VBZV-Newsletter 09/2021

 

 

I. Covid 19-Pandemie

Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 23. Februar 2021

Der Bayerische Ministerrat hat am 23. Februar 2021 erneut über die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beraten. Dabei wurden folgende Erleichterungen ab dem 01. März 2021 beschlossen:

 

  • Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte werden ab dem 01. März 2021 landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 qm.
  • Ab dem 01. März 2021 werden neben dem Friseurgewerbe und unter gleichen Bedingungen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab dem 01. März 2021 in Musikschulen Einzelunterricht wieder ermöglicht. Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und – soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist – von Schülern und vom Personal Maske zu tragen.

Weitere Änderungen, die vereinbart wurden:

 

  • Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und die Kitas müssen schließen.
     
  • Verlängerung von Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft: Die Instrumente der LfA, die Risikoentlastungen des Freistaats Bayern zu Gunsten der LfA und der Bayernfonds werden bis Ende 2021 zu verlängert. Ein Teil der Unterstützungsmaßnahmen wird zudem durch Anhebung des Höchstbetrags für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro an den Finanzierungsbedarf betroffener Unternehmen und Organisationen angepasst.
     
  • Kinderbetreuung: Wie schon im Januar und Februar werden auch im März 2021 die Elternbeiträge ersetzt, wenn die Kinder(not)Betreuung an monatlich höchstens fünf Tagen in Anspruch genommen wird. Die Pauschalbeträge orientieren sich weiterhin an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis spät. 16 Uhr 110 Euro). Dieser Beitragsersatz wird zu 30 Prozent von den Kommunen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern übernommen.

    Seit dem 22. Februar 2021 ist der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wieder zulässig, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet. Entsprechendes gilt für die Mittagsbetreuung. Für Eltern, die zur Kontaktreduzierung eine Kinderbetreuung noch nicht in Anspruch nehmen, verlängert die Staatsregierung deshalb das Angebot zur pauschalen Übernahme der Elternbeiträge.

(Quelle: vbw-bayern.de, 22.02.2021)

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Änderungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 24. Februar 2021 wurden die Änderungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht, die stufenweise bis zum 01. März 2021 in Kraft treten sollen. Sie dienen der Umsetzung der Beschlüsse des Bayerische Ministerrats vom 23. Februar 2021.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-149/

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-150/

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Corona Überbrückungshilfe III kann abgerufen werden

Die bayerische Richtlinie zur Überbrückungshilfe III wurde am 18. Februar 2021 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht . Die Unterstützung kann seit dem 10. Februar 2021 und bis zum 31. August 2021 beantragt werden.

Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. 

Die dritte Phase des Bundesprogramms (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase können bis 31. August 2021 gestellt werden. Abschlagszahlungen werden bereits ausgezahlt. Die Bewilligung im regulären Verfahren startet voraussichtlich im März 2021. 

Die in derselben Richtlinie als Teil der Überbrückungshilfe III geregelte Neustarthilfe für Selbsständige kann seit 16. Februar 2021 und ebenfalls bis zum 31. August beantragt werden. Anträge auf Neustarthilfe bei Umsätzen aus Kapital- oder Personengesellschaften sind erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Anträge für die Überbrückungshilfe können nur hier online gestellt werden.

Wer November- oder Dezemberhilfe erhalten hat, ist für den entsprechenden Monat nicht antragsberechtigt. Andere der Überbrückungshilfe III vergleichbare Leistungen werden angerechnet.

Geleistet werden können bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat. Für verbundene Unternehmen ist eine Ausweitung des Unterstützungsrahmen auf drei Millionen Euro pro Monat in Vorbereitung. Insgesamt können nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 maximal zwölf Millionen Euro an Fixkosten übernommen werden.

