VBZV-Newsletter 05/2022

I. Lesermarkt

jule: Whitepaper zum Umgang mit TikTok

Beratung für jule-Mitgliedsverlage: Die Initiative junge Leser (jule) will mit einem „Whitepaper: TikTok für Zeitungsverlage“ Medienhäusern dabei helfen, zu entscheiden, ob sie bei der sozialen Videoplattform mitmachen oder nicht.

In den vergangenen Jahren hätten sich einige Zeitungsverlage aus dem jule-Netzwerk Präsenzen auf TikTok aufgebaut, „die zum Teil mehr Menschen erreichen als die Pendants auf Instagram oder Facebook“, heißt es in einer Mitteilung. Das jule-Team habe diese Prozesse eng begleitet und „das neu gewonnene Wissen in diesem Whitepaper dokumentiert“. 

Das Papier soll Medienhäusern   ein „Pro und Contra“ bezüglich des Aufbaus eines eigenen TikTok-Kanals bieten. Für jule-Mitgliedsverlage kann das Whitepaper kostenlos im geschlossenen Netzwerk heruntergeladen werden, externe Verlage können sich einen Auszug auf der jule-Website anschauen.

https://junge-leser.info/wp-content/uploads/2022/02/Whitepaper-TikTok-Short-2022-1.pdf

Die Initiative junge Leser GmbH ist das aus rund 50 Verlagen bestehende Wissensnetzwerk der Zeitungen für das wichtige Zukunftsfeld junge Leser. jule bündelt bestehendes Wissen und Erfahrungen der Zeitungen und stellt es den Mitgliedern zur Verfügung. Die Identifizierung zielführender Strategien und effizienter Maßnahmen zur Gewinnung junger Leser – Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene – ist das Ziel. Die Spezialisten aus dem jule-Team stehen jederzeit für konkrete Fragen und Gedankenaustausch zur Verfügung. Die jule : Initiative junge Leser ist eine gemeinsame Tochter des Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), der auch den VBZV vertritt, und von TBM Marketing.

(Quelle: bdzv.de, junge-leser.info, 03.02.2022)

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II. Tarifpolitik

Verhandlungen über neuen Gehaltstarifvertrag in der 5. Runde

Am heutigen Donnerstag, 10. Februar 2022 werden die Verhandlungen über einen neuen Gehaltstarifvertrag (GTV) für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen zwischen unserem Bundesverband und den Gewerkschaften Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und dju in ver.di in der fünften Runde fortgeführt.

Im Vorfeld erklärte BDZV-Verhandlungsführer Georg Wallraf, Vorsitzender des Sozialpolitischen Ausschusses (SPA), dass Tarifpolitik immer auch die Kunst des Möglichen sei. Die Verleger hätten mehrere abschlussfähige Angebote mit unterschiedlicher Gewichtung bei Laufzeit, Einmal- und Sockelbeträgen gemacht. „Ich denke nach wie vor, dass ein Abschluss zeitnah möglich ist“, versicherte Wallraf. Dies gelte gerade auch mit Blick auf die Auszahlung einer Corona-Prämie. „Die Voraussetzungen dafür laufen Ende März aus.“  

(Quelle: BDZV, PM 09.02.2022)

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III. COVID 19-Pandemie

Bayern: Lockerungen bei Veranstaltungen, Freizeit und Friseuren

Das Bayerische Kabinett hat am 08. Februar 2022 unter Vorsitz von Ministerpräsident Dr. Markus Söder Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen. 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2022/Downloads/220208-Ministerrat.pdf

Aus Sicht der Landesregierung sei eine Überlastung des Gesundheitssystems aufgrund des Pandemiegeschehens nicht mehr zu erwarten, heißt es im Beschluss.

Folgende Regelungen wurden in der Sitzung des Ministerrats am 08. Februar für Bayern beschlossen: 

  • Veranstaltungen, überregionale Großveranstaltungen: Künftig gilt bei Veranstaltungen (insbesondere Sport) eine allgemeine Kapazitätsgrenze von 50 Prozent. Im Kulturbereich (inklusive Kinos) gilt eine Kapazitätsgrenze von 75 Prozent. Stehplätze sind bei allen Veranstaltungen zugelassen. Wo immer möglich, wird die Einhaltung des Mindestabstands empfohlen. Für alle Veranstaltungen gilt außerdem eine absolute Personenobergrenze von 15.000. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regelungen zur Zugangsbeschränkung (2G plus-Regel), FFP2-Maskenpflicht.
  • Messen: Die tägliche Besucherobergrenze bei Messen wird von 12.500 auf 25.000 Personen erhöht.
  • Seilbahnen: Für Seilbahnen besteht eine Kapazitätsgrenze von 75 Prozent.
  • Bäder, Thermen, Saunen: Bäder, Thermen und Saunen sind künftig unter den Bedingungen der 2G-Regel zugänglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen, z. B. Friseure: Körpernahe Dienstleistungen (bisher 2G-Regel) sind künftig unter den Bedingungen der 3G-Regelung zugänglich. Die hier bisher vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung entfällt.
  • Aufhebung der Sperrstunde: Die Sperrstunde in der Gastronomie wird aufgehoben.
  • Kinderbetreuung: Tests statt Quarantäne nach Infektionsfall: Vergleichbar zur Schule soll auch in der Kindertagesbetreuung nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Gruppe ab dem nächsten Tag an fünf Betreuungstagen täglich ein Testnachweis erbracht werden. Hierfür erhalten die Eltern zusätzliche Berechtigungsscheine.

Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden bis einschließlich 23. Februar 2022 weiterhin ausgesetzt.

Die Neuregelungen werden durch eine Änderung der 15. BayIfSMV mit Wirkung vom 09. Februar 2022 umgesetzt. Diese wurde bis einschließlich 23. Februar 2022 verlängert. 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true

Am 15. Februar 2022 soll der Landtag für Bayern das Fortbestehen einer epidemischen Lage feststellen, damit die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage § 28a IfSG weiterhin anwendbar bleibt.

(Quelle: vbw-bayern.de, 08.02.2022)

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Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes
Keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge geplant

Am 09. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) beschlossen.

Darin sind folgende Regelungen enthalten:

  • Die maximale Bezugsdauer soll von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert werden, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis längstens zum 30. Juni 2022 profitieren können.
  • Das Mindestquorum soll bis zum 30. Juni 2022 auf 10 Prozent abgesenkt bleiben und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet werden.
  • Auch die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes soll noch bis zum 30. Juni 2022 möglich sein.
  • Außerdem sollen während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügige Nebenbeschäftigungen weiterhin bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei bleiben.
  • Zusätzlich soll eine zeitlich bis zum 30. September 2022 befristete Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen werden, mit der diese Regelungen per Verordnung verlängert werden können.

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer läuft zum 01. April 2022 aus. Nach unserer Kenntnis haben einige Landeswirtschaftsminister Forderungen nach einer Wiederaufnahme der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit erhoben. Ob dies von der Regierung aufgegriffen wird, ist bislang noch nicht bekannt. Derzeit ist keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge geplant. Aktuell können 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III bei einer Weiterbildung während der Kurzarbeit erstattet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Bildung/2022/Downloads/Kurzarbeitergeldverlängerung-Kabinettvorlage.pdf

(Quelle: vbw-bayern.de, 09.02.2022)

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