VBZV-Newsletter 06/2022

 

I. Medienpolitik 

BDZV: Medienpolitische Forderungen an die Bundesregierung 
Verband wird sich weiter modernisieren

Die Delegiertenversammlung des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat sich am 14. Februar 2022 unter anderem mit zentralen wirtschaftlichen und medienpolitischen Fragen für die Branche befasst. Das oberste Beschlussgremium des BDZV appellierte an die neue Bundesregierung, die flächendeckende Zustellung der Zeitungen als eine Aufgabe zur Sicherung der Demokratie und der gesellschaftlichen Teilhabe zu verstehen und zu unterstützen. So wie dies bereits seit Jahren auch in anderen europäischen Ländern gesehen und praktiziert werde.

Die Transformation ins Digitale gelinge immer besser, erklärte dazu BDZV-Präsident Dr. Mathias Döpfner, zugleich Vorstandsvorsitzender Axel Springer SE, in seinem Eingangsstatement. Zugleich könnten oder wollten jedoch viele Menschen digitale Presseerzeugnisse noch nicht nutzen. Ohne die Belieferung mit gedruckten Zeitungen seien „Bürgerinnen und Bürger von zentralen Teilen der demokratischen Meinungsbildung abgeschnitten“. Es gehe, betonte der BDZV-Präsident, „um die Sicherung verfassungsrechtlicher Garantien: Meinungsvielfalt, Meinungsbildung und Pressefreiheit“. Es gehe „um den Informationszugang für alle, also um Grundlagen der Demokratie“. Mit Blick auf das „chronisch unterfinanzierte Zustellnetz der Presse“ sei die umgehende Umsetzung des Koalitionsvertrags, der eine Förderung vorsehe, „zwingend notwendig“.

Auf der medienpolitischen Agenda des BDZV stehen ferner die großen Torwächterplattformen im Internet. Hier müssten die Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer dringend verbessert werden, sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene, konstatierten die Delegierten. Mehr als 80 Prozent der digitalen Werbegelder gingen mittlerweile zu Google, Facebook, Amazon. Vor diesem Hintergrund werbe der BDZV dafür, in der medienpolitischen Debatte viel stärker als bisher den Blick auf die Gefahr zu richten, dass durch die monopolartigen Strukturen im Digitalmarkt die Finanzierung von Journalismus in Gefahr gerate. 

In diesem Zusammenhang warnte der BDZV auch davor, die kurz vor der Verabschiedung stehenden europäischen Regulierungsmaßnahmen Digital Markets Act (DMA) und Digital Services Act (DSA) einfach durchzuwinken. Zweifelsohne würden damit begrüßenswerte Ziele verfolgt. Schlimmstenfalls drohe hier jedoch ein Plattformschutzgesetz zumindest für die großen internationalen Monopolisten zu entstehen. Keinesfalls dürften die europäischen Regelungen hinter das geltende deutsche Recht zurückfallen oder gar den Gatekeepern die Entscheidungsmacht darüber geben, welche Inhalte die Bürger überhaupt noch zu sehen bekämen. Die Bundesregierung müsse darum beim DMA sicherstellen, dass die Verpflichtung für faire und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen für alle zentralen Plattformdienste gilt und keinesfalls abgeschwächt wird. Beim DSA dürfe nicht zugelassen werden, dass die Gatekeeper aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Presseinhalte zensieren dürften.

Die Delegierten äußerten sich auch besorgt über den erneut starken Ausbau von presseähnlichen Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Verband appellierte an die ARD, anlässlich einer Schlichtung nicht nur Einzelfälle zu klären, sondern eine Lösung zu finden, an die sich alle ARD-Sender gebunden fühlten. Auch im Rahmen der geplanten Neufassung des Auftrags der Rundfunkanstalten und bei der Ausspielung öffentlich-rechtlicher Inhalte über Drittplattformen seien klare Grenzen für Textangebote wichtiger als jemals zuvor.

In den kommenden Monaten soll beim BDZV konkret an einer Modernisierung gearbeitet werden. Hierzu wird eine Projektgruppe gebildet, die sich aus den Reihen der Mitgliedschaft zusammensetzt. Dies war ein weiteres zentrales Ergebnis der heutigen BDZV-Delegiertenversammlung, die pandemiebedingt nur virtuell stattfinden konnte. Erste beschlussfähige Vorlagen erwartet der Verband für seine nächste reguläre Delegiertenversammlung im September. Die Arbeit an Strukturfragen hatte das BDZV-Präsidium bereits anlässlich seiner Sitzung im November 2021 entsprechend angekündigt.

 (Quelle: BDZV, PM 14.02.2022)

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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Zeitungsverleger leiten erste Schlichtung zu Netzangeboten ein

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger will in den kommenden Tagen erstmals die Schlichtungsstelle für Streitfälle zu Internetangeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anrufen. Weitere Verfahren würden folgen, sagte eine Sprecherin dem Evangelischen Pressedienst.

