voran Bayern, haben sich allerdings bei der Handhabung der Lockerung einen Spielraum vorbehalten.

Ministerpräsident Markus Söder und der Ministerrat haben heute entschieden, die bisherige Strategie zur Bekämpfung des sich pandemisch verbreitenden Virus grundsätzlich etwas strikter beizubehalten als in anderen Bundesländern, allerdings mit ebenfalls spürbaren Erleichterungen. 

So dürfen im Freistaat Bayerh analog zu der bereits besetehenden bundesweiten Regelung im Rahmen der bestehenden Ausgangsbeschränkungen künftig Menschen mit einer weiteren Kontaktperson in ihrer Freizeit zusammenkommen, auch wenn diese nicht zum eigenen Hausstand gehört. 

Bei den Regelungen zur Öffnung des Einzelhandes will die bayerische Staatsregierung  gegenüber der bundesweiten Regelung etwas langsamer voran gehen: Ab Montag kommender Woche (20. April) werden auch im Freistaat Baumärkte und Gartencenter wieder öffnen können, der Einzelhandel mit einer Ladenfläche unter 800 Quadratmeter folgt dann aber erst eine Woche später - immer unter Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen. Kaufhäuser und Einkaufszentren bleiben entsprechend der Übereinkunft der Ministerpräsidenten aller Länder weiterhin geschlossen.

Frieseure sollen in Bayern nicht vor dem 4. Mai ihr Handwerk wieder aufnehmen, vorausgesetzt ein Hygienekonzept liegt vor.

Urlaubsreisen ins Ausland werden in diesem Jahr voraussichtlich nicht möglich sein. Bis zum 31. August dürfen keine Großveranstaltungen stattfinden. Auf zunächst unbestimmte Zeit bleiben Restaurants, Cafés, Biergärten und Hotels geschlossen.

Während die übrigen Bundesländer planen, den Schulbetrieb spätestens am 4. Mai langsam wieder aufzunehmen, sollen Schulen, Kindergärten und Universitäten in Bayern bis zunächst 11. Mai geschlossen bleiben. Lediglich die Abschlussklassen an den Gymnasien, Real- und Mittelschulen sollen bereits ab dem 27. April wieder Unterricht haben. Das gilt auch für Meisterklassen. Ab dem 11. Mai sollen dann an den Schulen die Jahrgänge folgen, die im kommenden Jahr ihren Abschluss machen werden, also etwa die derzeitigen Elftklässler an Gymnasien und die aktuellen Neuntklässler an Realschulen – und wohl die Viertklässler. 

Wie es für alle anderen Schülerinnen und Schüler weitergeht ist noch offen.

Zur Entlastung der Familien soll hier die Notfallbetreuung ausgeweitet werden, etwa auch für Kinder berufstätiger Eltern, bei denen nur 1 Elternteil im systemrelevanten Bereich arbeitet. 

Einzelheiten unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-16-april-2020/

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Sicheres Arbeiten während der Pandemie

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird unter Einbezieung von Sozialpartnern, Ländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eines Konzepts für sicheres Arbeiten während der Pandemie erstellen.

Das Bayerische Sozialministerium wird diesen Prozess eng und konstruktiv begleiten, heißt es aus dem Kabinett. 

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Geplante Erleichterungen beim Elterngeld

Das Bundesfamilienministerium plant einige Erleichterungen beim Elterngeld. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass Monate mit Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu Einbußen führen sollen. Das Gesetz liegt zwar erst als Referentenentwurf vor, soll aber nachträglich mit Wirkung zum 1. März 2020 in Kraft treten.

U.a. soll ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für die Monate vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit Einkommenseinbußen aufgrund der Corona-Krise eingeführt werden. Liegt in diesen Monaten zum Beispiel Kurzarbeit vor, sollen sie bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mit einfließen. 

Eltern in sog. systemrelevanten Branchen und Berufen sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. So soll ein Anreiz für Eltern im Elterngeldbezug oder vor Antritt des Elterngeldbezugs geschaffen werden, ihre Tätigkeit in diesen Bereichen wieder aufzunehmen oder weiterhin tätig zu bleiben. Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, sollen keine Nachteile erleiden, wenn sie in einem systemrelevanten Bereich tätig sind und aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums unter folgendem Link:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/elterngeld-wird-kurzfristig-angepasst/154564

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Arbeitsschutz: Informationen zur Pandemieplanung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, der Verband der Deutschen Betriebs- und Werksärzte, das Robert-Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellen verschiedene Informationen zur betrieblichen Pandemieplanung zur Verfügung. Darunter finden sich Checklisten und Empfehlungen zur Planung des Vorgehens vor, während und nach der Pandemie sowie Empfehlungen zum Vorgehen in Verdachtsfällen bei einer Ansteckung im Betrieb. 

