VBZV-Newsletter 05/2023

I. Vertrieb

E-Paper-Auflage wächst um knapp 10 Prozent

Im 4. Quartal 2022 wurden pro Erscheinungstag fast 2,6 Millionen digitale Zeitungen verkauft. Damit wächst die E-Paper-Auflage der Zeitungen um 9,96 Prozent.

Immer mehr Menschen lesen ihre Zeitung digital. Die E-Paper-Auflage steigt kontinuierlich, im vierten Quartal 2022 um 9,96 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Von den 2.580.288 pro Erscheinungstag verkauften E-Paper-Exemplaren werden mehr als 1,5 Millionen im regelmäßigen Abonnement bezogen. Damit wächst die abonnierte Auflage sogar um 12,97 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Deutlich mehr als die Hälfte der verkauften E-Paper erreichen ihre Leserinnen und Leser also im regelmäßigen Abo.

Der weitaus größte Anteil an der E-Paper-Auflage entfällt mit 1,4 Millionen Exemplaren auf die lokalen und regionalen Abonnementzeitungen. 312.273 digitale Zeitungsexemplare verkaufen die überregionalen Zeitungen täglich und 175.230 die Kaufzeitungen. Von den wöchentlich erscheinenden Titeln verkaufen die Sonntagszeitungen pro Erscheinungstag 266.668 Exemplare, auf die Wochenzeitungen entfallen 427.236 Verkäufe.

Das zeigt die Auflagenstatistik der Zeitungsmarktforschung Gesellschaft der deutschen Zeitungen (ZMG) auf Basis der aktuellen IVW-Erhebung für das vierte Quartal 2022.

(Quelle: bdzv.de, 24.01.2023)

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II. Medienpolitik

Erneute US-Klage gegen Google

Das amerikanische Justizministerium hat am Dienstag, 24.01.2023, erneut Wettbewerbsklage gegen Google eingereicht. Das Ministerium wirf dem Internetkonzern Alphabet vor, seine dominierende Position im Markt für Technologien rund um Onlinewerbung missbraucht zu haben und fordert eine Zerschlagung von Googles Aktivitäten mit Werbetechnologien sowie Schadenersatz. Acht US-Bundesstaaten schließen sich der Klage an, darunter auch Kalifornien.

Konkret soll Google in drei Bereichen gegen das amerikanische Wettbewerbsgesetz Sherman Antitrust Act verstoßen. Zum einen soll Google die Technologie kontrollieren, die fast jede wichtige Website nutzt, um Anzeigenplätze zu verkaufen. Zum anderen unterstellt die Klage, dass Google auch das führende Werkzeug kontrolliert, über das Werbetreibende Anzeigenplätze kaufen können. Darüber hinaus soll Google zu seinen Gunsten die größte Anzeigenbörse kontrollieren, die Werbetreibende und Websitebetreiber zusammenbringt.

Das Ministerium spricht von einem „systemischen Muster von Fehlverhalten“. „Websitebetreiber verdienen weniger und Werbetreibende zahlen mehr. Das bedeutet, dass weniger Herausgeber in der Lage sind, Internetnutzern Inhalte ohne Abonnements, Paywalls oder andere Formen der Monetarisierung anzubieten“, wird US-Justizminister Merrick Garland in den Medien zitiert.

Google konterte in einer Stellungnahme, die Behörde versuche, „Gewinner und Verlierer herauszupicken“, im Markt für Werbetechnologien gebe es starken Wettbewerb.

Die Klage ist die zweite Kartellbeschwerde des Justizministeriums gegen Google. Die im Jahr 2020 eingereichte Klage konzentriert sich auf das Monopol von Google bei der Suche im Internet. Unter anderem wird Google vorgeworfen, wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen zu haben, um seine Suchmaschine zum Standard auf Handys zu machen. In diesem Streit ist ein Prozess angesetzt, der im September beginnen soll.

