VBZV-Newsletter 02/2021

 

 

I. COVID 19-Pandemie

Bayern: 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 

Am 08. Januar 2021 wurde die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dem Kabinettsbeschluss vom 06.01.2021 entsprechend geändert. Die Änderungen gelten ab dem 11. Januar 2021. Ergänzend wurde auch eine Begründung der Änderungen veröffentlicht. 

https://www.baymevbm.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/11.-Bayerische-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung-(Stand-08.01.2021).pdf

https://www.baymevbm.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/Verordnung-zur-Änderung-der-11.-Bayerischen-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.pdf

https://www.baymevbm.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/Begründung-der-Verordnung-zur-Änderung-der-11.-Bayerischen-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.pdf

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FAQ-Liste Corona-Krise und Wirtschaft

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die FAQ-Liste  zuletzt am 10. Januar 2021 aktualisiert. Die Liste präzisiert die allgemeine Aufzählung, ob beziehungsweise in welchem Umfang bestimmte Geschäfte jetzt noch geöffnet sein dürfen. 

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/01/2021_01_10-positivliste.pdf

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Home Office: Ministerpräsident Söder schlägt steuerliches Anreizsystem vor 
vbw: Home Office ist hilfreiche Sofortmaßnahme – gemeinsames Positionspapier mit dem DGB Bayern

Beim „Home Office Gipfel“ mit Ministerpräsident Dr. Markus Söder fand am 13. Januar 2021 ein intensiver Austausch von Wirtschaftaftsvertretern darüber statt, wie man angesichts der im Vergleich zum Frühjahr noch kritischeren Pandemielage die Inanspruchnahme von Home-Office in den Betrieben weiter steigern kann.

Ministerpräsident Söder kündigte an, dass er die Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen während der Pandemie steuerlich fördern wolle. Dazu schlägt er ein Anreizsystem vor, etwa in Form einer steuerlichen Sofortabschreibung anstatt einer gesetzlichen Regelung, wie sie von den Oppositionsparteien gefordert wird.

Im Vorfeld des Treffens hatte sich die vbw und der DGB Bayern auf einen gemeinsamen Aufruf zu mobiler Arbeit verständigt – s. Anlage.

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw), der auch unser Verband angehört, setzt sich für Home Office als Sofortmaßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein und hat erneut alle Unternehmen in Bayern dazu aufgerufen, vorübergehend Home-Office zu gewähren, wo immer es geht.

Bereits heute würden die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in vorbildlicher Art und Weise in den bayerischen Unternehmen umgesetzt und eingehalten, um das Infektionsrisiko für die Beschäftigten zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern, betonte vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt. Home Office werde als Teil dieser Strategie weitreichend umgesetzt, wo immer es geht. Diese Maßnahmen seien erfolgreich und die Infektionen in den Betrieben nachweislich gering.

Allerdings solle Home Office nur als Notmaßnahme für die Zeit, bis die Pandemie durch die Maßnahmen Abstand, Maske, Testen, Impfen gebrochen ist, betrachtet werden.  Das Recht des Arbeitgebers zu bestimmen, wann und wo die Arbeit zu leisten ist, bleibe davon unberührt. Dieses Bestimmungsrecht sei ein essenzielles Recht des Arbeitgebers. Bereits heute entstünden durch Home-Office Produktivitäts- und Kreativitätsverluste, die – jedenfalls mittelfristig – einen erheblichen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen befürchten ließen. Bei der Umsetzung von Home-Office solle daher auf pragmatische Absprachemodelle zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten – in individueller Form oder als Betriebsvereinbarung gesetzt werden.

(Quelle: vbw, PM 11.01.2021) 

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Bayern: FFP2-Masken verpflichtend im ÖPNV und beim Einkaufen

Der Bayerische Ministerrat hat am 12. Januar 2021 beschlossen, dass beginnend mit dem 18. Januar 2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel für Kunden gelten soll.

Hierzu wurden am 13. Januar 2021 weitere Details bekanntgegeben:

  • Die Verpflichtung soll im Einzelhandel nur für Kunden gelten, nicht für Verkaufspersonal;
  • KN95-Schutzmasken sollen ebenfalls akzeptiert werden;
  • auch wenn die Pflicht unmittelbar ab dem 18. Januar 2021 gilt, sollen für eine Übergangs-Woche kulanterweise keine Bußgelder verhängt werden;
  • Kinder unter 15 Jahren sollen von der Pflicht, FFP2-Masken zu tragen, ausgenommen werden (hier besteht weiterhin ab dem 6. Lebensjahr die Pflicht, eine normale Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen).

Nach aktuellem Kenntnisstand soll das FFP2-Maskenerfordernis nicht für die generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz gelten. 

Hier dürften weiterhin sogenannte Community- beziehungsweise Alltagsmasken zulässig sein (soweit nicht speziellere Regelungen für den konkreten Arbeitsplatz Masken mit bestimmten Anfordernissen vorschreiben).

