VBZV-Newsletter 01/2022

 

I. Medienpolitik

Alphabet/Google: Bundeskartellamt stellt „überragende marktübergreifende Bedeutung“ fest

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Alphabet Inc., Mountain View, USA und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt.

Eine im Januar 2021 in Kraft getretene neue Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Seit Januar 2021 haben wir ein neues Instrument zur Aufsicht über große Digitalkonzerne. Nach weniger als einem Jahr haben wir nun die erste förmliche Entscheidung auf der Basis dieser Vorschrift getroffen und eine überragende marktübergreifende Bedeutung von Google festgestellt. Das ist ein ganz wesentlicher Schritt, denn auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt jetzt konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen. Wir haben bereits damit begonnen, uns mit der Verarbeitung persönlicher Daten durch Google sowie dem Thema Google News Showcase intensiver zu befassen. Parallel dazu betreiben wir mit Nachdruck weitere Verfahren gegen Amazon, Apple und Meta, ehemals Facebook.“
 

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes verfügt Google über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB. Das Unternehmen verfügt über eine wirtschaftliche Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte, marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet.

In Deutschland hat Google mit Marktanteilen von über 80 Prozent eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste und ist der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung. Außerdem ist Google in Deutschland marktstarker Anbieter einer breiten Vielzahl von Diensten und erreicht hohe Nutzerreichweiten. Auch bei der Vermarktung von Online-Werbung verfügt Google über reichweitenstarke Werbedienste, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken.


Zudem hat Google in seinem digitalen Ökosystem bedeutenden Einfluss auf den Zugang anderer Unternehmen zu seinen Nutzern und Werbekunden (z.B. über die Google-Suche, YouTube, Android, den Play Store oder seine Werbedienste) und kann marktübergreifend gegenüber anderen Unternehmen die Regeln und Rahmenbedingungen vorgeben. Insoweit kann von einem „Infrastrukturcharakter“ dieser Dienste gesprochen werden, weil eine Vielzahl anderer Leistungen weitgehend nur darüber erbracht werden können bzw. diese Dienste eine hohe Bedeutung für die wirtschaftlichen Aktivitäten Dritter haben. 
 

Insbesondere auf Grund der hohen Reichweiten seiner Dienste verfügt Google auch über einen herausragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. Die große Nutzerbasis Googles, die weite Verbreitung seiner Werbedienste und die Vielzahl der Daten, die Google über Nutzer - dienste- und teilweise auch geräteübergreifend - erheben kann, ermöglichen Google nicht nur die Vermarktung zielgerichteter Werbung, sondern auch die stetige Fortentwicklung seiner Dienste. Die wettbewerblichen Vorteile aus diesem Datenzugang sowie andere Ressourcen, wie etwa die Marke „Google“ können als vielfältig nutzbare Einsatzfaktoren („shareable inputs“) marktübergreifend eingesetzt werden. Dies erleichtert es, Dienste zu betreiben, zu verbessern, zu erweitern und völlig neue Dienste zu entwickeln. Schließlich kommt Googles überragende Bedeutung für den Wettbewerb in seiner Marktkapitalisierung zum Ausdruck, die weltweit eine der höchsten ist und Googles große Finanzkraft widerspiegelt. 
 

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Google in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.
 

Zu seiner Entscheidung hat das Bundeskartellamt heute ebenfalls einen Fallbericht veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar. 
 

Derzeit prüft das Bundeskartellamt bereits die Konditionen Googles zur Datenverarbeitung (vgl. Pressemitteilung vom 25. Mai 2021) und das Nachrichtenangebot Google News Showcase (vgl. Pressemitteilung vom 04. Juni 2021). 
 

Google hat erklärt, gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einzulegen und die Normadressatenstellung im Sinne von §19a Abs. 1 GWB nicht zu bestreiten. Google erklärt damit allerdings ausdrücklich nicht, dass es zwingend mit allen vom Amt in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden ist.

