VBZV-Newsletter 13/2018

 

I. Medienpolitik

Süddeutsche Zeitungsverleger fordern: Schluss mit dem unfairen Treiben von Google, Facebook und Co.!

Es werde höchste Zeit, dass Europa dem unfairen Treiben der Internet-Giganten Google, Facebook und Co. einen Riegel vorschiebt. Diesen Appell richteten Andreas Scherer, Erster Vorsitzender des Verbandes Bayerischer Zeitungsverleger (VBZV), und Valdo Lehari, Vorsitzender des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger (VSZV), an das Europäische Parlament. Auf der gemeinsamen Jahrestagung beider Verbände am 23. April in Sonthofen forderten sie Brüssel auf, endlich ein Europäisches Urheberrecht zu verabschieden, das es den Verlagen ermögliche, für die Nutzung ihrer Inhalte durch Dritte ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

Es sei höchst bedauerlich, dass sich die meisten globalen Suchmaschinen und andere digitale Plattformen juristisch gegen ein bereits verabschiedetes deutsches Leistungsschutzrecht sperren und jede Zahlung für die Nutzung wertvoller Verlagsinhalte verweigern. Offenbar sei den digitalen Giganten nur auf europäischer Ebene beizukommen.

Die systematische Nutzung fremder Inhalte als Geschäftsmodell stelle auf Dauer eine große Gefahr für die Pressevielfalt und damit für unsere Demokratie dar. Globale Monopolisten nutzten ohne die nötige gesellschaftspolitische Verantwortung den digitalen Markt zum Nachteil der heimischen Medienhäuser, die einen verantwortungsbewussten und regional verwurzelten Journalismus pflegten. Scherer: „Wie lange sollen wir noch darauf warten, dass in der digitalen Welt, in der wir uns seriös bewegen, endlich ein fairer Wettbewerb sichergestellt wird?“

Wohin das mangelnde Verantwortungsbewusstsein digitaler Giganten führen kann, habe der jüngste Skandal um den millionenfachen Datenmissbrauch bei Facebook gezeigt. Das gelte auf breiter Linie. Google, Facebook und Co. nutzten nicht nur fremde Inhalte für ihre eigenen Geschäftsmodelle. Sie nutzten ihre internationale Aufstellung auch, um erhebliche Steuervorteile zu erzielen, auch zum Nachteil der heimisch verankerten und verantwortungsbewussten Medien.

Zur Sicherung der gedruckten Zeitung als Kernprodukt der regionalen Medienhäuser forderte Scherer, die Zeitungszustellung wie eine haushaltsnahe Dienstleistung zu behandeln. Dies sei dringend notwendig, weil durch die Ausgestaltung des Mindestlohns für die Verlagsbranche die Kosten für den Zeitungsvertrieb explodiert seien. Damit sei die flächendeckende Zulieferung der Zeitung ernsthaft bedroht. Dies sei aber eine Voraussetzung für eine umfassend informierte Bürgerschaft, ohne die unserer Demokratie nicht leben könne. In diesem Zusammenhang zitierte Scherer den baden-württembergischen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann, der die Zeitung als haushaltsnahes Produkt beschrieben hat: „Man liest die Zeitung doch nicht draußen am Briefkasten, sondern drinnen am Frühstückstisch.“ Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition in Berlin zeige hier in die richtige Richtung.

Die beiden Verbände appellierten auch an den Vorsitzenden der ARD, Ulrich Wilhelm, bei den Online-Auftritten der öffentlich-rechtlichen, also gebührenfinanzierten Sender mit pressähnlichen Angeboten zurückhaltender zu sein. Dies verlange der Rundfunkstaatsvertrag ohnehin. Außerdem gelte das Prinzip, dass die Presse auch auf dem digitalen Markt staatsfern sein müsse. Der Staat dürfe sich nicht als Verleger betätigen. Es sei nicht zulässig, mit Steuergeldern den privat finanzierten Medien Konkurrenz zu machen. Dies gelte vor allem für kommunale Amtsblätter mit redaktionellen Inhalten und kostenlose Anzeigenportale der öffentlichen Hand. Auch das sei ein unfairer Wettbewerb, der so nicht akzeptabel sei. Lehari: „Die Amtsblätter und Online-Portale zahlreicher Kommunen vor allem in Baden-Württemberg entwickelten in den letzten Jahren beinahe schon den Charakter von Lokalzeitungen. Die Inhalte gehen weit über die staatliche Informationsaufgabe einer verwaltungsbezogenen Berichterstattung hinaus.“

