VBZV-Newsletter 09/2022

 

 

I. Medienpolitik

Google bietet 3,2 Millionen Euro für Presse-Rechte – Corint Media: Lizenzierung auf dieser Grundlage unmöglich

Google hat für das Repertoire von Corint Media, das rund ein Drittel der deutschen Presseleistungsschutzrechte vereint, eine Zahlung von 3,2 Millionen Euro angeboten. 

„Eine Lizenzierung der Nutzungen Googles ist auf dieser Grundlage unmöglich“, erklärte die Verwertungsgesellschaft zum Angebot des Suchmaschinenkonzerns. Wie Corint Media weiter mitteilt, würde Google damit auf den gesamten Markt übertragen rund 10 Millionen Euro anbieten. „Bei einem geschätzten Umsatz von 11,3 Milliarden Euro entspräche dies einem Lizenzsatz von 0,1 Prozent“, kritisiert die Vermarktungsgesellschaft, die ihrerseits als angemessene Vergütung für 2022 eine Zahlung in Höhe von 420 Millionen Euro gefordert hatte. 

Christoph Schwennicke und Markus Runde, Geschäftsführer Corint Media, bezeichnen das Angebot von Google als „einen Schlag ins Gesicht für die Presse in Deutschland“. Google scheine, so die Geschäftsführer, mit Blick auf diese Zahlen an einer Einigung mit Corint Media-Verlegern nicht interessiert zu sein. Damit seien die zuständigen Behörden und Gerichte gefragt, „diesen durch Dominanz zerrütteten Markt vom Kopf auf die Füße zu stellen“, heißt es weiter. „Auch der Gesetzgeber wird überprüfen müssen, wie mit globalen Konzernen umzugehen ist, die zwar in geordneten Rahmenbedingungen wirtschaften wollen, für die andererseits aber die Regeln des Rechts erkennbar nicht gelten sollen.“ Nun stehe das laufende Verfahren des Bundeskartellamts gegen Alphabet und Google als Marktbeherrscher im Fokus.

(Quelle: corint-media.de, 10.03.2022; bdzv.de, 03.03.2022)

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VG Wort: Neuregelung der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen 

Seit dem 7. Juni 2021 gilt das neue Urheberrecht, das neben dem Presseleistungsschutzrecht die Verlegerbeteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber wieder eingeführt hat. 

Voraussetzung für die Ausschüttung der Vergütungsanteile für Ihren Verlag durch die VG Wort ist der Abschluss eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass jeder der Autoren oder Fotografen eines Verlags ebenfalls einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat. 

Für Printpublikationen ist der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags im Laufe des ersten Quartals 2022 ausreichend. Die Meldefrist für Pressepublikationen, die 2021 erschienen sind, endet am 20. April 2022. Für Online-Veröffentlichungen wird der Ausschüttungsanteil über das sogenannte METIS-Verfahren generiert. 

Weitere Informationen und für den Vertragsabschluss benötigte Unterlagen sind auf der Internetseite von VG Wort zu finden: www.vgwort.de

(Quelle: VHZV, RS 09.03.2022)

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II. Aus den Verlagen

 

Fränkische Landeszeitung übernimmt Windsheimer Zeitung

Die Fränkische Landeszeitung mit Sitz im mittelfränkischen Ansbach hat die letzte Lücke in ihrem Verbreitungsgebiet geschlossen: Seit 1. März wird auch die Windsheimer Zeitung im FLZ-Verlag herausgegeben.

Durch den Kauf der WZ vom Bad Windsheimer Delp Verlag umfasst das Verbreitungsgebiet der Fränkischen Landeszeitung nun den Landkreis Ansbach, die kreisfreie Regierungshauptstadt Ansbach und den kompletten Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim.


Neben der Zentrale in Ansbach unterhält die FLZ GmbH mit ihren Verlegern Rainer Mehl, Harald Wiedfeld und Guido Mehl fünf weitere Redaktionsstandorte in Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg, Neustadt/Aisch und jetzt Bad Windsheim. Produziert werden dabei für eine der am dünnsten besiedelten Regionen Bayerns vier unterschiedliche Lokalteile: Einer für die Stadt und die nähere Umgebung von Ansbach, ein gemeinsamer für den Bereich der Städte Dinkelsbühl und Feuchtwangen, einer für die Stadt Rothenburg und ihre Umgebung (der unter den Titeln Fränkische Landeszeitung und Fränkischer Anzeiger  erscheint) und einer für den Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim (der jetzt unter den Titeln Fränkische Landeszeitung und Windsheimer Zeitung erscheint). 

