VBZV-Newsletter 10/2022

 

 

I. Verlagswesen

Verlage mit kreislauffähigen Produkten Vorreiter bei der Klimaneutralität 
Intergraf schaltet EU-Kommission wegen Papierknappheit ein

Angesichts der aktuellen Papierknappheit fordert Intergraf, der europäische Dachverband der Druck- und Medienwirtschaft, die EU-Kommission dazu auf, gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, um eine ausreichende Versorgung mit Rohstoffen zu sichern. Dies teilte der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) mit.

Die anhaltende Papierknappheit werde zur Bedrohung der Druck- und Medienwirtschaft in Europa. Der europäische Dachverband Intergraf wandte sich daher an die EU-Kommission mit der Frage, inwieweit die EU-Forststrategie für 2030 die Verfügbarkeit von Holz zur Herstellung von Papier und Pappe reduzieren würde. Weiterhin wies Intergraf auf EU-Einfuhrzölle für Papiere aus China hin und forderte die EU-Kommission auf, die Situation der Druckereien zu berücksichtigen, falls eine Verlängerung dieser Zölle in Betracht gezogen wird.

Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) hat sich bereits mehrfach kritisch zu diesem “Handelshemmnis” geäußert. „Zukünftig sollte die sichere Versorgung mit bezahlbarem Papier viel stärker im Vordergrund stehen“, fordert Dr. Paul Albert Deimel, Hauptgeschäftsführer des bvdm.

Die EU-Kommission betonte in einem Schreiben an Intergraf, dass forstbasierte Industrie und verwandte Branchen, einschließlich des Druck- und Verlagswesens, eine zentrale Rolle in der EU-Bioökonomie spielen. So machten ihre kreislauffähigen Produkte sie zu einem Vorreiter in Sachen Klimaneutralität und Umweltfreundlichkeit. Weiterhin erklärte sich die EU-Kommission bereit, Hilfe im Einklang mit den Unionsvorschriften zu diskutieren. Ein Treffen von Intergraf mit verantwortlichen Vertretern der EU-Kommission ist für April vorgesehen.

(Quelle: print.de, 14.03.2022)

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II. Pressewesen

 

Angriffe auf Journalisten: Schutzkodex für Medienschaffende offen auch für regionale Medienhäuser – Möglichkeit zum Austausch für Betroffene

Zunehmend kommt es in Deutschland zu verbalen oder tätlichen Angriffen auf Pressevertreter. Die Gewalt gegen Journalistinnen und Journalisten hat ein neues Niveau erreicht. Das belegen Erhebungen von „Reporter ohne Grenzen“ und dem „Europäischen Zentrum für Presse- und Medienfreiheit“ (ECPMF), aber auch die Erfahrungen in vielen Häusern unserer Mitgliedsverlage etwa bei den Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen der Politik.

Insbesondere da, wo Pressevertreter aus ihrer Region berichten und daher persönlich bekannt sind, sehen sie sich Anfeindungen gegen sich selbst oder auch gegen ihre Familien ausgesetzt. 

Ein Bündnis aus Journalistenorganisationen, Mediengewerkschaften und Beratungseinrichtungen haben daher im April vergangenen Jahres einen Schutzkodex initiiert. Medienhäuser, die sich diesem Kodex anschließen, erklären sich dazu bereit, bestimmte Standards zum Schutz ihrer Mitarbeitenden umzusetzen. 

Der Kodex umfasst ein Dutzend praktische Maßnahmen wie feste Ansprechpersonen bei den Arbeitgebern sowie psychologische und juristische Unterstützung der Betroffenen bei verbalen und körperlichen Gewalterfahrungen.

Zudem bietet das Bündnis Betroffenen auch die Möglichkeit zum Austausch über die belastende Erfahrung, sich persönlich Drohungen und Angriffen ausgesetzt zu sehen - egal ob frei oder festangestellt, großer Titel oder kleines Haus: Die Betroffenheit für die einzelne Person ist immer dieselbe. Es müssen Wege gefunden werden, wie im journalistischen Alltag damit umgegangen werden kann.

Dem Schutzkodex hatten sich zum Start bereits die dpa, die taz, Zeit und Zeit online, der Spiegel und die Frankfurter Rundschau angeschlossen, hinzugekommen sind inzwischen der Weserkurier, die Süddeutsche Zeitung und auch die SWMH mit ihren Regionaltiteln, darunter Frankenpost und Nordbayerischer Kurier, sowie die Funke-Gruppe, ebenfalls mit zahlreichen regionalen Titeln.