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II. Vertrieb

 

Mindestlohn: Übergangsregelung für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - 30 Prozent Nachtzuschlag

Die gesetzliche Übergangsregelung beim Mindestlohn für  die Zeitungszusteller ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts rechtens. Der entsprechende Passus im Gesetz, nach dem die Bezüge für diese Berufsgruppe schrittweise über drei Jahre auf den jetzt geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde angehoben wurden, verstoße nicht gegen das Gleichheitsprinzip im Grundgesetz. Es handele sich nicht um eine Dauer-, sondern um eine Übergangsregelung, entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts am 25. April 2018 in Erfurt. Der Gesetzgeber habe die ihm vom Verfassungsgericht eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei Übergangsvorschriften nicht überzogen. (Az.: 5 AZR 25/17)

Gleichzeitig billigten die Richter der klagenden Zeitungszustellerin einen Zuschlag für dauerhafte Nachtarbeit von 30 Prozent auf das ihr zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu: „Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist“. Damit bestätigten sie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Dauernachtarbeit.

Die Klägerin, die bei einer Firma für Zeitungslogistik beschäftigt ist, verlangte für den Zeitraum von Januar 2015 bis April 2016 eine Nachzahlung auf Basis des vollen gesetzlichen Mindestlohns zuzüglich Nachtzuschlägen. Mit der Forderung nach vollem Mindestlohn scheiterte sie beim Bundesarbeitsgericht ebenso wie zuvor bereits beim Landesarbeitsgericht Bremen. Ihr blieb nur der Teilerfolg bei den Nachtzuschlägen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, PM 25.04.2018, Augsburger Allgemeine, 25.04.2018

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III. Vermarktung

Adblocker: BGH sieht keinen unlauteren Wettbewerb

Im Streit um Werbeblocker im Internet ist der Axel Springer Verlag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert.

Der I. Senat des BGH sieht in dem Angebot des Werbeblockers Adblock Plus des Anbieters Eyeo keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege letztlich beim Nutzer und nicht bei dem beklagten Unternehmen, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung.

Der Senat sprach von einer Abwägung der einzelnen Interessen. "Dabei hat eine ausschlaggebende Rolle gespielt, dass der Kläger in der Lage ist, sich gegen Werbeblocker zu wehren", sagte der Vorsitzende Richter. So könne er Nutzerinnen und Nutzern eines Werbeblockers den Zugriff auf seine Angebote sperren. Viele deutsche und internationale Medienangebote setzen mittlerweile diese "Adblocker-Blocker" ein. 

Springer hatte argumentiert, sein Geschäftsmodell sei durch das Unterdrücken von Werbung auf seinen Internetseiten gefährdet. Nur wenige journalistische Angebote im Internet könnten Geld über Bezahlschranken einnehmen, Werbung sei daher existenziell. Der Umsatzausfall mit Werbung wegen Adblock Plus bei den Online-Zeitungen bild.de und welt.de wird mit rund 20 Prozent im Jahr beziffert.

Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Verlagen und Eyeo zieht sich bereits über mehrere Jahre hin. In der Vergangenheit scheiterten noch andere Verlage daran, sich gegen Adblocker gerichtlich zur Wehr zu setzen. Am Oberlandesgericht München waren im vergangenen Jahr in zweiter Instanz Klagen der Süddeutschen Zeitung, RTL Interactive sowie ProSieben Sat.1 Media gegen Eyeo gescheitert. Vor dem OLG Hamburg wurde im März eine Klage von Zeit online und des Handelsblatts abgewiesen. 

Die Anwälte von Axel Springer kündigten nun an, eine Verfassungsbeschwerde wegen Eingriffs in das Grundrecht auf Pressefreiheit einreichen zu wollen.

