VBZV-Newsletter 06/2021

I. Medienpolitik

Urheberrecht: Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf – BDZV und VDZ mahnen zeitnah wirksame Schutzrechte für journalistische Inhalte an

Die Bundesregierung hat den Entwurf für die Umsetzung der europäischen Urheberrechtsreform in deutsches Recht am 03. Februar 2021 im Kabinett verabschiedet. 

Der Gesetzentwurf sieht auch die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen vor. Sie sollen künftig Lizenzen für die urheberrechtlich geschützten Daten erwerben, die Nutzerinnen und Nutzer über die Plattformen verbreiten. Ein Direktvergütungsanspruch sorgt dafür, dass auch die Kreativen, also Musiker, Schauspieler oder Autoren, beteiligt werden. Besteht keine entsprechende Lizenz, muss die Plattform einen Upload auf Verlangen des Rechtsinhabers grundsätzlich von Anfang an blockieren. Damit das nicht übermäßig geschieht, sind kurze Ausschnitte auch weiterhin möglich. Auch Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche können weiterhin verwendet werden.

Gerungen wurde in den vergangenen Monaten vor allem um die Frage, wie groß die  „kurzen Ausschnitte“ sein dürfen, die ein User hochladen darf, ohne gleich blockiert zu werden, weil möglicherweise die Rechtefrage nicht geklärt ist. Im aktuellen Entwurf des Gesetzes wurden die Grenzen dieser "geringfügigen Nutzung" nochmals heruntergeschraubt. Bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, 160 Zeichen Text und 125 Kilobyte einer Foto- oder Grafikdatei sollen nun als geringfügig und mutmaßlich erlaubt gelten. Das zielt auf Inhalte, die Nutzer zu nicht-kommerziellen Zwecken selbst erstellen, also zum Beispiel Videos.

Mit der Reform wird zudem ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Urheber, die von Verwertungsgesellschaften einen finanziellen Ausgleich erhalten, sollen zudem künftig ihren Verleger beteiligen. Der Gesetzentwurf enthält auch Anpassungen für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern im sog. Urhebervertragsrecht, also etwa zwischen Schauspielerinnen und Schauspielern auf der einen Seite und Filmproduzentinnen und Filmproduzenten auf der anderen Seite. Damit soll auch eine angemessene Vergütung ermöglicht werden.

Schließlich müssen Sendeunternehmen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Aus Anlass der Verabschiedung des Gesetzentwurfs mahnten der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) eine zügige Umsetzung und wirksame Schutzrechte für journalistische Inhalte an.

„Die EU-Urheberrechtsrichtlinie gibt den Mitgliedsstaaten einen besseren Schutz der Urheber und Rechteinhaber gegenüber den Megaplattformen vor. Das muss auch Maxime der weiteren Umsetzung in Deutschland bleiben", hieß es dazu von den Verbänden. Der Regierungsentwurf sehe unter anderem ein Leistungsschutzrecht für journalistische Produkte vor. Dies sei ein Schlüssel, um die Ausbeutung journalistischer Inhalte durch kommerzielle Plattformen künftig einzudämmen. Darüber hinaus gelte es im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass dem Journalismus in der digitalen Ära nicht durch zu weiche Vorgaben für die Haftung der großen Plattformen durch die Hintertür wichtige Erlöse entzogen würden. Der Beschluss dürfe keinesfalls hinter den europäischen Vorgaben zurückbleiben. „Wir vertrauen darauf, dass der Bundestag den Journalismus mit dem neuen Urheberrecht nicht schwächen, sondern stärken will,“ so die Verbände.

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt. Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkthat das Ziel, das Urheberrecht der Europäischen Union an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft anzupassen. Die Online-SatCab-Richtlinie soll den grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten, insbesondere bei internetbasierten Sendeformen, verbessern.

Nun müssen sich Bundestag und Bundesrat damit befassen. Bis Juni muss Deutschland die entsprechende EU-Richtlinien in nationales Recht übertragen haben.