Der Initiative für den Schutzkodex gehören an: die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Neuen deutsche Medienmacher*innen e.V., Reporter ohne Grenzen e.V. und der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. (VBRG e.V.).

Nähere Informationen unter www.schutzkodex.de

(Quelle: djv.de, 26.01.2022; weser-kurier.de, 07.02.2022)

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Initiative „Justiz und Medien – konsequent gegen Hass“: über 350 Ermittlungsverfahren zu Hasspostings / Schulungstermin am 18.03.2022

Die vor mehr als zwei Jahren vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) ins Leben gerufene Initiative „Justiz und Medien – konsequent gegen Hass“ meldet bisher knapp 450 Prüfbitten zu Hasspostings, fast 350 Ermittlungsverfahren und 45 rechtskräftige Verurteilungen. 

Inzwischen wurden mehr als 200 Redakteurinnen und Redakteure aus den Medienhäusern von der Generalstaatsanwaltschaft München geschult. Auch für freie Journalistinnen und Journalisten ist nun der Zugang zum Online-Meldesystem möglich, wenn sie für ein Medienunternehmen tätig sind oder Mitglied in einem Journalistenverband aus dem Verteiler der BLM.

Um Hasspostings über die Projektcloud melden zu können, müssen interessierte Journalistinnen und Journalisten an einer Online-Schulung der Generalstaatsanwaltschaft München teilnehmen.

Der nächste Termin ist für Freitag, 18. März 2022 ist von 10.00 bis 12.00 Uhr geplant 

Anmeldungen unter https://www.blm.de/konsequent-gegen-hass.cfm

(Quelle: BLM, 10.03.2022)

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III. COVID 19-Pandemie

 

Bayern: Verlängerung der Corona-Maßnahmen über 19. März 2022 hinaus

Das Bayerische Kabinett hat am 15. März 2022 unter Vorsitz von Ministerpräsident Dr. Markus Söder getagt und unter anderem Beschlüsse zu den Corona-Maßnahmen in Bayern nach dem 19. März 2022 gefasst: 

  • Verlängerung der 15. BayIfSMV: Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in weiten Teilen über den 19. März 2022 hinaus verlängert. Dafür soll eine Übergangsregelung in der geplanten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Anspruch genommen werden, die eine Verlängerung bis 02. April 2022 erlaube.
     
  • In der zu verlängernden 15. BayIfSMV sollen u. a. folgende Maßnahmen aufrechterhalten werden:
    • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
    • 2G- und 3G-Regelungen im bisher geltenden Umfang

Hinweis: Dies betrifft nicht die Regelung zu 3G im Betrieb. Diese beruht auf Bundesrecht und wird nach dem 19. März 2022 planmäßig wegfallen. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt in Betrieben auch weiterhin nur im Rahmen des betrieblichen Hygieneschutzkonzepts. Dafür kann vor allem auch eine medizinische Gesichtsmaske genügen.

  • Erleichterungen in den Schulen:
    • Keine Maskenpflicht mehr am Platz für Grundschüler ab 21. März 2022
    • Keine Maskenpflicht mehr am Platz für Schüler der fünften und sechsten Klassen ab 28. März 2022
       
  • Öffentliches Leben:
    • Das Feiern auf öffentlichen Plätzen wird wieder erlaubt sein
    • Kein Tanzverbot in Gaststätten mehr
    • Keine Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte mehr

(Quelle: vbw-bayern.de, 16.03.2022)

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Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundeskabinett beschlossen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11. März 2022 einen neuen Referentenentwurf zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 25. Mai 2022 vorgelegt. Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 der Änderungsverordnung zugestimmt. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20. März 2022 in Kraft treten.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung:

  • Die Basisschutzmaßnahmen sollen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden.
     
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob
    • ein kostenfreies Testangebot (1x wöchentlich) für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Corona-Infektionen im Betrieb darstellt. Damit ist die pauschale Testangebotspflicht (2x wöchentlich) entfallen. Der Arbeitgeber kann nun selbst entscheiden, ob ein Testangebot für die Beschäftigten eine sinnvolle Schutzmaßnahme ist.
    • betriebsbedingte Personenkontakte weiterhin reduziert werden müssen, und zu diesem Zweck auch ein Angebot auf Homeoffice unterbreitet wird. Das Angebot von Homeoffice ist damit nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommt, dass sonstige Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
    • die Bereitstellung von OP-Masken oder Atemschutzmasken notwendig ist, weil technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. Es besteht keine generelle Masken-Pflicht mehr im Betrieb. Anstelle der FFP2-Maske ist nun die OP-Maske der Standard und die Bereitstellung abhängig ist vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

(Quelle: vbw-bayern.de, 16.03.2022)

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