(Bundeskartellamt.de, PM 05.01.2022)

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Google News Showcase: Google geht auf Kartellamt zu

Google hat Maßnahmen angekündigt, um die Wettbewerbsbedenken gegen sein Nachrichtenangebot Google News Showcase auszuräumen. 

Die Kartellwächter prüfen, ob das Google-Angebot ausreicht, den Wettbewerb zu erhalten. "Google hat Maßnahmen zugesichert, mit denen es auf unsere geäußerten Wettbewerbsbedenken bei Google News Showcase reagieren wird", sagte Kartellamtschef Andreas Mundt am Mittwoch. "Um sicherzustellen, dass die von Google vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam sind, sind wir auf die Einschätzung der betroffenen Marktteilnehmer angewiesen."

Bei Google News Showcase handelt es sich um ein Nachrichtenangebot, das Presseverlagen die Möglichkeit gibt, ihre jeweiligen Inhalte in hervorgehobener Darstellung zu präsentieren. Diese Nachrichtenübersichten der Verlage ("Story Panels") werden in den Angeboten Google News und Google Discover angezeigt.

Das Kartellamt hatte im Juni 2021 ein Verfahren zur Prüfung von Google News Showcase eingeleitet. Es müsse sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Diskriminierung einzelner Verlage komme, hatte Kartellamtschef Mundt damals gefordert. Auch dürften Google-Inhalte nicht bevorzugt und konkurrierende Angebote nicht behindert werden. Google habe sich unter anderem bereit erklärt, verbleibende Unklarheiten und Bedenken durch Änderungen in den Showcase-Verträgen auszuräumen, erklärte das Kartellamt nun.

Nach Angaben von Google sind inzwischen seien mehr als 700 Publikationen weltweit Teil von Showcase, darunter mehr als 90 Titel aus Deutschland. 

Die Verwertungsgesellschaft Corint Media hatte Beschwerde gegen das Google-Produkt erhoben.

(Quelle: sueddeutsche.de, 12.01.2022)

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Corint Media: Einstieg von  Medi­en­grup­pe Atten­ko­fer und VRM-Medi­­en­­grup­­pe 

Mit der Rech­te­wahr­neh­mung ihrer Inter­net-Ange­bo­te im Bereich des Pres­se­leis­tungs­schutz­rechts haben nun auch die VRM-Medi­en­grup­pe, mit zehn Zei­tun­gen das größ­te regio­na­le Medi­en­un­terneh­men für das west­li­che und süd­li­che Rhein-Main-Gebiet und die Medi­en­grup­pe Atten­ko­fer erstmals Corint Media erst­mals beauf­tragt. Damit las­sen bereits über 300 Pres­se­an­ge­bo­te ihre Rech­te durch Corint Media wahr­neh­men.

Die VRM-Medi­en­grup­pe war unter den ers­ten Ver­la­gen, die sich sei­ner­zeit für bila­te­ra­le Ver­trä­ge mit den Platt­for­men ent­schie­den hatten. VRM-Geschäftsführer Joa­chim Lieb­ler erinnerte daran, dass es nicht sicher war, ob das Leis­tungs­schutz­recht je kom­men wür­de. „Nun ist es aber erfreu­li­cher­wei­se da, und damit steht für uns fest, dass wir uns mit all unse­ren Domains am gemein­sa­men Ansatz betei­li­gen, eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für die Nut­zung unse­rer Inhal­te zu erhal­ten.“ 

Prof. Dr. Mar­tin Bal­le, Ver­le­ger der Medi­en­grup­pe Atten­ko­fer zu sei­ner Ent­schei­dung: „Wir freu­en uns, dass wir jetzt Teil von Corint Media sind. Wir glau­ben an eine ech­te Zukunfts­chan­ce die­ser Bezie­hung. Zudem sind wir sehr dank­bar, dass durch eine für unse­re The­men sen­si­ble Poli­tik in Brüs­sel und durch den Ein­satz unse­res Bun­des- und der Län­der­ver­bän­de eine sol­che Chan­ce für uns Ver­la­ge ent­stan­den ist. Damit sichern wir nach­hal­tig unse­re viel­fäl­ti­ge Medi­en­land­schaft, gera­de auch in der Regi­on, und die Mei­nungs­frei­heit in Deutsch­land, die Grund­pfei­ler einer gesun­den Demo­kra­tie.“