Zur Übersicht über die entsprechenden Publikationen und Webseiten mit den direkten Links unter https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/branchennachrichten/artikel/detail/arbeitsschutz-informationen-zur-pandemieplanung/

(Quelle: bdzv.de, 09.04.2020)

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KfW-Schnellkredit für den Mittelstand startklar

Mittelständische Unternehmen können den KfW-Schnellkredit in Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorhanden sind. Damit ist ein weiterer Baustein im Schutzschirm der Bundesregierung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie geschaffen.

U. a. erhalten die Hausbanken in diesen Fällen eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Die Kreditbewilligung kann so ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW erfolgen. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. So kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Weitere Informationen und einen Link zur Vorbereitung des Kreditantrags für Ihre Bank oder Sparkasse finden Sie auf der Webseite der KfW unter folgendem Link:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html#

Das Programm war am 6. April beschlossen worden und hat am 11. April die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erhalten. Damit wurden in kürzester Zeit die notwendigen Schritte zur Umsetzung des KfW-Schnellkredits bei der KfW und den Hausbanken umgesetzt. 

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ZAW: Werbung nicht einseitig als Kostenfaktor betrachten!

Der ZAW appelliert angesichts der Corona-Krise an Unternehmen und Marketing-Entscheider, Werbung nicht einseitig als Kostenfaktor zu betrachten, sondern im Gegenteil, strategische, langfristige Entscheidungen bezüglich ihrer Unternehmenswerbung zu treffen, Budgets eben nicht zu kürzen, sondern auf nachhaltige Vorteile im Markt abzuzielen. Auch wenn weite Teile der Wirtschaft schlagartig eine Vollbremsung hätten vornehmen müssen, seien jetzt dennoch weiterhin strategische Entscheidungen zu treffen.

Konjunkturelle Schwankungen und Rezessionen stellten Unternehmen, Branchen und die Wirtschaft vor große Herausforderungen. Aufgrund der sinkenden Nachfrage und damit einhergehenden Absatz- und Umsatzrückgänge griffen Unternehmen dennoch oft zu Kurzfristmaßnahmen wie der Kürzung ihres Werbebudgets. Die Werbeausgaben sänken in Rezessionsphasen oftmals, obwohl die Mehrheit der Entscheidungsträger selbst Vorteil und Effektivität dieser kurzfristigen Ausrichtung in Zweifel zieht, wie eine kürzlich von der ZAW veröffentlichte Untersuchung darlegt.

Zugleich zeige sich, dass Werbung in Rezessions- im Vergleich zu Wachstumsphasen tatsächlicht nicht geringer wirkt, sondern effektiver:  Werbung hat in diesem Umfeld verstärkt wertgenerierenden, also langfristigen Investitionscharakter und kann damit zu nachhaltigen Wettbewerbsvorteilen führen.

Der Essay ist in der aktuellen transfer – Zeitschrift für Kommunikation und Markenmanagement 1/2020 erschienen, http://www.transfer-zeitschrift.net/home/.

(Quelle: zaw.de)

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Sonderranking WuV-Data: Zeitungen wichtigster Kommunikationsträger zu Corona

Nach einer Sonderauswertung der aktuellen Nielsen-Zahlen zu den Bruttowerbeausgaben wurden im März 54,5 Millionen Euro für „Coronawerbung“, also Werbung die die Coronapandemie aktiv einbindet, ausgegeben.

Der Branchendienst W & V Data hat dazu ein Sonderranking erstellt. Danach wurde mit 29,8 Millionen Euro ein Anteil von knapp 55% des Bruttobudgets rund um „Coronawerbung“ im März in den Tageszeitugen gebucht. Erst dann folgt Fernsehen mit 20,5 Millionen Euro bzw. einem Anteil an den gesamten Spendings für Coronawerbung von rund 38%. Damit zeigt sich erneut, wie stark die Bedeutung der Tageszeitung als Informations- und Kommunikationsträger ist.

Geworben wird nach den (systemrelevanten) Handelsunternehmen mit einer Budgetsumme von 22,9 Millionen Euro brutto vor allem von den öffentlichen Körperschaften, allen voran das Bundesministerium für Gesundheit: Mit rund 13 Millionen Euro beziffert Nielsen das Gesamtvolumen von ihnen geschalteten Werbung rund um Corona. Auf Platz drei der werbestärksten Segmente schließlich liegen die Telekommunikationsanbieter (gesamt rund fünf Millionen Euro).

https://www.wuv.de/wuvdata/spendings_und_top_spender_der_wichtigsten_branchen

(Quelle: wuv Update, 16.04.2020)

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Die #MLBInnochallenge: Lokaler Journalismus in der Corona-Krise

Im Zuge einer Open Innvoation Challenges unterstützt das Media Lab Bayern die Entwicklung von Lösungen und Ideen speziell für lokale und regionale Medien rundum die Corona-Berichterstattung. 