(Quelle: bundesregierung.de, handelsblatt.de, bdzv.de, 03.02.2021)

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Google und Frankreichs Verleger haben Vergütungskriterien festgelegt
In Australien droht Google mit Abschalten der Suchmaschine

Im Streit um das Urheberrecht haben der Internetgigant Google und der französische Verlegerverband L’Alliance de la presse d’information génèral ein Abkommen unterzeichnet, in dem sie gemeinsame Kriterien für die Vergütung festgelegt haben. Demnach soll Google nun einzelne Verträge aushandeln, die sich auf die festgelegten Leitlinien stützen. Die Vergütung soll etwa vom täglichen Veröffentlichungsvolumen und dem Umfang monatlicher Internetnutzer bei den Publikationen abhängen.

Der französischen Nachrichtenagentur AFP zufolge gilt das Abkommen aber nicht für die gesamte schreibende Presse in Frankreich. Etwa Nachrichtenagenturen und Medien der Gewerkschaft der Magazinpresse seien nicht mitinbegriffen. Konkret geht es darum, dass Google den Verlegern Geld für das Anzeigen von Auszügen aus Medieninhalten zahlen soll. Hintergrund des Streits ist die 2019 verabschiedete EU-Urheberrechtsnovelle, die das veraltete Urheberrecht in der EU ans digitale Zeitalter anpassen und Urhebern für ihre Inhalte im Netz eine bessere Vergütung sichern soll. Google hatte sich zunächst geweigert, solche Zahlungen vorzunehmen. Vor dem Pariser Berufungsgericht steckte der Konzern dann im vergangenen Herbst aber eine Niederlage ein.

In Australien dagegen droht Google gar mit der Abschaltung seiner Suchmaschine. Nach Plänen der Regierung sollen Internetriesen wie Google und Facebook künftig lokale Medienunternehmen bezahlen, wenn sie deren In- halte verbreiten. Sollte der Gesetzentwurf verabschiedet werden, müssten Google und Facebook NewsFeed künftig Sender und Verlage für deren Inhalte vergüten. Andernfalls drohen australischen Medienberichten zufolge Strafen von bis zu zehn Millionen Australischen Dollar (6,3 Millionen Euro).

Das Vorhaben sei nicht umsetzbar und für Google mit finanziellen Risiken verbunden, die nicht kalkuliert werden könnten, erklärte Mel Silva, die Geschäftsführerin für Googles Aktivitäten in Australien. Besonders umstritten ist der Passus im Gesetzentwurf, der ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren versieht, wenn die Internetkonzerne sich mit den Verlagen nicht binnen drei Monaten über die Höhe der Nutzungsgebühren einigen können.

Diese Regelung würde einen „unhaltbaren Präzedenzfall“ für die Digitalwirtschaft schaffen, so Mel Silva. Auch Facebook bezeichnete das geplante Gesetz als nicht praktikabel. Beide Unternehmen verlangen Änderungen an dem Gesetzesentwurf, insbesondere plädieren sie anstelle des Schlichtungsverfahrens für individuelle Verhandlungen mit einzelnen Medienhäusern. 

Australiens Premierminister Scott Morrison wies die Forderungen zurück. Australien reagiere nicht auf Drohungen, erklärte er und sagte: „Lassen Sie mich das klar sagen: Australien legt die Regeln für Dinge fest, die man in Australien tun kann.“

(Quelle: VHZV, RS 28.01.2021)

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II. Vermarktung

Der EuGH äußert sich zum Verbot von regionaler TV-Werbung

Der EUGH hat am 03.02.2021 eine  Entscheidung zum Thema Regionale Werbung veröffentlicht: Das deutsche Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme Werbung nur regional zu zeigen, könntegegen das Unionsrecht verstoßen. 

Zu der entscheidenden nationalen Rechtsfrage, ob das medienstaatsvertragliche Verbot der regionalen Auseinanderschaltung eines bundesweiten TV-Signals wirksam ist, geben die Richter erwartungsgemäß keine klare Antwort. Zwar heißt es in der Überschrift, dass ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegen könnte; im Weiteren führt der EuGH aber viele gute Gründe für die gegenteilige Ansicht an. 

