VBZV-Newsletter 05/2021

 

 

I. Medienpolitik

 

Urheberrecht: Entscheidung im Bundeskabinett verschoben

Die für Mittwoch, 27. Januar 2021 geplante Entscheidung der Bundesregierung über die deutsche Umsetzung der europäischen Urheberrechtsreform wurde auf Mitte Februar verschoben. Das Thema wurde am Vorabend kurzfristig von der Tagesordnung der Kabinettssitzung genommen. Medienberichten zufolge haben die Unionspolitiker dem zur Abstimmung vorgelegten Entwurf ihre Zustimmung entzogen.

Umstritten sind vor allem die Regelungen zur Plattformhaftung. Nach dem Referentenentwurf des BMJV vom 23.11.2020 galt die Nutzung von Video- und Soundausschnitten bis zu 20 Sekunden Länge, Bilddateien bis zu einem Volumen von 250 Kb und von Texten von bis zu 1000 Zeichen als erlaubt. Gegen diese sog. Bagatellklausel liefen die Urheber, die Inhalteanbieter und die Kreativwirtschaft Sturm. Sie befürchteten eine Enteignung ihrer urheberrechtlich geschützten Inhalte zu Gunsten der großen Plattformen. BDZV-Präsident Döpfner sprach von einem drohenden „Plattformschutzgesetz“, das den Willen des Unionsgesetzgebers konterkariere. Auch der VBZV hatte sich Ende 2020 dezidiert gegen die 1000-Zeichen-Schranke positioniert (VBZV-Rundschreiben Nr. 47/2020).

Kritik zum deutschen Sonderweg kommt auch aus Brüssel. Der Europaabgeordnete Axel Voss, Rechtspolitischer Sprecher der EVP-Fraktion und Berichterstatter für die Richtlinie im EU-Parlament, hält ihn für unzulässig. „Der aktuelle Entwurf der deutschen Bundesregierung zur Umsetzung der Urheberrechtsrichlinie wird den Bestimmungen, die auf europäischer Ebene getroffen wurden, so nicht gerecht“, sagte er kürzlich der F.A.Z. „Ein deutscher Alleingang gefährdet nicht nur unseren digitalen Binnenmarkt in Europa, sondern hätte auch wirklich fatale wirtschaftliche Folgen für den kreativen Bereich.“ 

Durch die erneute Verschiebung gerät Deutschland bei der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie langsam unter Zeitdruck. Sie ist bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen. Andere EU-Staaten, etwa Frankreich, haben die Richtlinie längst umgesetzt, und das Eins zu Eins. 

(Quelle: welt.de, 27.01.2021;  euractive.de, 27.01.2021; faz.net)

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II. COVID 19-Pandemie

 

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 27.01.2021 in Kraft

Im Zuge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 19. Januar 2021 soll angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung auch eine weitere Reduzierung von Kontakten im beruflichen Kontext erfolgen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Basis des § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetzes die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. 

Die Verordnung wurde am 22. Januar 2021 verkündet und trat am 27. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 15. März 2021.

Die Corona-ArbSchV tritt neben das bereits bestehende Regelwerk zum Arbeits- und Infektionsschutz. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder, insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt.

Die Verordnung umfasst folgende Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb:

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind bestmöglich zu vermeiden:

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen sind auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren. Dabei ist stets zu prüfen, ob ein solches Zusammentreffen im Betrieb durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sofern die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person grundsätzlich nicht unterschritten werden. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Lüftung, Abtrennung) den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu aktualisieren oder anzupassen.

 

  • Angebot für Home-Office bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, sofern es umsetzbar ist, das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Diese Tätigkeiten können weiterhin vor Ort im Betrieb erbracht werden, wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Home-Office entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen hierzu die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Home-Office-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer besteht im Falle des Angebots eines Home-Office-Arbeitsplatzes kein „Abschlusszwang“.

 

  • Bildung fester Arbeitsgruppen

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Dadurch sollen betriebsbedingte Personenkontakte weiter verringert und eine schnelle Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden.

