VBZV-Newsletter 02/2024

I. Medienpolitik

Google News Showcase: Auch Axel Springer ist jetzt dabei – Kollektive Rechtewahrnehmung durch Corint Media erfolgreich – Abschaltung von Facebook News zeigt geringe Nachhaltigkeit individueller Verträge

Die von Corint Media entwickelte Lösung für eine Teilnahme an Google News Showcase bei gleichzeitiger Wahrnehmung des Presseleistungsschutzrechts (vgl. VBZV-R 46/2023 vom 21.12.2023) wird von vielen Verlagen gut angenommen. Das teilte die Verwer-tungsgesellschaft zu Wochenbeginn mit, ohne dabei konkreter zu werden. Einige der von Corint Media vertretenen Verlage hätten bereits einen Vertrag mit Google über die Teilnahme an Showcase schließen können. Parallele Verträge mit Corint und Google hatte Corint bisher abgelehnt. Gleichzeitig hätten mehrere Verlage, die bereits an Google News Showcase teilnehmen, Interesse daran signalisiert, künftig das Presseleistungsschutzrecht über Corint Media wahrnehmen zu lassen, teilte die Verwertungsgesellschaft mit. Dafür müssten im Ein-zelfall auch mit Google geschlossene „Extended News Previews“-Verträge, die die Li-zenzierung der Presseleistungsschutzrechte umfassen, gekündigt bzw. nicht verlängert werden.

Parallel zur Mitteilung von Corint Media wurde die Einigung zwischen Google und dem Axel-Springer-Konzern über Lizenzen für Googles Nachrichtenangebot News Showcase bekannt. Beide Seiten hatten seit rund 15 Jahren über das Presseleistungsschutzrecht gestritten. Corint Media vertritt Springers Urheber- und Leistungsschutzrechte.

Seit Herbst 2020 bietet Google auch in Deutschland den Verlagen die Möglichkeit, ihre Inhalte prominenter im Web zu präsentieren – in hervorgehobener Darstellung bei Google News und im Newsfeed (Google Discover). Nach eigenen Angaben habe man seitdem Verträge mit knapp 40 deutschen Verlagen für weit über 100 Publikatio-nen abgeschlossen, darunter Spiegel, FAZ, Zeit, Focus Online, Funke, Handelsblatt und Madsack. Weltweit seien es über 2.500 Publikationen in 24 Ländern. Dafür zahlte und zahlt Google den Verlagen über bilaterale Lizenzverträge nach jahrelangem Streit übers Leistungsschutzrecht (LSR) erstmals Geld.
Die von Corint Media im Herbst 2023 entwickelte und Ende des Jahres vorgestellte Li-zensierungslösung beinhaltet, dass interessierte Presseverlage künftig der Nutzung ih-rer das Produkt Google News Showcase betreffenden Rechte individuell zustimmen können – und gleichzeitig ihr Presseleistungsschutzrecht weiterhin über Corint Media wahrnehmen.

Möglich gemacht hatte das unter anderem die Untersuchung von Showcase durch das Bundeskartellamt, betont Corint Media. In seinem Abschlussbericht hatte dieses er-klärt, dass das Google-Produkt Showcase eine Durchsetzung des Presseleistungs-schutzrechts nicht behindern dürfe.
 
Der Verwerter weist erneut darauf hin, wie wichtig die kollektive Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts ist. Dies zeige sich aktuell mit der Einstellung von Face-book News deutlicher denn je. Der Internetkonzern Meta hatte sein Produkt Facebook News im Dezember des vergangenen Jahres eingestellt. Vor dem Aus stehen damit auch die Vergütungszahlungen für die teilnehmenden Verlage. Nachrichteninhalte nut-zen die zu Meta gehörenden Sozialen Netzwerke wie Instagram und Facebook – ebenso wie die anderen Big Tech-Unternehmen – aber unverändert weiter.