Im Lichte dieser Entscheidung hat das Landgericht Stuttgart, wo das deutsche Ausgangsverfahren rechtshängig ist, nun seine eigene Entscheidung zu treffen. Kläger des Verfahrens ist das österreichische Modehaus Fussl Modestraße Mayr, das im Programm ProSieben der ProSiebenSat.1 Media SE Werbung ausstrahlen lassen wollte, dies aber beschränkt auf das Sendegebiet in Bayern. ProSieben unterzeichnete einen entsprechenden Vertrag, verweigerte aber dann die regionalisierte Ausstrahlung mit Hinweis auf die deutsche Rechtslage. Diese verbietet die Ausstrahlung von regionalisierter Werbung im bundesweiten Rundfunk . Das Landgericht Stuttgart hatte die Frage, ob die betroffene Verbotsnorm des § 7 Nr. 11 RStV mit dem europäischen Recht vereinbar ist, dem EuGH zur Vorab-Entscheidung vorgelegt. 

Aufgrund der zentralen Bedeutung des Vorlageverfahrens hatten der Bundesverband Digitalpublisher uns Zeitungsverleger (BDZV) und die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) das Institut für Europäisches Medienrecht beauftragt, diese Grundsatzfragen in einem Rechtsgutachten zu untersuchen. Es wurde vom wissenschaftlichen Direktor des EMR, Prof. Dr. Mark D. Cole, erstellt. Der Gutachter kam in der Ende Oktober 2020 veröffentlichten Analyse zu dem Schluss, dass bundesweiten TV-Programmen in Deutschland grundsätzlich verboten werden dürfe, Werbung nur in einem bestimmten regionalen Gebiet auszustrahlen. Die im Rundfunkstaatsvertrag aufgeführte Regelung steht EU-Recht im Grunde nicht entgegen. Das geht auch aus einem Gutachten hervor, das Generalanwalt Maciej Szpunar am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt hat.

(Quelle: privatfunk.de, 03.02.2021; bdzv.de, 15.10.2020)

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"Regio-Werbebarometer" prognostiziert Werbeeinnahmen

Die Delta Marktforschung launcht mit dem „Regio-Werbebarometer“ ein Tool zur Prognose von Entwicklungen der Werbeinvestitionen in regionalen Märkten. Teilnehmende Verlage und Vermarkter sollen anhand repräsentativer Daten schnelle und verlässliche Aussagen zur Marktentwicklung und exakte Angaben zur Investitionsbereitschaft regional werbender Unternehmen erhalten.

Das „Regio-Werbebarometer“ weist auch Veränderungen im Marketing-Mix aus. Ebenfalls möglich sind vergleichende Analysen z. B. nach Branchen oder Umsatzklassen. Das neue Analyse-Tool des Kölner Marktforschungsunternehmens wird jährlich erhoben.

„Die Planbarkeit von Werbeeinnahmen ist seit Jahren eine anhaltend große Herausforderung, Corona hat diese Unsicherheit weiter verschärft“, sagt Johanna Hettler, Geschäftsführerin Delta Marktforschung. „Mit dem ‚Werbebarometer‘ stellen wir regionalen Medienhäusern Erkenntnisse zur aktuellen Investitionsplanung in regionalen Märkten auf einer breiten Datenbasis zur Verfügung.“ Gleichzeitig soll der Austausch unter den teilnehmenden Verlagen ermöglicht werden. 

Die erste Befragungswelle ist im Herbst 2020 gestartet. Beteiligt haben sich daran mehrere Verlage und Vermarkter aus ganz Deutschland: DuMont Regionalmedienverlag, Weser-Kurier, Heilbronner Stimme, Vermarkter der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) mit der Stuttgarter Zeitung, den Stuttgarter Nachrichten, der Verlagsgruppe Hof-Coburg-Suhl und dem Süddeutsche Zeitung Regionalmedienverlag. 