 

  • Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn: 

  • bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden kann
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Webseite eine Liste mit FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

(Quelle: vbw-bayern.de, 22.01.2021)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen die Tragepflicht von FFP2-Masken ab – Verbot touristischer Tagesausflüge (15-km-Regel) vorläufig außer Vollzug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom 26. Januar abgelehnt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs vorläufig außer Vollzug zu setzen und damit den entsprechenden Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben zurückgewiesen. FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefärdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Offengelassen hat der Senat die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilferechtliche Ansprüche für Bedürftige entstehen können. 

Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tage hat der BayVGH das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau stattgegeben. Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, dass das Verbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kam es deswegen im Eilverfahren nicht mehr an. 

Die Entscheidung des Senats gilt allgemein und ab sofort bis zu einer Ent- scheidung in der Hauptsache. Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Befugnis der betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 11. BayIfSMV) hat der Senat den Eilantrag dagegen abgelehnt. 

Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel. 

(Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, PM 26.01.2021)

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Bayern: Entlastung für Eltern – Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung 

Die bayerische Staatsregierung hat in der letzten Kabinettsitzung eine Entlastung von Eltern mit Kindern in der Kindertagesbetreuung beschlossen. Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht oder nur an wenigen Tagen in die Notbetreuung der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie der Mittagsbetreuung bringen, sollen von den Elternbeiträgen entlastet werden. Dafür werden den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, erlassene Elternbeiträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 pauschal ersetzt. Diese Pauschalbeträge orientieren sich wieder wie in den Monaten April bis Juni 2020 an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis 16 Uhr 110 Euro). Diese Beitragsentlastung wird zu 30 Prozent von den Kommunen übernommen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern. 

(Quelle: bayern.de, PM, 26.01.2021)

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Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgeweitet – Verhältnis Kinderkrankengeld zu Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz  noch zu klären

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 wurde ausgeweitet. Pro Elternteil werden zehn zusätzliche Tage (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch auf Krankengeld besteht im Jahr 2021 nun für jedes Kind pro Elternteil für 20 Arbeitstage, für Alleinerziehende für bis zu 40 Arbeitstage. So sollen Eltern entlastet werden, wenn es Corona-bedingt zu Einschränkungen bei der Kinderbetreuung kommt. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05. Januar 2021 in Kraft. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zum 18. Januar 2021 erfolgt.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung sicherstellen kann. Desweiteren greift die Regelung nicht im Falle einer Privaten Krankversicherung. Sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nicht wie üblich nur dann, wenn ein Kind krank ist und betreut werden muss. Vielmehr kann der 
Anspruch auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise Pandemie-bedingt geschlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Auch Eltern, die grundsätzlich im Home-Office arbeiten können, haben einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld.

Noch nicht abschließend geklärt ist das Verhältnis des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zum Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, soweit die Voraussetzungen beider Ansprüche gleichzeitig erfüllt sind. Nach vorläufiger Ansicht der Krankenversicherer sollen Arbeitnehmer in diesem Fall die Wahl haben, welchen Anspruch sie geltend machen. Solange dies offen ist, sollten Arbeitgeber an Arbeitnehmer keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG auszahlen, wenn diese grundsätzlich auch Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können. 

https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Sozialpolitik/2021/Downloads/Musterbescheinigung-BMFSFJ.pdf

(Quelle: vbw-bayern.de, 22.01.2020)

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III. Vertrieb

 

Süddeutsche Zeitung vergibt Einzelverkauf Service an IPS

Die Süddeutsche Zeitung GmbH wird die Dienstleistung des Einzelverkauf Service für die Süddeutsche Zeitung und alle Zeitschriftentitel ab dem 01. April 2021 an die IPS Pressevertrieb GmbH übergeben.