Die neben dem Justizministerium zweite maßgebliche Kartellinstanz Federal Trade Commission (FTC) reichte bereits vor gut zwei Jahren eine Kartellklage gegen den heutigen Meta-Konzern ein, mit der sie seine Zerschlagung erzwingen will. Sie will, dass er die einst zugekauften Dienste Instagram und Whatsapp wieder abgeben muss. Auch gegen Amazon und Apple laufen Kartellermittlungen in den USA, die allerdings bisher noch nicht zu Klagen geführt haben.

Die europäischen Kartellwächter gehen schon seit Jahren konsequent gegen die Tech-Giganten vor. Zwischen 2017 und 2019 verhängte die EU-Kommission drei Kartellstrafen gegen Google, die sich auf insgesamt mehr als 8 Milliarden Euro addierten. Im ersten Fall ging es um einen Preisvergleichsdienst, im zweiten um das Betriebssystem Android und im dritten um Anzeigen neben Ergebnissen von Internetsuchmaschinen. Vor rund eineinhalb Jahren hat die EU-Kommission ein weiteres und breiter angelegtes Kartellverfahren gegen Google rund um Onlinewerbung eröffnet, das sich ein Stück weit mit der jetzt in den USA eingereichten Klage deckt.

Eine Übersicht über die laufenden Verfahren Bundeskartellamt in Deutschland kann auf der Internetseite der Behörde abgerufen werden:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Downloads/Liste_Verfahren_Digitalkonzerne.pdf?__blob=publicationFile&v=15

Zuletzt hatten die deutschen Kartellwächter im Dezember 2022 Google eine „ausführlich begründete Abmahnung“ zukommen lassen. Die Kartellbehörde möchte mehr Wahlmöglichkeiten für Nutzerinnen und Nutzer bei der Verarbeitung ihrer Daten. Die bislang angebotenen Wahlmöglichkeiten seien „zu intransparent und pauschal“.

(Quelle: faz.net, 24.01.2023; kleinezeitung.at, 24.01.2023; zdnet.de, 25.01.2023)

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III. Aus den Verlagen

Allgäuer Zeitungsverlag: Barmettler, Elsinger und Oberst führen vorläufig die Geschäfte

Nach dem unerwarteten Tod von Rolf Grummel, Geschäftsführer des Allgäuer Zeitungsverlags, Anfang des Jahres, wurde die die Geschäftsführung vorerst auf Andreas Barmettler, Reiner Elsinger und Michael Oberst übertragen, bis eine dauerhafte Regelung für die Nachfolge gefunden ist. Das teilt die Mediengruppe Pressedruck mit.

Aufgrund der jahrelangen Mitarbeit im Unternehmen und der engen Abstimmung mit Rolf Grummel sei damit eine schnelle und reibungslose Fortführung der Geschäftstätigkeit gewährleistet.

Andreas Barmettler als Kaufmännischer Leiter, Reiner Elsinger als Verlagsleiter und Michael Oberst als Leiter Recht und Personal werden neben ihren angestammten Aufgabengebieten die zusätzlichen Themenstellungen der Geschäftsführung grundsätzlich gemeinsam regeln.

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IV. Mitarbeiter

Geplantes Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Anfang Februar 2023

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) will die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum Schutz vor einer Corona-Ansteckung am Arbeitsplatz bereits am 02. Februar 2023 und damit zwei Monate früher als vorgesehen beenden. Ursprünglich sollte die Verordnung erst am 07. April 2023 außer Kraft treten.

Begründet wird der Schritt mit der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens.

Die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird von den Wirtschaftsverbänden in Bayern, darunter der VBZV, begrüßt. Durch das verantwortungsvolle Verhalten der Arbeitgeber war und ist ein erhöhtes Aufkommen von Infektionen am Arbeitsplatz nicht zu beobachten. Auch vor dem Hintergrund der Abschaffung nahezu sämtlicher Schutzmaßnahmen im öffentlichen Raum war die Fortgeltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum nachvollziehbar.

(Quelle: vbw-bayern.de, 19.01.2023)

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