Erstattungsfähig sind abhängig von der Unternehmensgröße bis zu 70 Prozent, bei kleinen Unternehmen bis zu 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten. Unter bestimmten Bedingungen müssen Hilfsleistungen zurückgezahlt werden. Zu diesen Umständen gehört auch eine dauerhafte Einstellung des Geschäfts vor dem 30. Juni 2021.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

 

Umsatzrückgang 

Erstattung förderfähiger Fixkosten 

30 bis 50 Prozent 

40 Prozent 

50 bis 70 Prozent 

60 Prozent 

mehr als 70 Prozent 

90 Prozent 

 

Alle wesentlichen Informationen sowie weiterführende Links unter 

https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe-3/

(vbw-bayern.de, 21.02.2021; stmwi.bayern.de/überbrückungshilfe/)

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Start der Schnelltestvergabe verschoben 

Der zunächst vom Gesundheitsministerium für den 1. März angekündigte Start der Möglichkeit zum Schnelltest für die gesamte Bevölkerung wird sich um zumindest eine Woche verschieben. Am vergangenen Montag, 22.02.2021 entschied das sog. Corona-Kabinett, dass die neue Teststrategie nun zunächst am 3. März in der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz diskutiert werden soll. Entsprechend wird nun der 8. März als Starttermin anvisiert.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte erst am 16. Februar erkklärt, dass mit Beginn des neuen Monats jeder Bundesbürger Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest haben soll. Kommunen sollen zunächst "Testzentren oder Apotheken mit solchen Angeboten beauftragen" können, hieß es dazu aus dem Bundesgesundheitsministerium.

Die kostenlosen Tests sollen aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. 

(Quelle: sueddeutsche.de, 22.02.2021)

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Überarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Eine aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde am 22. Februar 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.

Die Überarbeitung fand federführend im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) statt, alle weiteren Ausschüsse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit einbezogen.

Wesentliche und wichtige Änderungen, die die Arbeitgebervebände bei der Überarbeitung des im August eingeführten Regelwerk umfassen konkret:

  • Abtrennungshöhe (beide sitzen = 1,5m; einer steht & einer sitzt = 1,8m; beide stehen = 2m), die Abtrennungen müssen nun auch nicht mehr täglich gereinigt werden, sondern nur bei Kontamination
  • Lüftung z.B. Ventilatoren in der Produktion, können unter bestimmten Umständen weiter verwendet werden
  • Wasserkanister dürfen zum Reinigen der Hände verwendet werden, wenn kein Wasseranschluss vorhanden ist
  • Arbeitsabläufe auf Baustellen wurden als Beispiele einbezogen.

Die aktualisierten Arbeitsschutzregeln können abgerrufen werden unter

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

(Quelle: vbw-bayern.de, 24.02.2021)

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II. Medienpolitik

Australien: Mediengesetz verabschiedet

Am heutigen Donnerstag, 25. Februar 2021 hat das australische Parlament das weltweit erste Gesetz verabschiedet, das digitale Giganten wie Facebook und Google dazu zwingt, lokale Medien zu bezahlen, wenn sie deren Nachrichteninhalte verbreiten. Damit sind Online-Plattformen auf dem fünften Kontinent dazu verpflichtet, ihre mit Nachrichteninhalten generierten Werbeeinnahmen mit den Medienhäusern zu teilen.

Zuvor hatte Facebook im Streit um die Reform sämtliche Medienlinks sowie mehrere Behörden- und Katastrophenseiten gesperrt (vgl. VBZV-RS 08/2021 vom 18.02.2021). Diese Machtdemonstration sorgte weltweit für Kritik. 

Die Australische Regierung ist Facebook aber dennoch entgegengekommen: Plattformen können nun eigene Vereinbarungen mit den Verlagen treffen, ohne in das für sie ungünstige staatlich vorgeschriebene Schiedsverfahren gezwungen zu werden. Sie werden mindestens einen Monat vor dem Einsetzen des Bezahlzwangs informiert. Zugelassen ist eine bis zu zweimonatige Mediation. Das Anrufen eines Schiedsgerichtes, dass dann den Betrag festsetzt, den die Internetfirma den Verlegern zu zahlen hat, soll nur noch ultima ratio sein, wenn beide Seiten kein kommerzielles Abkommen erreichen. 