Die rückläufige Marktentwicklung in den letzten Jahren, die andauernden Konzentrationsprozesse im bundesdeutschen Presse-Grosso und natürlich auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind Hintergründe der Entscheidung. Die Zusammenarbeit mit IPS bietet der Süddeutschen Zeitung (SZ) durchweg positive Aspekte und Perspektiven für das künftige Geschäft in diesem komplexen Vertriebskanal. Durch die Vergabe dieser operativen Dienstleistung an einen renommierten Nationalvertrieb mit langjähriger Erfahrung im Inlands- und Auslandsgeschäft ist es dem Einzelverkaufs-Team der SZ künftig möglich, sich noch stärker den Aufgaben in der Handelssteuerung, dem Handelsmarketing, dem CRM-Bereich und der strategischen Steuerung einzelner Geschäftsfelder zu widmen.

Noch vor dem offiziellen Start am 01. April 2021 wird IPS bereits die Betreuung der SZ Langstrecke 1/21 (Erstverkaufstag: 06. März 2021) von der MZV Moderner Zeitschriften Vertrieb GmbH & Co. KG übernehmen.

(Quelle: SWMH, PM 25.01.2021)

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IV. Aus den Verlagen

Bayerische Verlage unterstützen DJS-Fellowships bei Regionalzeitungen auch in der zweiten Runde

Viele DJS-Schüler:innen zieht es bei ihren Praktika zu einem der großen deutschlandweit agierenden Medienhäuser. Dabei geht manchmal unter, wie wichtig eine hochwertige regionale und lokale Berichterstattung für die Demokratie ist. Auch haben viele ein veraltetes Bild von regionalen und lokalen Medienhäusern im Kopf. Ein Bild, das mittlerweile überholt ist. 

Um mehr Schüler:innen für lokale und regionale Berichterstattung zu begeistern, hat die Deutsche Journalistenschule DJS im vergangenen Jahr ein Regional-Fellowship-Programm gestartet. Schüler:innen der DJS sollen dadurch die Möglichkeit bekommen, an der digitalen Transformation der lokalen und regionalen Medienhäuser mitzuwirken. Sie lernen zwar auch den Redaktionsalltag kennen, setzen aber vor allem kreative, selbst erdachte Projekte um. Als Video, als Podcast, als Datenrecherche etc.

Zum ersten Mal wurden die Regional-Fellowships im vergangenen Jahr vergeben. Drei Schüler machten sich auf nach Nürnberg, Regensburg und Augsburg und verwirklichten dort drei außergewöhnliche Ideen. Alle Projekte kamen gut an, deshalb gehen die Fellowships jetzt in die nächste Runde. Neben der Augsburger Allgemeinen Zeitung, den Nürnberger Nachrichten und der Mittelbayerischen Zeitung sind nun auch die Aachener Zeitung / Aachener Nachrichten, die Main-Post (Würzburg) und der Südkurier (Konstanz) dabei. Die Schüler:innen der DJS können sich noch bis Ende Januar bewerben. 

Die drei bisherigen Projekte werden vorgestellt unter https://djs-online.de/regional-fellowship-auswahl-2020/

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V. Mitarbeiter

 

Kompaktkurs „Crossmedia-Journalist*in“ an der ANMK

Die Akademie für Neue Medien in Kulmbach (ANMK) bietet erneut einen Kompaktkurs „Crossmedia-Journalist*in“ an. 

Die Kompaktausbildung „Crossmedia-Journalist*in“ richtet sich an alle, die ihre Karriere in den Medien starten möchten. Der Start ist geplant, sobald Corona-bedingt  Präsenzunterricht wieder möglich ist.

Nähere Informationen:  https://bayerische-medienakademien.de/crossmedia/

Die ANMK weist darauf hin, dass der Kurs insbesondere auch als Qualifizierung für Bewerber*innen, die im Bewerbungsverfahren um eine Anstellung bzw. ein Volontariat  zunächst ausgeschieden sind, geeignet ist. 

Mit der abgeschlossenen Kompaktausbildung ist es für die abgelehnten Bewerber*innen deutlich leichter, ein Volontariat oder eine Festanstellung in Redaktionen oder der PR-Abteilung in Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen zu erhalten.

Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter können diese Maßnahme fördern, die Kursgebühr und auch die Kosten für die Unterkunft vollständig übernehmen. 

