VBZV-Newsletter 02/2022

 

 

I. Medienpolitik

Facebook News: dpa übernimmt Kuratierung in Deutschland

Die Deutsche Presse-Agentur übernimmt ab dem 1. April die Kuratierung von Facebook News. Künftig wird ein Team aus erfahrenen Journalistinnen und Journalisten über die Auswahl an Nachrichteninhalten, die den Leser:innen über den Feed präsentiert werden, entscheiden. Dieses Team kümmert sich ausschließlich um die Kuratierung von Facebook News und ist nicht in weitere redaktionelle Abläufe eingebunden. Vertragspartner für Facebooks Mutterkonzern Meta ist die dpa-Tochter dpa-Infocom GmbH. 

Facebook News ist ein dedizierter Ort für journalistische Inhalte innerhalb der Facebook App und bietet eine Mischung aus kuratierten und personalisierten Nachrichten. Zusätzlich zu den wichtigsten Schlagzeilen und Geschichten des Tages erhalten Leser Vorschläge, die auf ihre persönlichen Interessen zugeschnitten sind, basierend auf den Nachrichten, die sie lesen, teilen und abonnieren. Darüber hinaus ist Facebook News eine Plattform, auf der Nutzer neue Themen und Geschichten entdecken können, die ihren Interessen entsprechen. Neben Deutschland ist Facebook News auch in Großbritannien, in den USA und in Australien verfügbar. 

Die Leitung des neu geschaffenen Kuratoriums soll bei der dpa Christian Röwekamp (51) übernehmen, der derzeit noch die Themendienst-Redaktion von Deutschlands größter Nachrichtenagentur verantwortet. 

"Wir freuen uns, dass wir für Facebook News künftig einen Service erbringen können, für den die dpa als Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Medien prädestiniert ist," sagt Peter Kropsch, Vorsitzender der dpa-Geschäftsführung. "Als unabhängige Nachrichtenagentur im Eigentum der Medien weisen wir alle Eigenschaften auf, die bei diesem Auftrag gefordert sind. Neutralität und der sekundenaktuelle Überblick über die globale Nachrichtenlage sind zwei davon." 

Die Deutsche Presse-Agentur (dpa) gehört zu den weltweit führenden unabhängigen Nachrichtenagenturen. Gesellschafter der dpa sind 174 deutsche Medienunternehmen. Die dpa-Redaktion arbeitet nach den im dpa-Statut festgelegten Grundsätzen: unabhängig von Weltanschauungen, Wirtschaftsunternehmen oder Regierungen. 

Bereits seit März 2019 ist die dpa externer Partner von Facebooks Faktenprüferprogramm in Deutschland, um die Verbreitung von Falschinformationen zu reduzieren. Seit Mai 2020 überprüft die Nachrichtenagentur auch Inhalte aus Österreich und der Schweiz. Im Dezember 2021 starteten die dpa und WhatsApp gemeinsam einen Faktencheck-Kanal über die WhatsApp Business API, um Nutzer:innen die Möglichkeit zu bieten, Fehlinformationen einfach überprüfen und identifizieren zu lassen.

(Quelle: presseportal.de, 19.01.2022; about.fb.com, 19.01.2022)

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Mehr Transparenz im Netz: EU-Parlament stimmt über DSA-Entwurf ab 

Am heutigen Donnerstag, 20. Januar 2022 stimmt das EU-Parlament in Brüssel über die Gesetzesvorlage zum Digital Services Act (DSA) ab.

Durch das Gesetz sollen Online-Dienste schneller als bisher gegen illegale Inhalte wie Hass oder Hetze vorgehen und zum Beispiel Live-Übertragungen von Terroranschlägen - wie zuletzt in Neuseeland passiert - möglichst verhindern. Außerdem sollen die Konzerne persönliche Daten von Kindern und Jugendlichen nicht mehr für gezielte Werbung und individuell zugeschnittene Inhalte nutzen dürfen. 

Generell zielt die EU mit dem Gesetz auf Transparenz darüber, wie Empfehlungen zustande kommen. So sollen Nutzer:innen sehen können, warum ihnen bestimmte Beiträge angezeigt werden. Das können zum Beispiel zuvor angesehene Inhalte sein oder die Algorithmen-basierten Vermutungen der Plattform zu den Interessen des Nutzers.

Die Plattformen sollen die ihnen zugeordneten Schlagworte künftig anzeigen und ihnen die Möglichkeit geben, einzugreifen. Auch soll es möglich sein, Inhalte streng chronologisch sortiert anzeigen zu lassen, also nicht nach einer Gewichtung durch einen Algorithmus.

Eine Mehrheit im Parlament für die tief in die Funktionsweise sozialer Netzwerke eingreifenden Pläne gilt als sicher. Spätestens im Jahr 2023 soll das Gesetz in Kraft treten. Die Abgeordneten müssen sich zunächst aber mit den Vertretern der Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission im sog. Trilog auf eine gemeinsame Linie verständigen. Die Verhandlungen sollen in den nächsten Tagen beginnen. 