(Quelle: sueddeutsche.de, 25.02.2021; faz.net, 23.02.2021)

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Europas Presseverleger und Microsoft fordern gemeinsam einen Schlichtungsmechanismus nach australischem Vorbild in Europa

Europas Presseverleger und Microsoft haben sich am 22.02.2021 darauf geeinigt, gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten, die sicherstellt, dass europäische Presseverleger für die Nutzung ihrer Inhalte durch marktbeherrschende Gatekeeper bezahlt werden.

Europas Presseverleger und Microsoft fordern gemeinsam Schlichtungsmechanismus nach australischem Vorbild in Europa. Dies soll im Einklang mit dem neuen Presseverlegerrecht in der EU-Urheberrechtsrichtlinie für den digitalen Binnenmarkt, die im Juni in Kraft tritt, stehen und sich an der neuen australischen Gesetzgebung orientieren. Letztere verlangt von den betroffenen Tech-Gatekeepern, die Einnahmen mit den Nachrichtenmedien zu teilen.

Die gemeinsame Lösung zielt auf Zahlungen für die Nutzung von Inhalten der Presseverlage durch diese Gatekeeper ab und enthält Schlichtungsbestimmungen, die sicherstellen, dass faire Vereinbarungen ausgehandelt werden können. Diese Bestimmungen sollten das durch das australische Gesetz etablierte Modell berücksichtigen: Dieses ermöglicht es einem Schiedsgericht, einen für beide Parteien fairen Preis festzulegen, um die Inhalte auf der Plattform zu zeigen – unter Berücksichtigung der Kosten für die Produktion dieser Inhalte sowie jegliche unangemessene Belastung, die ein Betrag für die Plattformen selbst bedeuten würde.

Obwohl den Presseverlegern in der EU ein Leistungsschutzrecht eingeräumt wurde, werden die Verhandlungen mit solchen Gatekeepern nicht zu fairen Ergebnissen führen, wenn nicht zusätzliche regulatorische Maßnahmen ergriffen werden, um Gatekeepern mit marktbeherrschender Stellung durch geeignete regulatorische Rahmenbedingungen wie den Digital Markets Act, den Digital Services Act oder andere nationale Gesetze zu begegnen.

Vor diesem Hintergrund fordern Microsoft, EMMA, EPC, NME und ENPA, der wiederum unser Bundesverband BDZV angehört, dass ein Schlichtungsmechanismus in europäisches oder nationales Recht implementiert wird. Er würde die Gatekeeper dazu verpflichten, für Presseinhalte unter voller Einhaltung des in der Richtlinie 2019/790 festgelegten Presseverlegerrechts zu zahlen. „Wir begrüßen die Vorschläge mehrerer Abgeordneter des Europäischen Parlaments, einen endgültigen Schlichtungsmechanismus in die entsprechende Verordnung aufzunehmen. Dies ist notwendig, um eine Aushöhlung des Verlegerrechts zu verhindern und um Rechtssicherheit zu schaffen“, heißt es dazu von den Verlegerorganisationen und Microsoft. Andernfalls könnten Presseverleger trotz des Leistungsschutzrechts nicht die wirtschaftliche Stärke besitzen, faire und ausgewogene Vereinbarungen mit den großen Plattformen auszuhandeln, die damit drohen könnten, aus den Verhandlungen auszusteigen oder die Märkte ganz zu verlassen.

Casper Klynge, Vice President bei Microsoft erklärte die Position seines Unternehmens innerhalb der Allianz: „Der Zugang zu einer aktuellen, breiten und tiefen Berichterstattung ist entscheidend für den Erfolg unserer Demokratien. Unser Engagement für den Erhalt und die Förderung des Journalismus ist nicht neu. Im Oktober 2020 haben wir eine neue Initiative gestartet, um in lokale Medien zu investieren und sie zu unterstützen. Über Microsoft News haben wir einen großen Teil der Einnahmen mit Presseverlagen geteilt. Diese Initiative ist ein logischer nächster Schritt.“

(Quelle: BDZV, PM 22.02.2021)

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BND-Gesetz: Journalistischen Quellenschutz verbessern

Das Vertrauensverhältnis von Journalistinnen und Journalisten gegenüber ihren Informantinnen und Informanten muss weiterhin umfassend gewährleistet werden. Das fordert das Medienbündnis aus DJV, dju in ver.di, BDZV, VDZ, VAUNET, ARD und ZDF. Durch die bevorstehende Neufassung des BND-Gesetzes droht eine Schwächung des rechtlichen Status von Reportern und Redakteuren als Berufsgeheimnisträger sowie des Redaktionsgeheimnisses.