Die Abschaltung von Facebook News zeige, wie wenig nachhaltig individuelle Verträge mit Big Tech-Unternehmen zur Nutzung von Presseinhalten sind. In einem entspre-chenden Marktumfeld würden daher nur Abschlüsse, die auf verbindlichen gesetzli-chen Grundlagen wie dem Presseleistungsschutzrecht basieren, zu nachhaltigen Ein-nahmen führen. Die Durchsetzung angemessener Vergütungen für die fortgesetzte Nutzung von Inhalten durch Suchmaschinen, Aggregatoren oder Soziale Netzwerke – und künftig auch Anwendungen der Künstlichen Intelligenz – werde daher auch wei-terhin von entscheidender Bedeutung für die Schaffung einer weiteren Einnahmequelle für die Presseverlage darstellen.

(Quelle: Corint Media, PM 15.01.2024; horizont.net, 15.01.2024)

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EuGH: Bestätigung der gegen Google verhängten Geldbuße in Höhe von 2,4 Mrd. Eu-ro von Generalanwältin beantragt

EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott hält die Milliardenstrafe der EU-Wettbewerbshüter gegen Google wegen Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdiens-tes für gerechtfertigt: Google habe zur bevorzugten Anzeige seiner Suchergebnisse ei-ne beherrschende Stellung auf dem Markt ausgenutzt, um sich auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Die EU-Kommission verhängte gegen Google 2017 eine Geldbuße von 2,4 Milliarden Euro. Hintergrund war die Einschätzung, dass das Unternehmen auf der Seite für allgemeine Suchergebnisse die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes gegen-über denen der Konkurrenten bevorzugte. Den Angaben zufolge präsentierte Google die Suchergebnisse seines Dienstes an oberster Stelle und hervorgehoben mit Bild und Text. Die Suchergebnisse der konkurrierenden Dienste erschienen nur weiter unten als blauer Link.
Deswegen haben nach Ansicht der EU-Kommission die Nutzer die Ergebnisse von Googles Preisdienst häufiger angeklickt als die der Konkurrenz. Diese waren aber auf den Datenverkehr via Google angewiesen, um weiter wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Daher habe Google seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, argumentierte die Brüsseler Behörde 2017. Google und sein Mutterkonzern Alphabet klagten gegen die EU-Strafe zunächst erfolglos vor dem Gericht der EuG.

Vor dem EuGH plädierte die Generalanwältin nun dafür, die Klage abzuweisen und die Geldbuße zu bestätigen.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienver-band der freien Presse (MVFP) begrüßen die gestern veröffentlichen Schlussanträge der Generalanwältin (GA) Juliane Kokott in Sachen „Google Shopping“.
„Die Schlussfolgerungen bestätigen den 2021 erstmals gerichtlich auf europäischer Ebene anerkannten Missbrauch der Marktmacht von Google“, erklärten BDZV und MVFP. „Wir sind zuversichtlich, dass der Gerichtshof den Empfehlungen der General-anwältin folgen wird, um den freien Wettbewerb, die Anbieter digitaler Inhalte und die Innovationskraft Europas zu schützen.“

Die Kommission hatte ihr Verfahren gegen Google im Jahr 2010 eingeleitet und rea-gierte damit insbesondere auch auf eine Beschwerde von BDZV und VDZ vom Novem-ber 2009. Die Verlegerverbände haben seitdem das Verfahren kontinuierlich unter-stützt und sich insbesondere gegen einen anfangs geplanten Vergleich mit Google ge-wandt.

(Quelle: bdzv.de, 12.01.2024; 10.11.2021)

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II. Arbeit & Soziales

Unternehmerische Entscheidungsfreiheit schützen: Ja zum flexiblen Arbeiten – Nein zur Bevormundung der Unternehmen

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw), der auch der VBZV angeschlossen ist, lehnt die jüngsten Überlegungen des Bundeswirtschaftsministeriums auf einen Rechtsanspruch auf Homeoffice entschieden ab. Aus Sicht der Wirtschaftsverbände muss es der grundgesetzlich geschützten unternehmerischen Entscheidungsfrei-heit überlassen bleiben, wo der Arbeitseinsatz der Mitarbeiter erfolgt. In den Betrieben würden gute, spezifische, flexible und freiwillige Lösungen zur Gestaltung des Home-office gefunden, die den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleicherma-ßen gerecht werden.
Oftmals gebe es längst sinnvolle Vereinbarungen der Sozialpartner und der Betriebs-parteien. In der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie waren Regelung zum Home-office aus Gründen des Infektionsschutzes richtig und wichtig. Ein pauschaler individueller Anspruch für den einzelnen Arbeitnehmer würde die personalpolitische und ar-beitsorganisatorische Balance in der betrieblichen Praxis gefährden.