Die Printauflage der FLZ liegt damit aktuell bei 43 300 verkauften Exemplaren.

Die Lokalteile werden im eigenen Gebäude im Ansbacher Stadtteil Schalkhausen mit einer Rotation aus dem Haus Koenig & Bauer (Würzburg) gedruckt. Der Mantel hingegen kommt für alle Ausgaben wie bisher vom Verlag Nürnberger Presse und wird auch in Nürnberg erstellt. 

(Quelle: FLZ, PM 04.03.2022)

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III. COVID 19-Pandemie

Corona-Maßnahmen nach dem 19. März 2022: Im Betrieb kein 3G mehr / Verpflichtung zum Home-Office läuft aus

Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe für weiterhin mögliche infektionsschutzrechtliche Regulierungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach dem 19. März 2022 vorgelegt. Die Formulierungshilfe wird als Gesetzesentwurf aus der Mitte des Bundestages eingebracht und soll am 16. und 18. März 2022 in Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden. 

Dabei können sich noch Änderungen ergeben, allerdings ist zu erwarten, dass die groben Linien bestehen bleiben. Unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag die Vorlage der Regierung am 18. März 2022 unverändert beschließen wird, bedeutet dies im Wesentlichen nachstehende Änderungen:

 

  • Die 3G-Regel im Betrieb, die bislang in § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG enthalten ist, wird ersatzlos gestrichen. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den G-Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.
  • Die Homeoffice-Pflicht nach § 28b Abs. 4 IfSG wird ebenso aufgehoben. Die Gewährung von Homeoffice richtet sich folglich nach dem 19. März 2022 wieder nach dem Arbeitsvertrag, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und eventuellen Vereinbarungen der Betriebsparteien.
  • Die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder werden eingeschränkt:
  • Allgemein können die Länder noch Maskenpflichten in bestimmten schutzwürdigen Settings (Krankenhäuser, Pflegeheime) und in öffentlichen Verkehrsmitteln erlassen sowie Testpflichten in schutzwürdigen Settings, Schulen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Bereichen vorsehen.
  • In Hotspots können die Länder darüber hinaus gehend allgemeine Maskenpflichten, Abstandsgebote, 3G-Nachweispflichten (auch in Betrieben) und Hygienekonzepte verordnen. 

Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23. September 2022. 

Als vollständige Impfung sollen grundsätzlich nur drei Impfdosen gelten, allerdings mit Übergangsregelung: Bis 30. September 2022 reichen zwei Impfdosen aus. Der Genesenenstatus gilt nur 90 Tage ab Testung, ohne Übergangsfrist.

(Quelle: vbw-bayern.de, 10.03.2022)

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Kritik aus Bayern am Regierungsentwurf: Unvorhersehbarkeit nicht berücksichtigt

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek kritisiert Medienberichten zufolge die Ampel-Pläne für künftige Corona-Regeln nach dem 19. März und hält sie für unzureichend. Die weitere Entwicklung bei Corona sei derzeit nicht absehbar - dem werde der Gesetzentwurf, auf den sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) verständigt haben, nicht gerecht.

Holetschek gehen die Befugnisse der Landesregierungen sowohl im Normalfall als auch bei sich zuspitzendem Infektionsgeschehen nicht weit genug, heißt es. Nach der geplanten Vorgabe muss etwa bei der Hotspot-Regelung zunächst der Landtag eine Gefahrenlage feststellen, bevor die Landesregierung handeln kann. Das erschwere es, schnell auf gefährliche Entwicklungen zu reagieren. Zudem müsse der Bund auch klar benennen, auf Grundlage welcher Zahlenbasis entschieden werden solle. 

Zum anderen verlangt Holetschek die Möglichkeit, noch mehr und noch strengere Beschränkungen anzuordnen. "Wenn eine Überlastung der stationären Krankenhauskapazitäten droht, müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können, um dies zu verhindern. Dann müssen zum Beispiel auch Kontaktbeschränkungen unmittelbar möglich sein", wird der Minister zitiert. 

(Quelle: BR24, 09.03.2022; merkur.de, 10.03.2022)

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