(Quelle: corint-media.com, PM 07.01.2022)

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BDZV-Präsident Döpfner: „Wir wollen noch schneller und effektiver werden.“

Mit der neuen Bundesregierung, die „erfrischend zügig ihre Arbeit aufgenommen“ hat, verbindet der Präsident unseres Bundesverbands (BDZV) und Vorstandsvorsitzende Axel Springer SE, Dr. Mathias Döpfner, interessante Perspektiven „gerade für unsere Aufgabe, den unabhängigen Journalismus“. Dies gelte nicht nur in der Berichterstattung, sondern auch bei den Themen, die dem BDZV am Herzen lägen. „Allen voran die Finanzierung unserer Zustellungsstrukturen, die nach Jahren der bei diesem Thema spürbaren Lethargie endlich einer kraftvollen politischen Gestaltung“ bedürfe. Dies sei nicht nur wichtig für die Zeitungsunternehmen, sondern vor allem für die knapp 12 Millionen Abonnenten beziehungsweise 36 Millionen Leserinnen und Leser, die sich täglich für eine gedruckte Zeitung entscheiden. „Zeitungen sind systemrelevant für unsere Demokratie“, betont Döpfner: „Nach ersten Gesprächen, die ich hierzu mit Vertretern der neuen Regierung geführt habe, bin ich optimistischer denn je.“

Wichtig bleibe, macht der BDZV-Präsident in seinem Neujahrsgruß an die Mitglieder deutlich, auch die Klärung des Verhältnisses privater und öffentlich-rechtlicher Medienangebote zueinander. Hier drohe - nicht zuletzt durch presseähnliche Online-Angebote der ARD - eine Schieflage zu Lasten der privat finanzierten digitalen News-Angebote zu entstehen. Eigentlich habe man die Problematik gelöst geglaubt. Aber, so Döpfner, „vielleicht erreichen wir auch hier mit der neuen ARD-Vorsitzenden ein Verständnis, wie man das duale System in Deutschland langfristig stabilisieren kann“.  

Als einen „sachgerechten und effektiven Beitrag zur Stärkung des unabhängigen Journalismus in Europa“ fordert der BDZV-Präsident ferner eine „für sämtliche Gatekeeper geltende gesetzliche Verpflichtung, den Marktteilnehmern - und damit auch uns, den Zeitungen - fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Diensten zu gewähren“. Der BDZV unterstütze gemeinsam mit den europäischen Verlegerorganisationen daher die Position des Europäischen Parlaments, den mit viel Vorschusslorbeeren bedachten Digital Markets Act (DMA) in diesem Punkt nachzubessern. Dies sei wichtig, „damit der DMA nicht auf den letzten Metern zum Plattformschutzgesetz wird“, macht Döpfner deutlich.

Der digitalen Medienrealität müssten sich auch die Verbandsstrukturen des BDZV ständig anpassen. „Hier wollen wir noch schneller und effektiver werden“, versichert der Präsident, und verweist auf die Delegiertenversammlung im Februar. Zugleich macht Döpfner deutlich, dass der BDZV im zurückliegenden Jahr viel erreicht habe: Wichtige Meilensteine seien das neue Leistungsschutzrecht, die Absenkung der Mehrwertsteuer für digitale Presse und die jüngsten Erfolge bei den Marktmissbrauchsverfahren gegen Google in Brüssel. Er sei gewiss, dass auch diejenigen, „die heute noch zweifeln mögen, in einigen Jahren die fundamentale Bedeutung dieser Regelungen für die Zukunft von Journalismus, Demokratie und Freiheit erkennen“, prognostiziert der BDZV-Präsident.