Die #MLBInnochallenge versorgt Medienhäuser und Redaktionen mit schnell umsetzbaren Ideen und fertigen Tools, die sie sofort nutzen können. Gleichzeitig werden Startups und Kreative, die ihre Ideen einreichen, durch ein Preisgeld finanziell unterstützt.

15 Ideen, Formate und technische Lösungen aus der ersten Runde der Open Innovation Challenge wurden bereits vorgestellt und können kostenfrei genutzt werden. Alle sind schnell umsetzbare und leicht zu implementieren. 

https://www.media-lab.de/open-innovation-challenge-loesungen

Die zweite Runde des Wettbewerbs endet am 22. April 2020, auch diesmal werden wieder bis zu 5.000 Entwicklungspauschalen vergeben.

Das Media Lab ist eine Unternehmung der Medien.Bayern GmbH, einer Tochtergesellschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, gefördert von der Bayerischen Staatsregierung.

(Quelle: media-lab.de)

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Aschaffenburger Medienhaus Main-Echo
 bedankt sich mit Gratis-Abo bei den Helden des Corona-Alltags 

Mit einem Gratis-Abo „Digital Plus“ für drei Monate bedankt sich das Aschaffenburger Medienhaus Main-Echo bei den „Helden“ des Corona-Alltags im Mainviereck. Die Aktion „Ihr seid unsere Helden!“ ist überschrieben mit: „Vielen Dank, dass Ihr den Laden am Laufen haltet.“ 

Wenn sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bereiche Gesundheit, Altenpflege und Erziehung sowie Verkäuferinnen und Verkäufer und Angehörige ähnlicher Berufe beim Main-Echo melden, erhalten sie so für ein Vierteljahr unbegrenzten Zugang zu www.main-echo.de, zur Main-Echo NEWS-App und zum E-Paper. Wer aus diesem Kreis das Gratis-Digitalabo beziehen will, kann dies tun über die Internetseite www.main-echo.de/helden. 

Unter www.main-echo.de/hilft-helfen hat das Medienhaus bereits eine Anlaufstelle eingerichtet, für Menschen, die vor dem Hintergergrund der Pandemie Hilfe benötigen und Menschen, die helfen möchten. Einträge über das Portal werden auch in der gedruckten Ausgabe der Zeitung publiziert.

(Quelle: Main-Echo, PM 15.04.2020, PM 13.04.2020)

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II. Medienpolitik 

Französische Kartellbehörde fordert Google auf, mit Verlegern über Vergütung zu verhandeln – auch in Deutschland neue Debatte über Googles Marktverhalten nötig

Die französischen Kartellbehörde (Autorité de la Concurrence) erklärte im Wettbewerbsverfahren der Verlage gegen Google, dass das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Publishers‘ Right in Frankreich der Branche ernsthaften und unmittelbaren Schaden zufügt und vermutlich einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt.

Die französischen Kartellwächter wiesen Google an, innerhalb von drei Monaten Verhandlungen mit Verlegern und Nachrichtenagenturen über die Vergütung für die Nutzung ihrer geschützten Inhalte zu führen.

Im November 2019 wandten sich mehrere französische Verlegerverbände (Syndicat des éditeurs de la presse magazine, l'Alliance de la presse d'information générale) und die Agence France-Presse (AFP) wegen Googles Marktverhalten an die Kartellbehörde.

Frankreich hatte bereits im Juni 2019 das in der EU-Urheberrechtsrichtlinie beschlossene Verlegerrecht umgesetzt. Das Recht zielt darauf ab, ausgewogene Bedingungen zwischen Verlagen, Nachrichtenagenturen und digitalen Plattformen zu schaffen, um die Wertverteilung zwischen diesen Akteuren zu Gunsten der Verlage und Nachrichtenagenturen neu zu definieren.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) haben die Entscheidung der Kartellwächter im Nachbarland sehr begrüßt: „Die Entscheidung in Paris ist eine Initialzündung für die weitere Debatte in Deutschland und eine sinngemäße Umsetzung der Richtlinie in die nationalen Gesetze“, heißt es dazu aus Berlin.

In Deutschland hatte Google 2014 als Reaktion auf das damalige nationale Leistungsschutzrecht die Veröffentlichungen der Verlage bei den Suchergebnissen nur noch sehr eingeschränkt angezeigt. Die Verlage sahen sich in der Folge zu Gratislizenzen für Google gezwungen. Ein solches Verhalten marktdominanter Plattformen müsse aus Sicht der Verlegerverbände künftig unterbunden werden. Auch laufen in Deutschland und Brüssel noch weitere Gerichts- und Beschwerdeverfahren gegen Google, die es im Lichte der französischen Entscheidung neu zu bewerten gilt.

(Quelle: BDZV, PM 09.04.2020)

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