Das Medienbündnis begrüßt, dass der im Bundestag zur Abstimmung stehende Regierungsentwurf die Vertraulichkeitsbeziehungen von Journalistinnen und Journalisten unter Schutz stellt. Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen ist unzulässig. Jedoch bedarf der Gesetzesentwurf der Nachschärfung.

Der Schutz darf nicht auf personenbezogene Daten begrenzt bleiben, sondern muss das gesamte Redaktionsgeheimnis umfassen. Für den deutschen Geheimdienst muss die Überwachung von Journalisten insgesamt Tabu bleiben. Der Quellenschutz ist nicht gewährleistet, wenn einfach nur Namen und Adressen geschwärzt werden. Außerdem soll laut Regierungsentwurf der Quellenschutz bereits dann entfallen, wenn lediglich „tatsächliche“ und nicht erst „spezifische“ Anhaltspunkte für eine Täterschaft oder Teilnahme an bestimmten Straftaten vorliegen. Somit würde der Schutz von Journalisten bereits dann hinfällig, wenn sie im Kontakt mit Personen stehen, die ihrerseits tatverdächtig sind. Solche Kontaktaufnahmen kommen gerade bei investigativ tätigen Journalisten regelmäßig vor.

Auch in den Regelungen zur Datenverarbeitung muss der Schutz von Informanten und Journalisten präzisiert werden. Bei der Auswertung von Verkehrsdaten können Informanten und Kontaktpersonen von Journalisten leicht identifiziert werden, so dass gerade in deren Erhebung eine erhebliche Gefahr für den Quellenschutz besteht. Das Medienbündnis fordert deshalb den Deutschen Bundestag auf, die für den Journalismus notwendigen Veränderungen im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

(Quelle: BDZV, PM 19.02.2021)

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III. Mitarbeiter

 

VBZV-Prüfungsvorbereitungskurs „Buchverlag, Anzeigen, Vertrieb, Zeitungsherstellung“ für auszubildende Medienkaufleute Digital und Print

In Zusammenarbeit mit dem Süddeutschen Verlag bietet der VBZV für die Medienkaufleute Digital und Print im letzten Ausbildungsjahr einen Kompaktkurs zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen an.

Als Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wird der Kurs vom 6.-9. April 2021 als Webinar angeboten. 

 

           Thema

Termin

Partner

Kosten

 

Buchverlag, 
Anzeigen, Vertrieb,
Zeitungsherstellung

 

 

6.-9. April 2021

 

Süddeutscher Verlag, 

 München

 

€ 150,- für VBZV-Mitglieder,

€ 200,- für Nicht-Mitglieder

 

Folgender Stundenplan ist vorläufig vorgesehen: 

 

Dienstag, 6. April 2021

 

08:45 – 09:00         Begrüßung

09:00 – 09:45         Kaufmännische und rechtliche Fragen im Buchverlag

09:45 – 10:00         Pause
10:00 – 10:45         Abonnentenwerbung

10:45 – 11:00         Pause

11:00 – 11:45         Digitalisierung in der Verlagsbranche: Paid Content Strategien & die richtige Vermarktung

11:45 – 12:00         Pause

12:00 – 12:45         Aufgabenverteilung und Zeitplan in der Tageszeitungsredaktion

 

 

Mittwoch, 7. April 2021

 