(Quelle: BDZV, PM 03.01.2022)

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II. Aus den Verlagen

 

Verlag Nürnberger Presse übernimmt den Pfeiffer Verlag 
Ute Rupprecht ist Leiterin Heimatzeitungen des VNP

Veränderungen bei der Hersbrucker Zeitung: Verlegerin Ursula Pfeiffer übergab den Pfeiffer-Verlag an Bärbel Schnell, die Verlegerin der Nürnberger Nachrichten, und an Erika Gassner, die neue Geschäftsführerin des Verlags Nürnberger Presse (VNP).

Nach 175 Jahren, in denen fünf Generationen der Familie Pfeiffer den Verlag geführt haben, sagte Ursula Pfeiffer zu diesem Schritt: 

„Es ist mir sehr wichtig, dass die Hersbrucker Schweiz mit einer engagierten Lokalzeitung eine starke Stimme behält. Deshalb habe ich ausschließlich mit regionalen Verlagen gesprochen. Die Nürnberger Nachrichten sind unser Mantelpartner seit 1961 – und im Vergleich zu großen Verlagshäusern in anderen Regionen haben sie uns leben lassen, nicht alles platt gemacht. Dafür sind mein Vater und ich der Familie Schnell dankbar. Die Verlegerinnen Bärbel Schnell und Sabine Schnell-Pleyer haben von klein auf eine besondere Beziehung zur Hersbrucker Schweiz. Auch ihr unvergessener Vater Bruno förderte hier immer wieder Projekte, wie das historische Badhaus in Pommelsbrunn, wo auch das Wochenendhaus der Familie liegt. Ich bin deshalb zuversichtlich, dass die HZ der Familie Schnell und dem Verlag Nürnberger Presse ein besonderes Anliegen ist und es hier gut weitergeht.“

Erste Ansprechpartnerin des VNP in Hersbruck ist künftig Ute Rupprecht, Leiterin der Heimatzeitungen des VNP. 

(Quelle: https://n-land.de, 12.01.2021) 

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Gerd Schneider wird MZ-Chefredakteur

Gerd Schneider wird zum 1. Februar Chefredakteur der Mittelbayerischen Zeitung in Regensburg. Der 58-Jährige ist derzeit noch Chefredakteur des Donaukurier in Ingolstadt. Die Mittelbayerische Zeitung war im vergangenen Herbst von der Verlagsgruppe Passauer Neue Presse übernommen worden, zu der der Donaukurier bereits seit 2016 gehört.

Der bisherige MZ-Chefredakteur Manfred Sauerer (65) bleibt nach dem Wechsel bis Jahresende unter anderem für Projekte an Bord. In einer Mitteilung an die Belegschaft habe er betont, die Entscheidung sei im besten Einvernehmen mit der Passauer Verlegerin Simone Tucci-Diekmann und Geschäftsführer Thomas Huber gefallen. „Ich bin seit Juli 1977 bei der Mittelbayerischen und hatte die wunderbare Gelegenheit, viele Entwicklungen mitzugestalten und Innovationen anzustoßen“, schrieb Sauerer. „Aber jetzt ist es Zeit, einem Nachfolger Platz zu machen.“ Schneider war schon einmal bei der Mittelbayerischen – von 2007 bis 2010 war er dort Chef der Sportredaktion.

(Quelle: mittelbayerische.de, 12.01.2022)

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Süddeutscher Verlag gründet SZ Institut

Der Süddeutsche Verlag, zu dem auch die Süddeutsche Zeitung (SZ) gehört, hat zum 1. Januar 2022 das SZ Institut gegründet. Das SZ Institut soll als Denkfabrik Netzwerke mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft knüpfen und damit Schnittstelle für interne und externe Partner sein, um neue Ideen für ein gegenwärtiges Medienhaus zu entwickeln. 