Anbieter für FFP2-Masken und andere Corona-Schutzprodukte finden Sie unkompliziert über die bei der vbw dafür eingerichtete Plattform unter https://www.plattform-corona-schutzprodukte.de

(Quelle: bayern.de, PM 12.01.2021; vbw-bayern.de, 12.01.2020)

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Befreiung von der Maskenpflicht im Unternehmen

Immer häufiger werden Arbeitgeber mit ärztlichen Attesten konfrontiert, wonach Arbeitnehmer von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Betriebsgelände bzw. am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen befreit werden sollen. Wir geben Ihnen einen Überblick zur derzeitigen Rechtslage.

Nach § 24 Abs.1 Nr.3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV )besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit.
Diese Befreiung ist allerdings nicht vom Arbeitgeber zu überprüfen. Da es sich um eine rein staatliche Anordnung gegenüber den Mitarbeitern selbst handelt, obliegt die Prüfung der Atteste nur den staatlichen Behörden. 

Arbeitgeber, die Zweifel daran haben, ob ein Mitarbeiter zu Recht keine Maske trägt, können sich gegebenenfalls zur Abklärung an das zuständige Gesundheitsamt wenden.

Wo die Maskenpflicht nicht oder nicht nur auf einer staatlichen Anordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsschutzes beruht, etwa bei einer generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz, müssen die gesundheitlichen Gründe, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen, durch den Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber einen Eindruck von den Beeinträchtigungen vermitteln, welche durch die „gesundheitlichen Gründe“ hervorgerufen werden. Es muss außerdem darlegen, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer in der konkret relevanten Tragesituation führt. Dies hat neben einigen Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. VG Würzburg v. 24. November 2020 – Az. W 8 E 20/1772) nun auch das Arbeitsgericht Siegburg für das Arbeitsverhältnis entschieden (ArbG Siegburg v. 16. Dezember 2020 – Az. 4 Ga 18/20).

(Quelle: vbw-bayern.de, 12.01.2021)

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II. Vermarktung

SZ und F.A.Z. gründen gemeinsamen Werbevermarkter REPUBLIC

Die Süddeutsche Zeitung hat mit der Frankfurter Allgemeinen den gemeinsamen Werbevermarkter REPUBLIC gegründet. Das Joint Venture der beiden Verlage wird das überregionale Werbeinventar von SZ und F.A.Z. vermarkten und wirksame Kommunikationslösungen für gehobene Zielgruppen aus einer Hand bieten. 

Unberührt davon ist die Vermarktung des regionalen und lokalen Print- und Digitalinventars. Auch die Rolle der iq digital bei der Digitalvermarktung ist durch den Zusammenschluss nicht tangiert. REPUBLIC verschafft Werbungtreibenden den crossmedialen Zugang zu 29,95 Millionen Leserinnen und Lesern pro Monat (Quelle: b4p 2020/1).

Das Joint Venture, an dem SZ und F.A.Z. jeweils 50 Prozent halten, soll am 1. April 2021 operativ starten. Geleitet wird das neue Unternehmen von zwei Geschäftsführern: Jürgen Maukner, derzeit Gesamtanzeigenleiter der SZ und Geschäftsführer der SZ Media GmbH, und Ingo Müller, derzeit Gesamtleiter Werbemärkte & Media Solutions der F.A.Z. Unternehmenssitz ist Berlin, mit weiteren Standorten in Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg sowie einem Netzwerk internationaler Vermarktungspartner. 
REPUBLIC wird mit etwa 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich zum überwiegenden Teil aus den bisherigen Vermarktungseinheiten der Gesellschafter rekrutieren, an den Start gehen.

Mit der Gründung von REPUBLIC reagieren F.A.Z. und SZ auf den sich verändernden Werbemarkt, der zunehmend durch Zusammenschlüsse, intensivierte Vermarktungskooperationen und dem Wunsch der Kunden nach übergreifenden Kommunikationslösungen geprägt ist. 2020 hatte das Bundeskartellamt – auch mit Sicht auf Vorteile für die Kunden – bereits grünes Licht für das Joint Venture und die gemeinsame Werbevermarktung gegeben.

„Wir arbeiten im digitalen Werbemarkt bereits zusammen und können auf eine gute Vertrauensbasis sowie eine engagierte Zusammenarbeit zurückblicken“, so Stefan Hilscher, Geschäftsführer Süddeutsche Zeitung GmbH. Er verwies auf den hohen publizistischen Anspruch, der die beiden Marken verbindet.