09:00 – 09:45         Wichtige Methoden und Begriffe im Zeitungsmarketing

09:45 – 10:00         Pause

10:00 – 10:45         Anzeigendisposition / Blattplanung – Umsetzung

                            Von Kundenwünschen und individuellen Angebotsformen

10:45 – 11:00         Pause

11:00 – 11:45         Rechnungswesen: Lösen früherer Prüfungsaufgaben, Teil I

11:45 – 12:00         Pause

12:00 – 12:45         Rechnungswesen: Lösen früherer Prüfungsaufgaben, Teil II

12:45 – 13:30         Mittagspause

13:30 – 14:15         Rechnungswesen: Lösen früherer Prüfungsaufgaben, Teil III

 

Donnerstag, 8. April 2021

 

09:00 – 09:45         Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten für Anzeigen 

                            am Beispiel der SZ

09:45 – 10:00         Pause

10:00 – 10:45         Organisation und Aufgaben des Anzeigenverkaufs

10:45 – 11:00         Pause

11:00 – 11:45         Wie erfüllt die Zeitungstechnik die Anforderungen aus 

                            Redaktion, Anzeigenabteilung und Vertrieb?

11:45 – 12:00         Pause

12:00 – 12:45         Druckverfahren

12:45 – 13:30         Mittagspause

13:30 – 14:15         Der Buchvertrieb und seine Partner

 

Freitag, 9. April 2021

 

09:00 – 09:45         Aufgaben des Presse-Grosso

09:45 – 10:00         Pause

10:00 – 10:45         Arbeitsrecht: Kündigungsschutz, Tarifvertragsrecht, 

                            Betriebsverfassungsrecht, Teil I

10:45 – 11:00         Pause

11:00 – 11:45         Arbeitsrecht: Kündigungsschutz, Tarifvertragsrecht, 

                            Betriebsverfassungsrecht, Teil II

11:45 – 12:00         Feedback und Verabschiedung

 

Anmeldungen sind unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/ möglich.

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V. Auszeichnungen

 

Bayerischer Printpreis 20/21
Abendzeitung mit intermedialem Projekt „Wie Frieden wahren“ dabei

Um den Bayerischen Printmedienpreis 2020/2021 bewirbt sich mit der Münchner Abendzeitung ein weiterer VBZV-Verlag.

Beschrieben wird die Transformation der ehemaligen Abendzeitung als reines Boulevardblatt zu einer seriösen publizistischen Stimme. Als einzige regionale Boulevardzeitung Deutschlands veröffentlicht die „AZ“ täglich einen umfangreichen und qualitativ hochwertigen Kulturteil. Pars pro toto soll mit der Serie „Wie Frieden wahren“ beispielhaft dokumentiert werden, wie in einer Zeit voller Veränderungen und Orientierungsfragen ein essayistisches Format geschaffen wurde, das einen wichtigen Beitrag zur Leser-Blatt-Bindung leistet.

Diese Serie oszilliert zwischen den Eckpunkten einer marktorientierten Leser-Blatt-Bindung und sozialer und geistiger Orientierungsvielfalt; sie zeigt schließlich das hohe Interesse von Personen der Öffentlichkeit, einen Beitrag für eine Welt zu leisten, die in großen Umbrüchen ist und für deren Wirklichkeit oft erst eine Sprache gefunden werden muss, um sie sich zu erschließen. Vom Liedermacher Konstantin Wecker bis hin zum Philosophieprofessor Nida-Rümelin gibt es 21 große Textbeiträge, die zudem als Podcast ins Netz gestellt und auch als Buch publiziert werden. Das Projekt wirbt für das „Friedensprojekt Europa“ und trägt es in die Zukunft.

Die Münchner Abendzeitung wird seit 2014 von der Mediengruppe Attenkofer verantwortet, zu der 16 Zeitungsausgaben, 7 Anzeigenblätter sowie der Online-Dienstleister Idowa gehören.

Weitere  Bewerber um den Bayerischen Printpreis 20/21 stellen sich mit ihren Produkten und Konzepten über die Social Media-Kanäle vor. Wir empfehlen einen Blick auf https://www.facebook.com/printpreis

Die Bewerbungsfrist läuft weiter bis zum 31. März 2021.

Nähere Informationen zur Preisausschreibung unter

https://www.bayerischer-printpreis.de

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