Geleitet wird das SZ Institut von Dirk von Gehlen und Christoph Hohmann. Dirk von Gehlen arbeitet seit mehr als zwanzig Jahren für die Süddeutsche Zeitung, zuletzt als Leiter des Bereichs Innovation / Social Media. Er entwickelte unter anderem das Longreads-Magazin „SZ Langstrecke“. Christoph Hohmann kam vor gut zwei Jahren zur Südwestdeutschen Medienholding (SWMH), der Dachgesellschaft des Süddeutschen Verlags. Bei der SWMH ist Christoph Hohmann in führender Position für den Bereich New Business und Cooperations tätig. „Neue Ideen beginnen stets mit einer genauen Kenntnis der User-Bedürfnisse“, sagt Dirk von Gehlen. Er lädt Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zur Kooperation ein.

Zu den ersten Projekten des SZ Instituts gehören das Gütesiegel „Deutschland Favorit“, das das SZ Institut zusammen mit dem weltweit führenden Geschäftsdaten-Portal Statista vergibt, und das bidt-SZ-Digitalbarometer, das den Stand der digitalen Bildung zusammen mit dem Bayerischen Institut für digitale Transformation repräsentativ ermittelt. Ebenso wird das SZ Institut auch mit Kooperationspartnern Studien publizieren. 

Auf https://institut.sz.deinformiert das Institut über die Projekte.

(Quelle: swmh.de, 07.01.2022)

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III. COVID 19-Pandemie

 

Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 07. Januar 2022

Am 07. Januar 2022 haben die Ministerpräsident:innen und der Bundeskanzler weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besprochen und u.a. nachstehende Beschlüsse gefasst: 

 

  • Kontaktbeschränkungen: Die bestehende Regel, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal 10 Personen erlaubt sind, bleibt bestehen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind jeweils ausgenommen.

 

  • Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung und Einzelhandel: Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind möglich.

 

  • 2G-Plus-Regel in der Gastronomie, Schließung von Clubs und Diskotheken: Der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen etc.) ist weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G) und soll nach dem Beschluss ergänzend spätestens ab dem 15. Januar 2022 bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus). – Bayern hat entsprechend einer Protokollerklärung zum Beschluss der Ministerpräsidenten diese Regelung nicht umgesetzt, es bleibt in Bayern für die Gastronomie bei 2G!

In den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, bleiben Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.  – In Bayern sind Clubs und Diskotheken aufgrund der 15. BayIfSMV geschlossen.

 

  • Homeoffice: Arbeitgeber und Beschäftigte werden erneut aufgerufen, das Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt zu nutzen.

 

  • Teilweise Verkürzung von Quarantäne- und Isolationszeiten: Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann.

Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.).

Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis). Damit wird auch den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnung getragen.

Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen durch einen obligatorischen PCR-Test beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

 

  • Allgemeine Impfpflicht: Die Länder gehen davon aus, dass dazu bald ein Zeitplan für die entsprechende Gesetzgebung vorliegen wird. Im Dezember 2021 wurde die Einführung einer Impfpflicht im Februar 2022 avisiert.

 

  • Personalausfall in der kritischen Infrastruktur – Arbeitszeitflexibilisierung: Um den erwarteten Personalausfall abzufedern, halten Bund und Länder eine Flexibilisierung der Arbeitszeit für erforderlich – zunächst durch Nutzung der Möglichkeiten von Ausnahmen von den geltenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Bei allen Maßnahmen handelt es sich um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards, weitergehende Maßnahmen in den Ländern bleiben möglich. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 24. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten.

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Protokollerklärung zu den Beschlüssen der MPK vom 07.01.2021: 
Keine 2G-Plus-Regel für die Gastronomie in Bayern

Der Freistaat Bayern hat die Vereinbarung von Bund und Ländern vom 07. Januar 20022 durch die im Wortlaut nachstehende Protokollerklärung ergänzt: 

 

  1. Bayern hat bereits sehr strenge Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die über die Regelungen vieler anderer Länder deutlich hinausgehen. So gilt in Bayern bereits eine weitgehende FFP2-Maskenpflicht, die als besonders infektionsgefährlich eingestuften Bars, Kneipen und Diskos sind vollständig geschlossen und für Kultur-, Sport- und sonstige Veranstaltungen wurde 2G Plus mit Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. Zudem ist in Bayern die Gastronomie in „regionalen Hotspots“ untersagt.