Der Vorschlag für ein Gesetz digitale Dienste (englisch Digital Services Act) ist Teil eines Regelungspakets, das unter anderem Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für digitale Plattformen, Dienste und Produkte schaffen und den digitalen Binnenmarkt vollenden soll. Der Digital Services Act soll dabei den rechtlichen Rahmen für Online-Plattformen der Europäischen Union aktualisieren, insbesondere die 2000 in Kraft getretene Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Dabei soll der Rahmen angepasst und an die neuen Gegebenheiten der Plattformökonomie angepasst werden, ohne aber dabei die Grundsätze des freien Internets zu verändern.

Weiterer Bestandteil des sogenannten Regelungspakets ist das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA), das neue Regelungen für sogenannte Gatekeeper-Plattformen schaffen soll.

Insbesondere nach dem Inkrafttreten des deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes  sah die Kommission Probleme in der Regulierung des digitalen Binnenmarktes, sodass eine gemeinsame Regulierung für die Moderation von strafbaren Inhalten durch Plattformunternehmen geschaffen werden soll. Ein Grundgesetz für das Internet ist allerdings ohne die Legislative in den USA unmöglich. Der Absatz 230 des dortigen Mediengesetzes und der erste Verfassungszusatz, der die Meinungsfreiheit sehr viel fundamentalistischer definiert als in Europa, werden die Geschäftsmodelle der sozialen Medien weitestgehend schützen. Nur eine transatlantische Initiative kann die Verhältnisse im Digitalen grundsätzlich ändern.

(Quelle: tagesschau.de, 20.01.2022; lobbycontrol.de/, 18.01.2022; Euractiv.de, 17.01.2022)

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II. COVID 19-Pandemie

 

Hotspot-Regelung in Bayern ausgesetzt

Durch die erneute Änderung der 15. BayIfSMV mit Wirkung vom 18. Januar 2022 bleibt die Hotspot-Regelung in Bayern vorerst bis 28. Januar 2022 ausgesetzt.

Nach § 15 der 15. BayIfSMV würde ab einer 7-Tage-Inzidenz von 1000 in einem Landkreis automatisch ein regionaler Teillockdown in Kraft treten. Dann wären u. a. sämtliche öffentlichen Veranstaltungen untersagt sowie grundsätzlich auch Versammlungen, der Sportbetrieb und die Gastronomie.

Diese Regelung wird angesichts des absehbaren Vorherrschens der Omikron-Variante, die zwar hochansteckend ist, aber überwiegend eher milde Verläufe zeigt, für nicht mehr angemessen betrachtet. Diskutiert wird eine Erhöhung des Schwellenwerts.

(Quelle: vbw-bayern.de, 18.01.2022)

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VGH Bayern: 2G-Regelung im Einzelhandel außer Vollzug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (Az. 20 NE 21.3119) die 2G-Regelung im Einzelhandel auf Antrag eines Beleuchtungsgeschäfts vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung führt der BayVGH laut offizieller Pressemitteilung an, die Regelung sei nicht hinreichend bestimmt genug, indem sie Ladengeschäfte "zur Deckung des täglichen Bedarfs" ausnehme und diese mit einer inhomogenen und nicht abschließenden Liste von Beispielen konkretisiere. Der BayVGH weist aber auch darauf hin, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage prinzipiell eine 2G-Regelung für den Einzelhandel in Bayern erlauben würde.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie würde an sich nur zwischen den Verfahrensbeteiligten Wirkung entfalten. Allerdings ist anzunehmen, dass der Freistaat Bayern wie in der Vergangenheit die Rechtsauffassung des BayVGH übernimmt und die Regelung folglich vorläufig nicht mehr anwendet. Abzuwarten bleibt, ob die 15. BayIfSMV gesetzestechnisch nachgebessert wird, um sie wieder durchzusetzen.

Seit dem 08. Dezember 2021 galt in Bayern aufgrund der 15. BayIfSMV im Einzelhandel grundsätzlich die 2G-Regelung. Ausgenommen davon sind Geschäfte zur "Deckung des täglichen Bedarfs" (§ 10).

(Quelle: vbw-bayern.de, 20.01.2022) 

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Ablaufdatum Impfung und Verkürzung des Genesenenstatus

Die Änderung der Corona-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom Freitag, 14. Januar 2022 ermöglicht eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit des Geimpftenstatus sowie einen verkürzten Ablauf des Genesenenstatus. 

https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html

Geändert wurden vor allem die Definition des Impfnachweises in § 2 Nr. 3 SchAusnahmV. Diese Definitionsnorm bestimmt auch den Impfstatus in Bezug auf die 3G-Regel im Betrieb nach § 28b IfSG.