Die erste Erhebung des „Werbebarometers“ unter über 1.000 Unternehmen mit Werbespendings zeige trotz Corona ein verhalten optimistisches Bild: Die Mehrheit der regionalen Werbekunden (60 Prozent) geht demnach davon aus, im Jahr 2021 wieder auf das Niveau der Werbeausgaben von 2019 zu kommen.

(Quelle: die-zeitungen.de, 28.01.2021)

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III. Aus den Verlagen

Mediengruppe Oberfranken: inFranken.de mit anhaltendem Besucher-Hoch und Verdopplung der Reichweite zum Vorjahr

Infranken.de, das Informations- und Service-Portal der mgo Mediengruppe Oberfranken, kann sich über einen erfolgreichen Übergang in das neue Jahr und dauerhaft hohe Besucherzahlen freuen.

Im Dezember 2020 verzeichnete InFranken.de etwa 25 Millionen Visits. Das sind mehr als doppelt so viele, wie im gleichen Monat des Vorjahres. Dabei klickten über 9 Millionen Internetnutzer – also Unique User – auf die Seiten von InFranken.de, was rund 80% mehr Nutzern entspricht, als im Dezember 2019.

Mit diesen Zahlen hat es inFranken.de im Dezember in der jüngstenIVW-Analyseauf Platz 53 der 100 klickstärksten Webseiten in Deutschland geschafft. Der positive Trend von dauerhaft über 20 Millionen Visits pro Monat hält bereits seit Oktober 2020 an.

InFranken.de habe - auch, aber nicht nur durch die Corona-Krise eine starke Zunahme beim Traffic, heißt es von Seiten der Betreiber. Das Informationsbedürfnis der Bevölkerung ist vor allem im Frühjahr extrem gestiegen. Zudem hat aber auch der Verlag mit einer Fülle von Maßnahmen und neuen Produkten den Anstieg der Zugriffszahlen aktiv gesteurt. 

Näheres unter https://www.mediengruppe-oberfranken.de/2021/02/besucherrekorde-auf-infranken-de/

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IV. COVID 19-Pandemie

Oktoberhilfe für geschlossene Betriebe in Bayern

Am 10. November 2020 hat die Bayerische Staatsregierung besondere Hilfen für Unternehmen beschlossen, die von allein im Land verantworteten Lockdown-Entscheidungen im Oktober betroffen sind. Wie bei der November- und Dezemberhilfe des Bundes geht es um Erstattung verlorenen Umsatzes.

Mittlerweile steht die Richtlinie zur bayerischen Oktoberhilfe zur Verfügung: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-84/

Mit der Oktoberhilfe angesprochene Regionen und Tage:

Landkreis Berchtesgadener Land 

20.10. bis 01.11.2020 

Landkreis Rottal-Inn 

27.10. bis 01.11.2020 

Stadt Augsburg 

31.10. und 01.11.2020 

Stadt Rosenheim 

31.10. und 01.11.2020

Inhaltlich orientiert sich die Oktoberhilfe ansonsten weitgehend an den bayerischen Richtlinien für die November- und Dezemberhilfe des Bundes.

Nähere Informationen hierzu unter

https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Unterstützung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere-Finanzhilfen/Novemberhilfen-des-Bundes.jsp

Wichtige Abweichungen der Oktoberhife zur November- und Dezemberhilfe betreffen folgende Aspekte:

  • Die Oktoberhilfe muss immer über beratende Dritte beantragt werden.
  • Zwar läuft die Antragsfrist wie bei der November- und Dezemberhilfe bis zum 30. April 2021, die Antragsmöglichkeit kann aber erst im Lauf des Februars geschaffen werden.
  • Der Vergleichsumsatz, der zur Berechnung des Umsatzausfalles heranzuziehen ist, bezieht sich immer auf die jeweilige Region.
  • Eine Schlussabrechnung wie bei der November- und Dezemberhilfe ist nicht erforderlich.

(Quelle: vbw-bayern.de, 03.02.2021)

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