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VBZV/VSZV-Webinar: Aktuelles Anzeigenrecht – Print und Online

Durch die Änderungen in der Gesetzgebung und die sich ständig fortentwickelnde Rechtsprechung werden den Verlagen bei der (elektronischen) Akquisition von Anzeigen, der Beratung der Kunden, der Veröffentlichung der Inserate, der Eigenwerbung für Anzeigen neue Möglichkeiten, aber auch neue Grenzen gesetzt. Anhand praktischer Fälle und den von den Teilnehmern ins Gespräch gebrachten Fragen sollen u.a. folgende Themenbereiche behandelt werden:
 

  • Anzeigenakquisition (Brief, Haustür, Telefon, E-Mail, Fax)
  • Gewinnspiele und andere Mittel der Anzeigenakquisition
  • Veröffentlichung von Eigenanzeigen
  • Prüfungspflicht beim Abdruck von Fremdanzeigen 
  • Kontrahierungszwang/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Anzeigenpreise/Rabatte/Zugaben
  • Anzeigenkennzeichnung (redaktionell gestaltete Inserate)
  • Schleichwerbung/Kollektive
  • Kopplung lobende Berichterstattung/Anzeige
  • Crossmediale Werbung (Unterschiede Print/Online)

 

Das Webinar findet statt am Donnerstag, den 25. Februarin 2 Blöcken á 90 Minuten inkl. Dialog. Start Block I 10:00 Uhr, Block II 14:00 Uhr. Dozent ist der auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Michael Rath-Glawatz, Hamburg.

Anmeldungen sind unter anmeldung_at_vbzv.deoder  http://www.vbzv.de/seminarprogramm/möglich. 

Es gelten die Teilnahmebedingungen des VBZV (zu finden unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/), die Sie mit der Anmeldung akzeptieren.

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VBZV/VSZV-Webinar: Erfolgreich texten im digitalen Medienmarketing – E-Mailings, Newsletter und andere Texte unter der Lupe

Newsletter, E-Mailings, Veranstaltungsankündigungen, Servicetexte – eine Vielzahl von digitalen Texten aus Medienhäusern erreicht die Nutzenden täglich. Um erfolgreich zu sein, müssen diese Texte nicht nur die Kernbotschaft und den Kundennutzen vermitteln, sondern auch die digitalen Lesegewohnheiten berücksichtigen. Im Mittelpunkt dieses Webinars: Ihre digitalen Dialog-Texte. Wo lassen sie sich straffen, wo die Text-Bild-Wirkung verbessern, wo braucht es mehr Ziel- oder Empfängerorientierung?  In diesem Webinar erfahren Sie, wie Sie Ihre Texte unter die Lupe nehmen, welche Erfolgsfaktoren Online-Texte werbewirksam machen und wie Sie auch aus guten Texten noch mehr herausholen. 

Webinar-Agenda:

  • Blickverlauf, Layout und Aufbau: Die wichtigsten Unterschiede zwischen klassischen und digitalen Werbetexten
  • Verständlichkeit, Sprache und Stil: Angebote zielgruppen- und mediengerecht präsentieren.
  • Kundenbedürfnisse und Motive: Kunden erreichen und ihr Interesse halten. 
  • Headlines, Teaser, Links – die Aufmerksamkeit der Nutzenden gewinnen, halten und nutzen.

Das Webinar findet statt am Mittwoch, 21. April 2021in 2 Blöcken á 90 Minuten inkl. Dialog. Start Block I 10:00 Uhr, Block II 12:00 Uhr

Referentin ist Sigrid Varduhn, Kommunikationswirtin, Verkaufs- und Webtexterin, Marketingleiterin beim Tagesspiegel und seit 1996 selbstständig mit Text & Training. Autorin von Sachbüchern wie: „Einfach besser schreiben im Beruf. Überzeugende E-Mails, Angebote, Konzepte & Co.“ 

Anmeldungen sind unter anmeldung_at_vbzv.deoder http://www.vbzv.de/seminarprogramm/ möglich. 

Es gelten die Teilnahmebedingungen des VBZV (zu finden unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/), die Sie mit der Anmeldung akzeptieren.

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