(Quelle: SWMH, PM 12.01.2021)

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III. Mitarbeiter

VBZV/VSZV-Webinar: Das 1 x 1 des Digital Sales: Verkauf von Werbeformaten (online und mobil)

Dieses Webinar unterstützt Sie auf dem Weg in die Digitalvermarktung. Es stärkt die Kompetenz, um mit den typischen Fachbegriffen und Leistungskennziffern im Verkaufsgespräch sicher umzugehen. Es erleichtert den kombinierten Verkauf von Print- und Digitalformaten. Nicht nur für Neulinge im Digitalverkauf, auch für erfahrene Mediaberater mit traditionellem Printhintergrund und ersten digitalen Verkaufserfahrungen bietet es sich als Auffrischung und praxisorientierte Fortbildung an. 

Teil I: Fachbegriffe und Formate
1. Die aktuell wichtigsten digitalen Werbeformate im Überblick
2. Die zentralen digitalen Reichweitenwährungen kennen und anwenden
3. Praktischer Einsatz von Leistungskennziffern im Verkauf

Teil II: Preise, Angebote und Reporting
1. Praxisbeispiele Angebote: Typische Fehler und Lösungen
2. Preismodelle und Angebotskalkulation
3. Erfolgsdokumentation im Reporting

Das Webinar findet statt am Donnerstag, 11. Februar 2021 in 2 Blöcken á 90 Minuten inkl. Dialog. Start Block I 10:00 Uhr, Block II 13:00 Uhr

Der Referent Thorsten Gerke ist seit 25 Jahren in der Medienvermarktung engagiert, u.a. als Leiter der Digital-Vermarktung. Als Fachautor und Dozent/Trainer für Medienhäuser sowie als Lehrbeauftragter der Fakultät für Digitale Medien der HFU Hochschule Furtwangen University zählen die professionelle Vermarktung sowie die Digitalisierung der Medien im Werbemarkt zu seinen Fachgebieten.

Die Webinargebühr beträgt € 195,- pro Teilnehmer/in inkl. Arbeitsmaterialien. Anmeldungen sind unter anmeldung_at_vbzv.deoder http://www.vbzv.de/seminarprogramm/möglich. 

Es gelten die Teilnahmebedingungen des VBZV (zu finden unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/), die Sie mit der Anmeldung akzeptieren.

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IV. Aus den Verlagen

Neue Dachmarke für die Wochenzeitungen in Augsburg
Start des Content-Marktplatzes PECOS

Die Marketing- & Sales-Service Augsburg GmbH (MSS-A), ein Unternehmen der Presse-Druck- und Verlags-GmbH, hat ihre Samstagstitel StadtZeitung, Schwaben Echo, Kreis-Anzeiger, regio mag. und die SonntagsZeitung mit Jahresbeginn unter der Dachmarke „StaZ – mein Lesespaß für das Wochenende“ gebündelt.

Zudem werden die redaktionellen Schwerpunkte aus den Landkreisen Dillingen und Günzburg sowie dem angrenzenden Einzugsgebiet Illertissen sukzessive von der Augsburger Redaktion der StadtZeitung übernommen und ausgebaut. 

Darüber hinaus wird das Netz von Leserreportern für die Mitgestaltung der Inhalte in den neuen Gebieten weiter aktiv aufgebaut. Leserreporter können ihren Verein, ihr Hobby und ihre Beiträge auf dem Zeitungsportal www.staz.de präsentieren. Neben verbesserten Produktionsabläufen soll die neue Dachmarke damit insbesondere auch die Leserblattbindung stärken.

In der 3. Kalenderwoche startet der Content-Marktplatz PECOS, ein Pilotprojekt von der rtv media group in Kooperation mit der MSS-A. Die Online-Plattform PECOS (Publishing ECOSystem) wurde von der rtv media group entwickelt und bietet überregionale redaktionelle Inhalte und Anzeigen aus einer Hand. „Bei unseren Wochenzeitungen stehen lokale und sublokale Inhalte im Vordergrund. An diesem Erfolgskonzept halten wir natürlich fest, da die Nähe zur Region unser USP ist. Jedoch freuen wir uns auf die Möglichkeit, mit den Inhalten der PECOS-Plattform zusätzlich neue redaktionelle Themenfelder und den nationalen Werbemarkt zu erschließen“, so die beiden Geschäftsführer der MSS-A Andreas Heinz und Christian Gulden.

(Quelle: PD, PM 11.01.2021)

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V. Aus den Verbänden 

BDZV: Angelina Beier neue Referentin in der Rechtsabteilung

Angelina Beier ist seit Anfang Januar Referentin in der Rechtsabteilung im Bereich Datenschutz, Medien- und Wirtschaftsrecht beim BDZV. Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam mit Schwerpunkt Medien- und Wirtschaftsrecht hat Beier in der Verwaltung des Deutschen Bundestags und in einer medienrechtlichen Kanzlei gearbeitet. Im Rahmen des Referendariats beim Kammergericht in Berlin war sie unter anderem in der Rechtsabteilung eines Medienunternehmens tätig.

(bdzv.de, 05.01.2021)

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