Die vbw wertet den Ansatz, auch durch das Angebot von Homeoffice mehr Frauen mit Kindern in Beschäftigung zu bringen, grundsätzlich positiv. Homeoffice begünstig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Um mehr Frauen in Vollzeitbeschäftigung zu bringen, sei aber eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Infrastruktur für Kinderbetreuung und Pflege wichtiger.

(Quelle: vbw, PM 17.01.2024)

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Tarifanwendung gilt für rund 80 Prozent aller Beschäftigen im Freistaat

Für 78 Prozent der Beschäftigten in Bayern gelten direkt oder indirekt tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen. Das hat eine Auswertung der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) von Daten des Internationalen Instituts für Empirische Sozial-ökonomie (INIFES) und des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) ergeben.

Im Einzelnen galt im Jahr 2022 für 43 Prozent der Beschäftigten ein Flächentarifvertrag. Neun Prozent der Beschäftigten unterlagen einem Haustarifvertrag. Außerdem orientierten sich die Arbeitsbedingungen von weiteren 25 Prozent der Beschäftigten an den Regelungen des Flächentarifvertrags. „Im Vergleich zu 2021 hat die direkte Tarifbindung um zwei Prozentpunkte zugenommen. Fakt ist, dass die Flächentarifverträge in den allermeisten Branchen nach wie vor die Leitbedingungen stellen. Eine Erosion der Tarifbindung ist in Bayern nicht festzustellen“, erklärt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

„Wir stehen zur Tarifautonomie und zur Tarifbindung und brauchen zum Erhalt der At-traktivität einfache und flexible Tarifverträge“, findet Brossardt und ergänzt: „Im Ta-rifbereich ist es notwendig, mit Öffnungsklauseln und dauerhaften variablen Elementen den Flächentarifvertrag für Firmen mit differenzierten Belangen attraktiver zu ma-chen. Tarifverträge sollten Mindeststandards abbilden und einen Rahmen schaffen, aber nicht jedes Detail regeln.“

In diesem Zusammenhang kritisiert die vbw Gewerkschaftsprojekte wie die 32-Stunden-Woche oder Tariftreueregelungen. „Damit erreichen wir keine Ausweitung der Tarifbindung, sondern vielmehr das Gegenteil. Erfreulicherweise ist in der Stahlindust-ie die Absenkung der tariflichen Arbeitszeit bei Lohnausgleich vom Tisch. Nun hoffen wir, dass der Arbeitsminister das Vorhaben der Tariftreuereglungen fallen lässt. Denn eine Ausweitung der Tarifbindung erreichen wir so nicht, es wird lediglich der Tarifzwang erhöht. Das ist kontraproduktiv“, findet Brossardt. Die vbw wirbt für moderne Öffnungs- und Differenzierungsregelungen.

Abschließend weist die vbw darauf hin, dass Tarifbindung trotz allem kein Selbst-zweck ist. „Wenn Unternehmen außerhalb des Flächentarifvertrags größere Erfolgschancen sehen, dann muss diese Freiheit erhalten bleiben. Daher stehen wir entschlos-sen zur grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit. Flächentarifverträge sind wichtig als `Richtschnur´ für passende Arbeitsbedingungen. Auch tarifungebundene Arbeitgeber gewährten attraktive Leistungen in Anlehnung an den Flächentarif“, so Hauptgeschäftsführer Brossardt.

(Quelle: vbw, PM 11.01.2024)

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