Zuvor hatte der Verband einen erneut starken Ausbau von presseähnlichen Angeboten der Öffentlich-Rechtlichen beklagt. Der BDZV appelliere an die ARD, anlässlich einer Schlichtung nicht nur Einzelfälle zu klären, sondern eine Lösung zu finden, an die sich alle ARD-Sender gebunden fühlten.

Der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der unter anderem das seit 2009 festgeschriebene Verbot presseähnlicher Internetangebote der Öffentlich-Rechtlichen konkretisiert und seit dem 1. Mai 2019 in Kraft ist, sieht vor, dass in Streitfällen die Schlichtungsstelle mit Vertretern der Sender und Verlage über eine Einigung beraten soll, um Rechtstreitigkeiten wie jene über die Tagesschau-App zu vermeiden. 

Bislang hatte die Schlichtungsstelle noch keinen Fall zu bearbeiten. 

ARD, ZDF und Deutschland Radio sollen nach den Vorschriften des Staatsvertrags den Schwerpunkt auf Videos und Tonaufnahmen legen, um sich von den Online-Angeboten der Zeitungsverleger zu unterscheiden. Zeitungsverleger gehen seit Jahren juristisch gegen öffentlich-rechtliche Internetangebote vor, die sie für zu presseähnlich halten. 

Eine Beschwerde des NDR zu einem Urteil des Oberlandesgericht Köln in Sachen „Tagesschau“-App ist indes weiterhin beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Verfassungsbeschwerde des NDR betrifft einen seit zehn Jahren schwelenden Rechtsstreit mit den Verlegern. Der NDR hatte gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln Ende Januar 2018 Verfassungsbeschwerde eingereicht, um das Verbot einer gesamten Ausgabe der Tagesschau“-App vom 15. Juni 2011 überprüfen zu lassen. Die „Tagesschau“-App wird von ARD-aktuell mit Sitz beim NDR in Hamburg produziert.

(Quelle:  epd medien, 16.02.2022)

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II. COVID 19-Pandemie

 

Bund und Länder beschließen schrittweise Lockerungen

Die Ministerpräsident:innen der Länder und Bundeskanzler Olaf Scholz haben am 16. Februar 2022 über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beraten und einen „Dreischritt der Öffnungen“ in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung beschlossen. 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2022/Downloads/Beschluss-Besprechung-BK-mit-RegChefs-am-16.-Februar-2022.pdf

Bis zum 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinische Masken greifen.

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz sind zunächst nicht rechtsverbindlich. Die beschriebenen Maßnahmen bedürfen noch der Umsetzung in formellen Rechtsakten teilweise durch die Länder, teilweise durch den Bund (vor allem Verordnungen – 15. BayIfSMV, SchAusnahmV – und Gesetze – IfSG).

Folgendes Vorgehen wurde u.a. vereinbart: 

1. Schritt: Aufhebung Kontaktbeschränkungen und 2G im Einzelhandel

 

  • Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich sein. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.

Hinweis: In Bayern gilt das bereits aufgrund Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) mit Wirkung zum 17. Februar 2022.

  • Sofern nicht bereits vorgesehen oder umgesetzt, entfällt im Einzelhandel die bisher häufig geltende Beschränkung des Zugangs. Um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen jedenfalls medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

Hinweis: In Bayern gilt aufgrund der 15. BayIfSMV keine Zugangsbeschränkung zum Einzelhandel, aber FFP2-Maskenpflicht.

 

2. Schritt: Gastronomie, Beherbergung, Diskotheken, überregionale Großveranstaltungen

  • Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird ab dem 04. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).
  • Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.
  • Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

Hinweis: In Bayern gilt für überregionale Großveranstaltungen ab dem 17. Februar 2022: indoor 50 % Kapazitätsauslastung bei maximal 25.000 Zuschauern, für Kulturveranstaltungen davon abweichend 75 % Kapazitätsauslastung; unter freiem Himmel keine Kapazitätsgrenze mehr.

 

3. Schritt: Entfall tiefgreifenderer Schutzmaßnahmen

  • Ab dem 20. März 2022 sollen alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen.
  • Niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen sollen beibehalten werden. Hierzu zählen insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Diese Möglichkeiten sind auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen notwendig.

Bei der vom Bundesminister der Gesundheit angestoßenen Überarbeitung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entfällt in Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert-Koch-Institut (RKI). Die Rechte der Länder werden gewahrt.

Ebenso wie Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes verlängert wurden wird auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument sowie die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen verlängert, ebenso die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen. 

(Quelle: vbw-bayern.de, 16.02.2022)

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