 

  1. Der heutige Beschluss bleibt in weiten Teilen hinter der bereits geltenden Rechtslage in Bayern und einigen anderen Ländern zurück. Weitere Verschärfungen freiheitseinschränkender Maßnahmen, wie eine inzidenzunabhängige 2G Plus-Regel in der gesamten Gastronomie, müssen erst auf Basis einer möglichst gesicherten wissenschaftlichen Expertise sorgfältig geprüft werden. Diese liegt noch nicht in ausreichendem Maße vor. Auch der Expertenrat der Bundesregierung hat in seiner Stellungnahme vom 06.01.2022 eine weitere Intensivierung von Beschränkungsmaßnahmen nur für den Fall gefordert, dass absehbar in den kommenden Wochen die Belastung durch hohe Infektionszahlen und Personalausfälle zu hoch werden sollte. Dabei gilt es, die Entwicklung der Infektionsdynamik genau im Blick zu behalten, um bei Bedarf schnell sowie mit Umsicht und Vorsicht agieren zu können.

 

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz sind an sich nicht rechtsverbindlich. Sie werden in Bayern insbesondere durch Änderungen in der 15. BayIfSMV und der AV Isolation umgesetzt. Dazu wurden in der Kabinettsitzung vom 11. Januar 2022 Beschlüsse gefasst.

(Quelle: vbw-bayern.de, 11.01.2022)

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Verlängerung der 15. BayIfSMV bis 09.02.2022

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 09. Februar 2022 verlängert.

 

Überbrückungshilfe IV: Der Antragsweg wurde eröffnet

Seit dem 07. Januar 2022 stehen die Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Die Unterstützungsleistung kann über Prüfende Dritte beantragt werden und bezieht sich auf Januar bis März 2022. Die Antragsmöglichkeit zur nach bestehender Beschlusslage ebenfalls bis März 2022 verlängerten Neustarthilfe steht noch nicht zur Verfügung. Sie soll aber voraussichtlich noch im Lauf des Januar 2022 geschaffen werden.

Die Überbrückungshilfe IV baut auf der Überbrückungshilfe III Plus auf, allerdings mit u.a. folgenden Abweichungen: 

  • Förderzeitraum: 01. Januar bis 31. März 2022.
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Über den bisherigen Rahmen hinaus zusätzlich antragsberechtigt sind 

  • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
  • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.

 

Nähere Informationen unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

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2G-Regelung im Einzelhandel: Erweiterung der Ausnahmen

Seit dem 08. Dezember 2021 gilt in Bayern aufgrund der 15. BayIfSMV im Einzelhandel grundsätzlich die 2G-Regelung. Ausgenommen davon sind Geschäfte zur "Deckung des täglichen Bedarfs" (§ 10). 

Die Liste wurde im Lichte zweier Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Dezember 2021 (Beschl. v. 17.12.2021 – 20 NE 21.3012; v. 29.12.2021 – 20 NE 21.3037) um zwei weitere Arten von Geschäften als nicht 2G-pflichtig erweitert:

  • Spielwarengeschäfte
  • Bekleidungsgeschäfte

Auch diese Geschäfte dienen laut dem Gericht der Deckung des täglichen Bedarfs im Sinne der Verordnung. Formaljuristisch wäre diese Auslegung durch das Gericht nicht allgemeinwirksam, aber das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat durch die Aufnahme der genannten Geschäftsarten in seine Positivliste signalisiert, dass es sich an die Auslegung des Gerichts halten wird.

Das StMGP hat auf seiner Website FAQ zur 2G-Regel im Einzelhandel veröffentlicht:

https://stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/12/positivliste_vom_29_12_2021.pdf

(Quelle: vbw-bayern.de, 03.01.2022)

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