Der VBZV begrüßt dies ebenso wie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV): Die Entscheidung des BGH, dass das kostenpflichtige „Whitelisting“, also die Zulassung geblockter Werbung gegen Geld, durch die Kölner Firma Eyeo weiterhin erlaubt ist, ist nur schwer nachvollziehbar.  BDZV-Hauptgeschäftsführer Wolff: „Damit würden künftig die Vertreiber von Adblockern das Werbegeschäft machen, allerdings ohne eigene Leistungen, die allein von den Medienhäusern erbracht werden“.

Quelle: zeit.de, 19.04.2018;  BDZV, PM 19.04.2018

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IV. Digital

Blockchain & andere Themen: VBZV-Online-Ausschuss in Bamberg

Die Mitglieder des VBZV-Online-Ausschusses treffen sich zu ihrer nächsten Sitzung bei der Mediengruppe Oberfranken in Bamberg

Termin: Dienstag, 8. Mai 2018

Im Rahmen der Sitzung  werden unter anderem neben weiteren Themen Dirk Lueth, Global Content Network, und Walter Lorz, OB//CC GmbH & Co. KG Parzeller Group, Chancen und konkrete Einsatzmöglichkeiten der Blockchaine-Technologie vorstellen. Blockchaining stellt einen wesentlichen Paradigmenwechsel dar, der die heutigen dominanten Plattformen Google, Facebook und Co. durchbrechen kann und Verlagen als Content-Anbietern ermöglicht, mit ihren Kunden wieder verstärkt direkt zu interagieren.

Interessenten, die an der Sitzung als Gast teilnehmen möchten, erhalten nähere Informationen in der VBZV-Geschäftsstelle, Tel. 089/455558-0

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V. Mitarbeiter

Redakteurs-Tarifverhandlungen erneut ohne Ergebnis unterbrochen

Auch die 5. Verhandlungsrunde über die Redakteurstarife an Tageszeitungen blieb am 25. April 2018 in Berlin ergebnislos.

Die Verlegerverbände hatten zwei unterschiedliche und materiell deutlich verbesserte Paketlösungen angeboten. Für Volontäre und Berufseinsteiger sollten dabei die Leistungen überproportional angehoben werden. Für Redakteurinnen und Redakteure hätte es danach entweder bei einer Laufzeit von 24 Monaten eine Anhebung von insgesamt 2,8 Prozent plus eine Einmalzahlung von 250 Euro zum 1. Mai 2018 gegeben oder alternativ bei einer Laufzeit von 30 Monaten zwei Anhebungen in Höhe von zusammen 3,2 Prozent und eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro zum 1. Mai 2018. Zudem haben die Verleger darüber hinaus signalisiert, den Manteltarifvertrag nicht vor dem 30. Juni 2020 zu kündigen und einen Tarifvertrag für die Altersversorgung der Online-Redakteure in tarifgebundenen Gesellschaften abzuschließen. DJV und dju hätten sich aber keinen Zentimeter bewegt, so BDZV-Verhandlungsführer Wallraf. 

Bereits bei der zurückliegenden vierten Verhandlungsrunde hat der BDZV gegenüber Deutscher Journalistenverband (DJV) und dju in Verdi seine Bereitschaft deutlich gemacht, die Laufzeit des neuen GTV deutlich auf 24 Monate zu verkürzen, ferner die Termine vorzuziehen, zu denen die Gehaltserhöhung eintreten soll, und eine Einmalzahlung zu gewähren.

Quelle: BDZV, PM 23.04.2018 und 25.04.2018

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VBZV /VSZV-Workshop: Fresh-up: Digitales Wissen für den Anzeigenverkauf

Die Digitalisierung verändert das Werbeverhalten nachhaltig. Während zuerst die großen nationalen Werbetreibenden ihr Marketing umgestellt haben, erreichen die Möglichkeiten der Online-Werbung immer stärker auch die lokalen Kunden. Der Anzeigenberater muss den Kunden beraten und für ihn crossmediale Angebote entwickeln. Dafür benötigt er aktuelles Wissen zu den schnelllebigen Online-Themen.

Der Workshop mit Christina D’Ilio von den netzstrategen findet statt am

Donnerstag, 14. Juni 2018 - 10.00 bis ca. 17.00 Uhr
VBZV-Geschäftsstelle - Friedrichstr. 22, 80801 München

Weitere Einzelheiten zu der Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm. Anmeldungen sind unter www.vbzv.de/seminare/ oder mittels des ebenfalls beigefügten Bogens möglich.

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