Ab sofort kann das Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 verbindliche Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien veröffentlichen:

  • verwendete Impfstoffe,
  • die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  • für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderlichen Auffrischimpfungen,
  • Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

Ein Ablaufdatum des vollständigen Impfstatus ist hingegen noch nicht vorgesehen. Sollte ein Ablaufdatum eingeführt werden, müssten Arbeitgeber für die Kontrolle der 3G-Regel bislang nicht erfasste Daten zum Zeitpunkt der Impfung erheben. Aufgrund des datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestands nach § 28b Abs. 3 IfSG dürfen die Arbeitgeber Daten zum Zeitpunkt der Impfung nun auch dafür verwenden, einschließlich bereits erhobener Daten.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Definition des Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Auch diese Definitionsnorm bestimmt den Genesenenstatus im Rahmen der 3G-Regel nach § 28b IfSG.  

Zum Genesenenstatus kann ab sofort das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis verbindliche Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien veröffentlichen:

  • Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
  • Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
  • Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

Das Robert-Koch-Institut hat bereits mit Wirkung vom 15. Januar 2022 diese Vorgaben veröffentlicht:

  • Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein,
  • das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und
  • das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Die Dauer des Genesenenstatus wurde also von bisher sechs Monaten auf 90 Tage reduziert. Nachdem keine Übergangsregelung getroffen wurde, ist wohl davon auszugehen, dass ab jetzt ausgestellte Genesenennachweise nur noch die kürzere Gültigkeitsdauer aufweisen dürfen. Unklar ist jedoch, was für echte Altfälle gilt, also Genesenennachweise, die vor dem 15. Januar 2022 ausgestellt wurden und die die längere Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausweisen. Hier stellt sich die Frage, ob diese weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Das Bundesgesundheitsministerium und das RKI haben sich hierzu bisher noch nicht geäußert. 

(Quelle: vbw-bayern.de, 17.01.2022)

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Update zur Neustarthilfe Plus

Im Zuge der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus wird auch die Neustarthilfe Plus verlängert und kann nun bis zum 31. März 2022 genutzt werden. Anträge müssen pro Quartal separat gestellt werden. Die Antragsstellung ist nun auch für das erste Quartal 2022 möglich (Ende der Antragsfrist ist der 30. April 2022). Anträge können online über direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Hierfür ist ein Elster-Zertifikat erforderlich, es kann über das Elster-Portal beantragt werden.

Empfänger können sein: Solo-Selbstständige (mit oder ohne Personengesellschaft), kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen), unständig Beschäftigte (weniger als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage), kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Ihnen wird eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 4.500 Euro (bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend machen.

Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.

Weitere Informationen und Anmeldung für die Antragsstellung unter

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-direktantrag-soloselbstaendige.html

(Quelle: vbw-bayern.de, 18.01.2022)

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Quarantäneausnahmen in Bayern umgesetzt

Mit der Änderung der Corona-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom Freitag, 14. Januar 2022 wurde es in Bayern möglich, Ausnahmen von der Quarantänepflicht "enger Kontaktpersonen" auch bei Kontakten mit der Omikron-Variante zu schaffen. Diese Ausnahmen wurden in Bayern durch die Änderung der einschlägigen Allgemeinverfügung, der AV Isolation, mit Wirkung vom 15. Januar 2022 umgesetzt. Eine konsolidierte Fassung der AV Isolation ist auf der Website des Gesundheitsministeriumsveröffentlicht.

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/01/20220114kons_lesefassung_av_isolation.pdf

(Quelle: vbw-bayern, 17.01.2022)

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III. Mitarbeiter

 

Gesetzesentwicklungen im Arbeitsrecht 2021/2022

Die BDA hat einen Überblick zu den gesetzlichen Entwicklungen im Arbeitsrecht von 2021 bis Anfang 2022 erstellt. Enthalten sind Zusammenfassungen und Geltungszeiten der wichtigsten Gesetze, von denen die meisten die Bekämpfung der Corona-Pandemie betreffen.

Dargestellt werden u. a. die Änderungen/Neuerlasse in den Bereichen: 

  • Infektionsschutzgesetz
  • SGB V (Kinderkrankengeld)
  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
  • Coronavirus-Einreiseverordnung
  • Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
  • telefonische Krankschreibungen
  • Kurzarbeitergeld
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Pflege- und Familienpflegegesetz
  • Frauen in Führungspositionen
  • gesetzlicher Mindestlohn, Pflegemindestlohn, Mindestausbildungsvergütung
  • Betriebsrätemodernisierungsgesetz
  • Elektronischer Rechtsverkehr
  • Insolvenzrecht und Pfändungsschutz
  • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Abmahnungen)
  • IHK-Gesetz und Lobbyregistergesetz

 

Die Handreichung kann abgerufen werden (Anmeldung erforderlich):

https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Allgemeines/Rechtsentwicklungen-im-Arbeitsrecht-2021-und-2022.jsp?success=true

(Quelle: vbw-bayern.de, 14.01.2022)

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